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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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55t» November 1497.

werden, hatten etliche Orte ihre Boten dahin geschickt, allein das Recht hatte doch noch keinen Fortganggehabt. Da aber einige meinen, man könne den Handel der Drohwortc wegen nicht liegen lassen, d>cHeini Wollcb gegen ehrbare Leute in der Eidgenossenschaft ausgestoßen, so wird beschlossen, soll>kein Ort von den andern in dieser Sache söndcrn, Uri soll beförderlich den Rcchttag ansetzen, den Wollcbstellen und den Tag auf nächstem Tag zu Zürich verkünden. Dem Daniel Kapfmann wird eine Empfehlung an den Herzog von Mailand gegeben. Ii. Der Bote von Bern wird gebeten, Hansen FrcUagbei seinen Herren das beste zu thun. I. Bei den Gelübden, worin Ludwig von Erlach des Handels ^Heini Wollcb wegen steht, soll es vor der Hand bleiben. It. Der Bote von Zug soll die Klage ZnuclMüber das Benehmen deö Mannes der Hensclerin nochmals an seine Herren bringen.

i. I«. fehlen im Vucerncreremplar.

Z ii r i ch.l. December «Frnlag »a» «»r»?,.

Staatsarchiv Zürichs Allgemeine Abschiede. II. Mi.

Boten: Zürich. Eunrad Schwcnd, llbittcr; Heinrich Nöist, Neu- und Allburgermcistcr;

Göldli, Ritter; Felix Keller. Bern (niemand anwesend). Lnccrn. Jacob Vrambcrg. Uri. Jacob nOberdorf, Altammann. Schwyz. Hanö Sigrist. Untcrwalden (niemand anwesend). Zug.Steiner, Aiiimann. GlarnS. Jost Knchli, Ammann. Frcibntg (nicht angegeben). Solothn>NiclauS Eunrad, Schultheiß.

Hanö Büttel, genannt Ruchhanö, hat im Rheinthal einen Todtschlag begangen, der ansder Freunde des Erschlagenen als einschlechter" Todtschlag gerichtet und vertragen worden ist-hat sich aber ergeben, daß die That ein eigentlicher Mord war. Daher ist dem Bogt beachten, ^Thätcr nochmals vor Gericht zn stellen, wo der Hauptmann von St. Gallen Namens der vii .

Anklage führen soll. Wollten die Näthc nicht nach Gestalt deö bösen Handels nrthcilcn, soBogt jenen gefangen halten und wieder an die Eidgenossen berichten. I». Da Rudolf undEmbs und Rudolf Möttcli die Lcntc im Hof Lustnau um den vierten Thcil des Wcinö ansprechen, ^das vor dem Bogt und Gericht im Nhcinthal ergangene Urtheil unbefugter Weise an den römischen Ko^appellirt haben, so ist beschlossen, daß, falls die genannten von Embs sich auch jetzt noch des Rechtsden Vogt im Rhcinthal begnügen wollen, dieser das frühere Urtheil aufheben und von neuem einunpartheiischcs Recht besetzen sott. Welcher Thcil sodann sich mit dem Urtheil beschwert findct, ^ ^mag vor die vii Orte appcllircn. Wollen die von Embs aber das nicht eingehen, so soll der ^ihren Thcil zn Lustnau in Haft legen. In gleicher Weise soll auch Rudolf Möttcli als unsersich begnügen, e. Der Bogt im Rhcinthal und die von Rhcincck werden angewiesen,, den Appcnss ^den Zoll daselbst abzunehmen wie andern. «I. Der Vogt im Nhcinthal soll die Leute, welcheso nahe an der Eidgenossen Neben haben, daß sie diesen schaden, gütlich bitten, selbe wegzus^^

Zwischen dem Abt von PfäfcrS und Rudolf von Nappenstein, genannt Möttcli, ist ein Lchenstrcitdem Lchcngericht zn Chur zum Nachthcil des letztern entschieden worden. Derselbe hat an dasgericht appellirt. Da nun beide Parteien in der Eidgenossenschaft sitzen und Möttcli sich anerboten )