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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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März 1495.

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soll. K. Der Bürgermeister von Nothweil zeigt an, daß seine Herren dem alten Herrn von Zimmernseine Herrschaft abgetanst und dieser die Seinigcn des Eides entlassen und ihnen übergeben habe. Siebitten deshalb, die Eidgenossen möchten, im Fall ihnen wider Erwarten deshalb Widerwärtigkeit ent-stünde, ihr treues Aufsehen walten lassen, und solches auch Schaffhauscn, Dicßenhofcn und Stein, alsden nächstgclcgencn, empfehlen. I». In Betreff deö Schreibens, das Herzog Albrccht von Bayern andie von Glarnö, Ulrich Gägingö wegen, gerichtet hat, ist den Boten, die jetzt der St. Gallischen Angelegen-heit wegen zum Kaiser nach Worms reiten, empfohlen, mit dem Pfalzgrafcn über die Sache mündlichzu sprechen und ihn zu bitten, sich beim Herzog Albrccht für billige Befriedigung der Glarncr zu ver-wenden. Diese letztern sollen in der Zwischenzeit gegen Herzog Albrecht und die Seinen nichts Unfreund-liches vornehmen, I.Jeder Bott sol heimbringen, als dann allenthalben In Stetten vnd lendern vnserEydtgnoschaft gemächt vnd Ordnungen vmb gütcr In andern obcrkeiten vnser Eydtgnoschaft gelegen, angc-sechcn werden, daruß denn in künfftigen Ziten großer Widerwill entspringen möcht, vermeint man hetz,das wer ychzit vertestimentircn vnd vermachen welle, das solichs an dem cnd, da die güter, die manvcrtcstimentircn vnd vermachen welle, gelegen sind, tun soll, vnd snst niendert, vnd dorumb vff demnächsten tag autwurt geben." Ii,. Dem Abt von St. Gallen und seinem Diener, dem Thalmanu, alsObmann in dem Streit um den Zoll zu Kloten, wird ab diesem Tage geschrieben, daß er den Eid-genossen ein Urthcil gebe.

502.

Ohne Ortsangabe.

4^95, 2. April (Donstag nach Lätare,.

Staatsarchiv Lucerin Luccrncrabschicdcsammlung. 0. ZS.

Auf Grundlage der Verabredung mit der königlichen Majestät Hauptmann, der Landvogtci Schwa-ben, der Grafschaft Ncllenburg und den Herren von Werdenberg und Sulz werden im Beisein des Vogtsder sieben Orte zu Baden und der Sendboten von Nürnberg, Bibcrach und Schaffhauscn folgende Artikelaufgestellt: r) Den Kaufleutcn soll die Wahl offen stehen, mit ihrer Waarc die Straße durch daö Hegauoder die obere Straße zu fahren. Fahren sie lieber die Straße durch das Hegau, so sollen sie Geleitnehmen und erhalten von der Botmäßigkeit des einen Herrn in die des andern wie folgt: Nämlich vonGögglingen an der Brücke gen Bibcrach, von da gen Ostrach und Pfullendorf, fürer gen Stockach, durchdas Hegau gen Schaffhausen, über das Nafzcrfcld gen Kaiserstuhl. Soust sollen die Wagen oder Karrenkeinen andern Weg fahren, es wäre denn, daß ein Kaufmann seine Waarc unterwegs verkaufen wollte.Sostril aber ein Wagcnmann oder Karrer ohne Befehl des Kaufmanns einen andern Weg führe, sosoll er gestraft werden und der Kaufmann soll das nicht entgelten. 2) Des Gelcitögcldö und des Ccntner-gutö halben soll der Kaufmann in der Landvogtei gehalten werden wie bisher. Z) In der Herren vonWerdenbcrg und Sulz Grafschaft soll ein Wagen, der Centncrgut führt, 49 Kreuzer, ein Karren, dergleiche Waarc führt, 29 Kreuzer Gelcitgeld geben. 4) Da die Grafschaft Nellenburg viel weiter zu geleitenhat, soll ein Wagen mit Centncrgut daselbst 1 Gulden, ein Karren ^ Gulden zu Geleit geben, s) Wennein Wagcil das Geleit einmal bezahlt hat und durch Abgang des Wagenmanns oder Wagens oder derNosst aufgehalten wird, so hat er nichtsdestoweniger in dem gleichen Gebiete kein Gelcitgeld mehr zugeben, k) Die Wagen mit Stahl, Eisen, Salz oder Wein sollen gehalten werden wie bisher und in