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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Oktober 1497,

Herzog von Mailand, in welche sie anch andere Orte ziehen wollen, gütlich oder rechtlich hindern werde.Die Boten sollen alsdann sich auch unterreden, ans welchen Tag man in gleicher Sache nach Bern gehenwolle. I». Da Bern die Bereinigung mit dem Bischof von Constanz noch nicht zugesagt, sondern einigeEinwendungen dagegen erhoben hat, wird mit den dortigen Boten nochmals geredet und aufmerksamgemacht, dasi der Bischof ein geborncr Eidgenosse und in diesen Zeiten an seinen Schlössern, standen undLeuten viel gelegen sei. i. Die Boten von Bern sollen die Klage derer von Ulm bezüglich der BchandlungZhrer Kanfleutc durch Werner Länblis Erben heimbringen, damit der Eidgenossen Straßen und Geleitnicht verletzt werden, k. Zug soll den Mann der Henselerin, welcher ihr bei Nacht und Nebel mitGewalt das Ihrige entführt hat, zur Wiedererstattung anhalten, indem Zürich solches frevelhaftes Bcrfahren auf seinem Gebiet nicht dulden könne. Ansprachen gegen sie möge er vor geistlichem oder weltlichem Gerichte geltend machen, nicht aber auf dem Weg der Selbsthülfe. I. Wegen Ludwig vonErlach und Schattenhalb ist beredet, sie einstweilen bei dem Gelübde, das sie gcthan, bleiben zu lasse»-in. Jeder Bote weiß, was denen von Lnecrn gesagt ist, der Knechte wegen, die noch wider den Herzogvon Savoycn stehen.

I, i. k. fehlen im Sucernereremplnr, I. II,. INI Zurcherexcmplm.

Uri.

4^;>7, ?(). Ortober lZrilag na» St. wallcnlaql.

2taat»avcl>iv Zürich Allgemeine Abschic'oc. II. Ml!.

». Bon Zürich, Lnecrn, Schwhz und GlaruS traten an diesem Tag Boten vor die Räthe zu ll'stin der Meinung, den Heini Wollcb zu bcrcchtcn nach Laut des Abschieds von Zürich. Die Sache u»tt>'blieb aber, weil nicht von allen Orten Boten da waren, anch Uri den »v Orten Niemanden in sei»«»»Namen gegen den Wolleb beigeben wollte. Daher begehrten die iv Orte, man möchte ihnen den He»"Wollcb ferner in Tröstung behalten oder ihn gefangen legen. Das wollte Uri nicht thnn, ließ aber de»Wollcb schwören, den Eidgenossen hier Recht zu stehen und wenn er das Land verlassen wolle, seine"Aufenthaltsort anzuzeigen und sich auf geschehene Aufforderung jederzeit wieder vor Recht zu stellen »»^die Strafe, wenn er solche verschuldet habe, zu erwarten. I». Heini Schinbcin, Bürger zu Lueer»'wird iu Eid genommen, innert der nächsten vierzehn Tage die Eidgenossenschaft nicht zu verlassen, st"'dern zu erwarten, ob ihn Jemand inS Recht fordere. Geschieht das innerhalb vierzehn Tagen nicht, st'soll er seines Eides lcdig sein.

Begczenried.

<1. November <Monlag vor Marlini,.

GtaatSarciZiv Lucern Misstvcn. .

Lucern, Uri und Unterwaldeu.

Der Eidgenossen Boten von Lnecrn, Uri und Untcrwaldcn, unter obigem Datum zu Bcggc»"^versammelt, schreiben an Bern, und begehren mit Berufung auf das Stanservcrkommnif!, daß dieses d>evon Wallis, welche den drei Orten mit ewigem Burg- und Landrecht verwandt seien, auf keine Weist