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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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April 1497.

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Seiten Feinde haben. Deshalb wird über die Frage, ob man die besonder» und gemeinen Penstonenabstellen wolle, ein anderer Tag angesetzt auf Mitte Mai nächsthin nach Luccrn. K. Mit den Chur-waldcrn im grauen Bund haben die VII Orte auf diesem Tag daS zu Wallcnstadt verabredete Bündnis!einhellig angenommen und aufgerichtet, doch so, das; es ewig währen soll. I». Die von St. Gallen klagenvor gemeinen Eidgenossen, sie seien durch die königliche Majestät in die Acht erklärt und ihrcö Leibes undGuts nirgendwo sicher, sie begehren daher von den Eidgenossen nach ihrem Zusagen Hülfe. Hierauf wirdbeschlossen: Bern, Schwhz, Nntcrwaldcu, Zug, Frciburg uud Solothurn sollen ihre Botschaften in allerEidgenossen Namen zum römischen König schicken. Zürich und Glarus im Namen gemeiner Eidgenossensenden eine Botschaft an den Herrn von Württemberg und an die Städte Nürnberg, Augsburg, Ulm,Constanz, Ravensburg, Kempten, Mcmmingcn, Lcutkirch, Vibcrach, Wangen, Jönh, Weingarten, Lindau,Buchhorn, Ucberlingcn. Lucern und Uri sollen in gemeiner Eidgenossen Namen ihre Botschaft zum Pfalz-grafcn, dem Markgrafen von Niederbaden, zum Bischof und der Stadt von Straßburg, zum Bischof undder Stadt Basel, zu den Städten Colmar und Schlettstadt dieser Angelegenheit wegen schicken. Dienstagvor St. Georg sollen die Voten der erstgenannten acht Orte sich in Zürich, die der letztgenannten zweiin Lnccrn zur Abreise sammeln; jenen hat Zürich, diesen Luccrn in gemeiner Eidgenossen Namen gehörigeCredcnzbricfe auszustellen. ». An Schaffhauscu, Nothwcil, St. Gallen, Appenzell, Kaiscrstuhl und Dießen-Hofen wird geschrieben, daß sie der ungetreuen Zeitläufe wegen gutes Aufsehen halten und sich mit Wehrund Waffen für alle Fälle vorsehen. It.» Jedes Ort. soll den Seinen gebieten, sich mit Harnisch undWehren zu versehen und zu rüsten. Das Gleiche wird an die gemeinen Herrschaften der Eidgenossen, anThurgan, Rhciuthal, Oberland, Baden, Wagcnthal geschrieben. I. Der Gcleitcr zu Baden berichtet, daßungeachtet der zu Einsiedcln getroffene» Vcrkommniß die von Stein die Wagenleutc neuerdings zwingen,Briefe an den Zoller von Kloten zu nehmen. Darauf wird dem Gelcitcr befohlen, von allen Wagcn-lcutcn, die für Schaffhauscn und Kaiscrstuhl hereinkommen, das Gcleitgcld zu nehmen, sie mögen Wort-zeichen haben oder nicht, i». Denen von Nothwcil, welche ihres Handels wegen mit den Grafen vonWerdcnbcrg in Sorgen sind, wird geschrieben, daß man wegen St. Gallen eine Botschaft an den römi-schen König geschickt habe, deren Erfolg sie erwarten sollen, i». Zürich und Glarus sollen auf Dienstagin den Pfingstfcicrtagcn in der acht Orte Namen ihre Votschaft zu Pfäfcrö haben, um mit dem Vogtdon Sarganö vom Herrn Abt dcS dortigen Gotteshauses Rechnung abzunehmen. «». Zürich und Luccrnsollen den Handel derer von St. Gallen schriftlich aufsetzen, und selben allen Boten an die verschiedenenFürsten und Städte mitthcilen, damit die Sache allenthalben gleichmäßig angebracht werde. A». Diedrei Orte Uri, Uutcrwaldcn und Zug wollen von den Rechten, die Constanz laut dem daselbst gemachtenAbschied ihnen anbietet, keines aufnehmen, und verlangen, daß gemeine Eidgenossen sich der Sache nichtweiter annehmen; was sie dann selbst diesfalls thnn werden, wissen die Boten nicht. Da aber den Eid-genossen viel daran gelegen ist, daß Constanz nicht ganz von ihnen abgedrängt werde, so wird nun be-schlossen, die drei Orte sollen vom zukünftigen Sonntag über acht Tage ihre Laudsgemeinden bei einanderhaben. Vor dieselben sollen der Eidgenossen Voten treten und sie bitten, der angebotenen Rechte einesanzunehmen. Auf den Fall, daß sie nicht entsprechen wollten, soll jeder Bote eine Mahnung in gehörigerForm bei sich haben, daß sie nichts Feindseliges gegen die Stadt Constanz vornehmen und dieselbeübergeben.