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Juni 1495.
wolle. Vom nächsten Tag soll man deshalb dem Vogt Weisung geben, Der Vogt im Oberlandberichtet, eö sei eine Schmiede, die vormals 16 Gulden Zinö gegolten, seit einiger Zeit wüst und unbenutztgelegen. Nun komme Einer, der 5 Gulden jährliche Gült besitze, und anerbiete sich, wenn der Vogt ihmdafür 166 Gulden gebe, so wolle er selbe an der Schmiede verbauen und dann jährlich 5 Gnldcn Zi"ddavon geben, wobei auch den Eidgenossen der Zehnt vom Eisen zu gut käme. Auf nächstem Tag sollendem Vogt die dieSfälligen Verhaltungsmaßregeln gegeben werden. «R. Der Vogt im Oberland soll auchvon den dortigen Alpen die Steuer beziehen, sofern nicht ihre Befreiung erwiesen werde. «. Heimbringeneinen Anzug deS VogtS im Oberland, daß cö ihm zweckmäßig schiene, einen zum Schloß gehörigen Wein-garten um 3 Gulden zu Erbe zu verleihen, I. Dem Vogt im Oberland wird in Betreff einer Schuld-sache vcrdeutct, daß er einen Bruder für den andern nicht Kundschaft geben lassen soll. Kx. ZwischenHerrn Ludwig Schercr und Hanö von Mumpf, als Pfleger dcö Gotteshauses Wettiugcn, wird in Betreffdes Streites um die Pfründe in Dictikon erkennt, Herr Ludwig Schercr soll zu Baden in der Stadteine Tröstung von 566 Gulden leisten, das Gotteshaus vom Schaden zu weisen, der ihm Herr"Peter Kuffcnbcrgö wegen erwachsen möchte. Und wenn Herr Peter Kuffcnbcrg ins Land käme, um dirPfründe selbst zu besitzen, so soll Herr Ludwig Schercr ohne Widerspruch davon abziehen. Unter diesenBedingungen soll die Pfründe nach einer zu Lnccrn ergangenen Erkenntnis! Herrn Ludwig Schercr geliehenwerden. I». Auf Verwendung dcö Vogtö im Rhcinthal haben die Eidgenossen die von Appenzell beidem Kauf um ihre Güter und Grasungcn bleiben lassen; sie sollen damit gegen die von Altstetten gntoFreundschaft halten, I. Stephan Bieggcr von Zürich hat vier Gesellen jedem 1 Gulden zur AuSrüstnngfür einen Zug nach Mailand geschenkt. Hierauf wird dem Vogt zu Baden befohlen, die Gesellen »»BctretungSfall in Eid zu nehmen, daß sie ohne Urlaub in keine fremde Kriege laufen werden. Zu"^soll den Bieggcr und Andere anhalten, von solchem Auftreiben von Knechten abzustehen. Ii.. Derzu Nheiueck erträgt nun, seitdem deS HelwerS Antheil dazu gekauft ist, jährlich 55 Gulden. I« ^Vogt im Rheinthal soll Varnbülcrö Neben auf eine Anzahl Jahre verleihen. >»». Dem Hofmeister vonSt. Gallen wird auf sein Anbringen der hohen Gerichte wegen geantwortet, es habe beim vorjährig^Abschied sein Bewenden. Inzwischen sollen er und der Eidgenossen Vögte erkundigen, waö jeder The>für Ncchtsame habe, und das Ergebnis! auf nächste Jahrrechnung den Boten vorlegen, i». Auf einonAnzug dcö Vogtö im Rhcinthal, die Niedern Gerichte daselbst betreffend, wird erkennt, die Amtle»^des Abtö von St. Gallen sollen wegen Schulden u. dgl. Niemanden fangen; wenn aber Jemandboten der Niedern Gerichte ungehorsam sein wollte, so sollen sie mit Wissen eines Vogtö selben du>^Gefängnis! gehorsam zu machen befugt sein. «». Der Vogt im Rhcinthal soll die Edcln daselbst d"'hohen Gerichte wegen zum Eid auffordern. Glauben sie davon Befreiung zu haben, so mögen stoBeweismittel auf nächste Jahrrcchnung bringen. ,». Der Abt von St. Gallen soll den Zoll zu Nhc"^geben, er beweise denn seine Befreiung davon. «Z. Ebenso der Möttcli. i. Hinsichtlich Thalma'""von St. Gallen ist beschlossen, daß er im Streit wegen Kloten als Obmann bis zu Ende bleiben st'"-Die Anfrage dcö Vogtö im Rhcinthal, ob er je zu zwei Jahren den Untcrvögtcn und AmtslciüeURöcke geben soll, will man heimbringen, t. Jeder Bote weiß das Anbringen des Bischofs von Scff^wegen etwas Geld, daö er dem Melchior Nuß, Bartholomäus Map und Johannes Schilling auf ^dcnzen hin, die sie von den Eidgenossen hatten, geliehen habe. ,i. Die von Mellingen haben vvuAlters her von einem Jeden, den sie hingerichtet, nebst den Kosten 16 Pfund zu Buße ihrem Schuld