November 1496.
519
nicht findet, daß jemals eine solche Theilung stattgefunden. I». Bezüglich der zu Gretschins von zweiGesellen an zwei Töchtern verübten Nothzucht wird erkennt, daß der Landvogt von Sargans von der hohenGerichte wegen diesen Handel strafen und selben nicht den Niedern Gerichten überlassen soll, indem selberdoch unmittelbar an die hohen Gerichte gehöre, I. In Betreff der Gebrechen im Gotteshaus Wettingen,worüber der Abt von Citcls, der Oberste des Ordens, gemeinen Eidgenossen geschrieben hat, soll jederBote auf nächstem Tag zu Lucern seiner Herren Meinung eröffnen, was zu thun sei, damit dieses Gottes-haus nicht so elendiglich zu Grunde gehe. It. Die lv Orte, welche dem Gotteshaus St. Gallen einenHauptmann geben, haben auf diesem Tag beschlossen, daß der Hauptmann alljährlich Rechnung gebenund Alles einziehen und bezahlen soll, was unter ihm fällt, wie andere Amtsleutc der Eidgenossen, unddaß mau ihn Restauzcn (d. h. Exstanzcn) nicht verrechnen lasse. I. „Dem Boten, so vnser Eidgenossenvon Zürich zum Kung von Frankrich schickent, ist bcuolheu, anzubringen des Banns halb, so der Bäpstlichlegat zu lindow vffgeslagcn hat, damit der Kung solichs abstelle, als er durch sin botschaft zugesagt hat."
Zu l Das Missiv datirt vom 22. November, Dienstag nach Othmari. Siehe Wcgclin, Pfäfcrserregesten. Nr. 798.
550.
Lindau.
45k)t», 26. November om St. Cunw» Tag).
Staatsarchiv Luccrn - Allgemeine Abschiede. 0.Z42.
Die Boten der x Orte haben auf Befehl ihrer Obern den Anwälten des römischen Königsvorgehalten die Umtriebe deö Varnbülers und nachher seiner Söhne gegen St. Gallen bei dem Kammer-gcricht, ferner das mündliche Zusagen, welches der König diesfalls unsern Boten auf dem Reichstag zuWorms gcthau und die beiden Schriften, welche der König und seine Anwälte auf den Tag zu Lucerugesandt; sie haben darauf gestützt nochmals freundlich begehrt, daß St. Gallen von der Acht und denBarubülcrschcu Umtrieben befreit werde, denn der Handel gehe nicht St. Gallen allein, sondern gemeineEidgenossen an, die schuldig seien, St. Gallen zu vertreten. Namentlich möchte man bedenken, daß dieAcht sie auch treffen müsse und wenn deshalb ihren Eidgenossen von St. Gallen an Leib oder Gut etwasUnfreundliches widerfahre, so möchten die königlichen Räthe ermessen, welche Folgen das für Frieden, Ruheund Einigkeit nach sich ziehen müßte. Darauf ist mancherlei, das der Eidgenossen Boten nicht annehmenwollten, von den königlichen Anwälten geantwortet: Sic haben in der Sache keinen Befehl, wollen aberdas Anbringen eilends durch den Postboten der königlichen Majestät berichten und hoffen, da sie nunberichtet seien, daß der Handel nicht St. Gallen allein, sondern gemeine Eidgenossen angehe, der Königwerde in Berücksichtigung seiner schriftlichen und mündlichen Zusagen die Acht abstellen u. s. w. I». Ur-kundliche Erklärung der königlichen Räthe auf dem Tag zu Lindau (Berchtold, Erzbischof und Churfürstzu Mainz, Adolf, Graf von Nassau, Herr zu Wiesbaden, Hans Jacob von Bodman, Ritter, der ältere,Walter von Andels, Ritter, <1. <1. Lindau 27. November 1496), daß sie das Begehren der eidgenössischenBoten in Betreff der Acht über St. Gallen und des Varnbülcrschen Handels schleunigst an den Königins Welschland berichten und ihn ersuchen wollen, die Vollziehung der erlangten Urtheile des Kammcr-gcrichts und der Acht eine Zeitlang anzustellen, damit unterdessen die Sache vermittelt werden könne.Sie haben auch der Eidgenossen Begehren an die Versammlung des heiligen Reichs auf den Tag zu