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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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478 April 1495.

gegenwärtigem Vertrag nicht inbegriffen sein. 7) Jeder Kaufmann, der Geleit begehrt, soll dem GeleiteHerrn, von welchem er genommen, l Ort eineö Guldens zu Geleit geben. 8) Jedem Gclcitsbotcn pvon jedem, den er begleitet, von jeder Meile t Behcimsch gegeben werden, nebst Zchrnng und, wennreitet, Fütterung dem Roß. !i) Mit den Geleiten soll folgendermaßen gehalten werden: Wenn Kr>ulleuten, die in Geleit genommen sind, in dem Geleit etwas freventlich entfremdet wird, so soll ihnen eHerr, in dessen Geleit es geschehen, das ersetzen ohne der Andern Schaden, rv) Jeder Herr soll da, ^sein Geleit angeht, Jemanden bestellen, um selbes zu geben, damit die Kauflcutc nicht darauf wartenoder darnach schicken müssen, m) Wenn das Geleit abgckündct wird, waö ein Herr auch ohne die nnde>^zu thun Macht haben soll, soll man die, welche auf der Straße gefahren sind, ehe ihnen das Gc cabgekündet worden, jeder Herr auf seinem Gebiet, geleiten bis an ihre Gcwahrsame. t2) Es soll anjeder in seinem Gebiet Vorsorgen, daß die Straßen in fahrbarem Zustand gehalten werden,

Zoll soll erhöht, sondern sollen die bisherigen Tarife festgehalten werden. Nachgeschriebene Ar > ^soll der Vogt von Baden an seine Herren bringen, nm dem königlichen Hauptmann Bericht zuob seine Herren die auch annehmen wollen. 14) Wenn einem der in diesem Vertrag begriffenenin sein Geleit gegriffen würde, so sollen die andern, die das gewahr würden, zu frischer That ^Thätcr und das Gut eilen helfen, als ob sie selbst anginge, is) Und wenn auf dem Gebiet cinc ^Genannten die Thäter oder das Gut ereilet oder sonst betroffen würde, so sollen die ThätcrReiches Recht gerichtet und das entwerte Gut ohne Entgelt zurückgegeben werden,) Der vorgcmeVogt soll auch seine Herren bitten, daß sie die Kauflcutc ziemlich und billig halten, damit dienicht wieder geschwelt" werde. '

SO!!.

Lucern.

ohne Dutum (nach AI. März und vor dem 10. Mai).

TtnatSarililv Liiccr», Luccrntrabschiedcsa»i»il»nq, C. 4Z, ^

». Luccrn und Schwhz sollen auf des Abts von SalmanSwcilcr Antwort in Betreff des ^o ^Hauses Wettingen ihre Botschaft Montags nach dem Sonntag Jubilate (lt). Mai) zu Zürichdas auf dem Tag zu Lucern angesehen worden ist. I». Der Abt von St. Gallen schreibt an diegenossen, daß sie den Ulrich Thalmannwegen Blödigkeit seines Sinnes" der Obmannschaft ingclcgcnheit des Zolls zu Klotcu entlassen und einen andern Obmann wählen möchten. «?. De»von Schwhz soll im Namen der vier Orte Zürich, Bern, Luceru und Glaruö die Bitte an seine ^bringen, daß sie der Zwistigkeiten zwischen Uri und der Stadt Constanz wegen, worin sie bishergemeinsam auf Tagen gehandelt haben, sich nicht von uns, den vier Orten, söndern möchten. ^Herzog von Mailand hat den Eidgenossen geschrieben, sie möchten ihm eine Botschaft schicken, xc

Abschied von Zürich ihm erläutere, da er selben seiner Dunkelheit halben nicht verstehe, dann wo^mit ihnen über die einzelnen Artikel sich berathen und, waö mangle, verbessern; darüber soll jed" ^auf nächsten Tag seiner Obern dieöfälligen Befehl einholen, v. Jeder Bote weiß, wie die von Uri bc>)^haben, daß wir von unsrcr vorgethanen Mahnung abstehen sollen, und wie wir geantwortet habe", ^wir bei derselben Mahnung nach der geschworncn Bünde, des Pfaffenbricfs, des SempachcrbricfS >">StanserverkommnisseS Sage bleiben, ihnen jedoch, wenn sie glauben, daß wir dazu nicht Recht )