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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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März 1497.

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sie begehren und gegen die zwei übrigen Bünde zu verantworten anerbieten, ebenso ob man die zuWallcnstadt verabredete Vereinigung mit ihnen annehmen wolle, damit ans nächstem Tag zu Lucern,Dienstags nach der Ostcrwoche, ihnen völlige Antwort gegeben werden könne. I.Diö ist die Puntnuözwüschcn dem obern Puud Churwalchcn vnd der Statt Chur vnd den Dörfern Jnrcnt lantmarch Churhalb der Puntnis vorbehalten vnd vsgcnomcn die Püud, so wir haben mit denen von Vrh, Swiz, Vndcr-walden vnd Glaruö vnd was vnscr Ere vnd Eid anlanget vnd vor diser pundniß beschcchcn ist. DerArtikel wist also: Wir ensöllen ouch nieman fremdes mer in pundniß cupfachcn ane gemeiner obgcnanterEidgnossen wißcn vnd willen. Wir habend ouch alle gemeinlich vns vorbehalten, was gelüpt vnd ehdwir vor disem pund schuldig sind, was vns daselbs ehd vnd ere bindet, sol alles vorbehalten sin. Datumdiß bricffö wist am merzen nach cristi vuscreö Herren gcpnrt mcccc vnd lxzj Jar." in. Auf den von denBoten der sieben Orte zu Coustauz gemachten Abschied ist auf diesem Tag vieles in Betreff der Schlich-tung des Spans zwischen der Stadt Konstanz und den drei Orten Uri, Unterwaldcn und Zug verhandeltworden. Und zuletzt hat mau sich der drei Orte dahin gcmächtigt, daß Coustauz und die drei Orte, jederTheil vier Männer, aus den kleinen Röthen der vier Orte Zürich, Lucern, Schwhz und Glarus wählenund diesen den ganzen Handel zur Entscheidung übergeben sollen. Sollten aber die acht in ihrem Urthcilzerfallen, so daß ein Obmann nothwendig würde, so sollen dieselben acht Männer einen Obmann wählenebenfalls aus den genannten vier Orten. Und damit der Span bald möglichst beseitigt werde, sollensofort ab diesem Tage der vu Orte Boten nach Constanz reiten und auf nächsten Sonntag daselbst ein-treffen, um die von Constanz zu bitten, daß sie diesen Mittelweg annehmen, wobei dann vorerst beantragtwerden soll, daß den drei Orten die Wahl des Obmanns aus den kleinen Rüthen der vier Orte über-lassen werde; wofern Coustauz solches nicht zugibt, soll es bei obigem Vorschlag bleiben. Die Botensollen was sie erreichen auf den Tag zu Luccrn nach Ostern bringen, damit, falls die von Constanz ent-sprechen, man auch vor die Gemeinden der drei Orte eine Abordnung schicken könne, um daselbst eben-falls für die Annahme des Vermittlungsvorschlags zu wirken.

I. xx. I,. j. Ii. I. m. fehlen im Luccrncrcxemplar; ^ im Lucerncr- und Zürcherexcmplar. ji in erscheint im Freiburgcr-exemplcir als Theil dieses Abschieds, im Zürchcrabschiedbuch Ii. 257 als ein eigener Abschied ohne Orts- und Tagesangabe.

S«5.

Constanz.

17. März (Frcitag «°r I'almamim).

Staatsarchiv Lncer»: Allgcmeinc Abschiede. 0.278. Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiede. II.2SZ.

Zürich, Bern, Luccrn, Schwhz, Glarus, Freibürg und Solothurn.

Jeder Bote weiß, was von den Boten genannter sieben Orte auf diesem Tag vor dem Rath derStadt Constanz verhandelt worden ist. Letzterer hat den Eidgenossen erstlich die Antwort gegeben: Wie-wohl sie gemeint haben, die Sache ihres Anlaßbricfcs wegen sei den sieben Orten übergeben, so wollen siedoch, da dieses nicht der Fall, den Eidgenossen zu Ehren einwilligen, auf die X Orte zu kommen, mit Bitte,solches den Obrigkeiten zu hinterbringen, und in Hoffnung, daß dieses Anerbieten angenommen werde.Falls aber dieses wider Erwarten nicht der Fall wäre, und man dennoch gegenseitig sich eines ziemlichenRechts vereinen wollte, so sei Constanz bereit, die Sache dem Spruch der vier Orte Zürich, Luccrn,

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