Juni 1495.
483
heißen genommen. Solches ist ihnen nun aber von den Eidgenossen nach Laut des Urbars zu Badenabgeschlagen. Sie bringen nun Kundschaften von vier Männern, als von Herrn Hans Arnold Scgesscr,Ritter, Hans Hoffmann von Bremgartcn, Hartmann Gcrwcr und Hans Helman von Aarau, das; solchesbei ihnen schon vor dem Zürchcrkricg und länger als seit Menschengedenken also im Brauch gewesen.Daö will man heimbringen bis zur nächsten Jahrrechnung, v. Auf Anbringen des Bischofs von Kon-stanz, daß der Eidgenossen Vogt im Thurgau ihm Eintrag an seinen Rcchtsamen thuc, ist erkennt, ersoll seine Klage auf nächstem Tag vorlegen, und die Boten sollen sich bevollmächtigen lassen, in derSache zu handeln. Hv. Einiger Gesellen halben in der Grafschaft Baden, welche in zweimal 10 PfundBuße verfallen sind, soll man heimbringen, ob man die zweite Buße von ihnen auch nehmen, oder sichmit der einfachen begnügen wolle, Zürich, Lucern, Schwhz und Zug sollen ihre Botschaften aufSt. Bartholomäustag (24. August) zu Wettingen haben, um in den Rechnungen und andern Geschäftendes Klosters zu handeln. Ebenso wird der Abt von Salmansweiler eingeladen, persönlich oder durcheinen Vollmachtträger daselbst zu erscheinen. Endlich sollen alle auswärtigen Mönche und Convcntbrüdcrsich auf diese Zeit da einfinden. Es soll dann auch der Span zwischen dem Kloster und den Kirch-gcnossen zu Wettingcn ausgetragen werden. Lucern soll mit seinen Schiffleuten reden, daß sie nachInhalt des Urbars zu Baden das Geleit zu Mellingen von dem Gut, das sie führen, geben. Biszum Auötrag des Rechts iu Betreff des Zolls zu Kloten soll Niemand etwas aus der Büchse zu Badennehmen; das Geld ist zur Deckung der dahcrigen Kosten bestimmt. «.». Zwischen Herrn Caspar Moservon Bremgartcn und denen von Hallwhl, seinen Lehenherrcn einerseits und denen von Birmenstorf ander-seits ist erkennt, daß die von Hallwhl beim Lehen, Herr Caspar Moser bei seinen Zinsen bleiben sollen;die Bauern mögen unter sich diejenigen suchen, welche solche zu geben haben, alles laut einem vor dreißigJahren von den Eidgenossen gegebenen Urtheil. ?»?». Dem Hans Sträßler von Siggingcn ist die Be-willigung, Jemanden in der Eidgenossenschaft niederzuwerfen, abgeschlagen, indem man sich seiner An-sprache gar nicht annehmen will. v«. Auf die Anfrage des Rudolf Reh von Mellingen ist erkennt, daßablösige Gülten fahrendes, unablösige Gülten dagegen liegendes Gut seien. Auf den nächsten Tag
sollen die Boten Vollmacht bringen, um über die Vertheilung von Zchrung und Kosten von der Rittenach Genua, zum römischen König, des Zolls zu Kloten und des Geleits zu Baden wegen sich zuberathcn. Jeder Bote soll die Rechnung über die Kosten, die seine Herren gehabt haben, mitbringen,vv. Rechnung der Vögte und der Büchsen: Der Vogt im Oberland gibt jedem Ort 86 Gulden 1 Ort;Dicßenhofcn gibt jedem Ort 9 Gulden 15 Schilling; der Vogt im Rheinthal gibt jedem Ort 79 Gulden,davon zieht sich jedem 2 Gulden für Wechsel ab; dem Hans Muheim, Vogt im Thurgau, werden lautRechnung die Vit Orte 17 Gulden herauszugeben schuldig. Des Vogts in den Acmtern im Wagcnthal,Walter Kretz von Unterwaldcn, Rechnung weist Einnahme 519 Gulden 17^ Schilling, die Ausgabe24t Pfund 1 Schilling 5 Hallcr; es wird jeglichem Ort 50 Pfund 4 Schilling. Vom Vogt von Badenerhält jedes Ort 67^/z Pfund Halter; vom Geleit zu Lunkhofen 4 Schilling 2 Hallcr; aus der Büchsezu Bremgarten 16 Pfund, aus der bei den Bädern 30 Schilling, aus der zu Mellingen 21 Pfund4 Schilling, aus der zu Klinguau 6ftz Pfund 7 Schilling. Aus der Büchse zu Baden würde es jedemOrt 56 Pfund Haller treffen. Das Geld ist herausgenommen, in einen Sack verschlossen und hinterHans von Mumps gelegt worden aus Ursachen, die jedem Boten bekannt sind.
Zu t. Siehe in demselben Abschiedbuch o. t3t ff. drei Briefe des Bischofs Matthias von Scckau vom 23. Februar lägt,
61«