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derer von Uri und daö Begehren der Kaufleutc um sicheres Geleit wird, in Betracht, daß die Wollcbcneidlich versprochen haben, daö Gut der Kaufleutc, sie seien Florentiner oder Andere, nirgends, wederin noch außer der Eidgenossenschaft, niederzuwerfen, Luccrn beauftragt, den Kauflcutcn ein genügsamesGeleit aufzurichten, wie jeder Bote daö genauer zu sagen weiß.
Züri ch.
4404, 15. December <M°nwg n->-h s»«-,.
Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede. (!. t7K.
Dem Vogt von Baden ist besohlen, die zwei zn Obcrwcttingcn und auch einen zu Dietilen,auf welchen merklicher Lümdcn haftet, zu fangen, nach Nothdurft zu strafen und wenn sich Schuld a»ihnen findet, nach Recht zu strafe«. I». Dem Stift Zurzach, dem Vogt zu Klingnau, dem Schaff»"'Leuggern und dem Prior zu Sion wird geschrieben, daö geistliche Gericht gegen unsere Angehörige»Zinse, Zehnten, Schulden und andere weltliche Forderungen abzustellen und selbe vor unscrn Amtleute»und Gerichten zu belangen, wo sie sitzen. «. Hans von Mumpf klagt im Namen des Gotteshau!"Wcttingcn über die Lasten und Beschwerden, die dasselbe in mancher Weise bedrücken. Hierauf 'beschlossen, welches Ort von Hanö von Mumpf deshalb um Rath und Fürdcrung angesprochen 'das soll ihm im Namen aller behülflich sein. «I. Jeder Bote weiß, wie der Kauf um den Zehnten Z"Männcdorf am Zürchcrsce zwischen dem Abt von Pfäfcrs und dem Abt von Einsiedel» auf diesem Taöbewilligt ist. v. Da in Eggcnwcil, das zn den hohen Gerichten der Grafschaft Baden gehört, einer de»andern „ der Ehren geschuldigt hat", so soll der Vogt von Baden diesen Frevel rechtfertige« und strast"'damit die hohen Gerichte der Grafschaft nicht „verschincn". l". Da der Vogt in den Acmtcrn eine» 5'Eggenweil, dessen Leib und Gut seines Vergehens wegen der Herrschaft verfallen war, um l<1 G»gestraft und das Geld von ihm bezogen hat, die hohen Gerichte zn Eggcnwcil aber an die Grast )Baden gehören, so soll der Vogt in den Acmtcrn die l<) Gulden ohne Widerrede dem Vogt z»abliefern. Der Rcisknechtc wegen soll es bei der auf letztem Tag zu Zug erlassenen Schluß»»)^verbleiben, so daß jeder 5 rheinische Gulden zu Buße geben oder bei Wasser und Brod inö Gcfanö'^geworfen werden soll, wobei ihm eine Woche solcher Gefangenschaft für 1 Gulden angerechnetI». Dem Graf Ulrich von Montfort wird geschrieben, er soll daran sein, daß dem Kloster Kreuztetdaö Silbergeschirr und die Kleinodien, die der alte Abt fortgeführt hat, wieder erstattet werden;er daö Gotteshaus an seinen Zinsen und Gerechtigkeiten ungcirrt lassen, l. Der römischen ^
Majestät Botschaft, Graf Wilhelm von Thierstein, Caspar Freiherr zu Mörspcrg, Landvogt, der ^probst zu Brixcn, Herr Walther vou Stadion, Ritter, und Hanö Lanz von LicbcnfclS sind auf ^Tag wegen Aufrichtung der ewigen Richtung in Folge der früher diesfalls gepflogenen Unterhandln»!^erschienen. Von den eidgenössischen Orten sind aber nicht von allen Boten erschienen, auch hatten c> ^der Anwesenden nicht ausreichende Vollmachten. Daher konnte ein Abschluß nicht erfolgen. DagcgGman den österreichischen Rathen in aller Freundschaft eröffnet, cö möchte zur Beförderung derwesentlich beitragen, wenn der König das Landgericht im Thurgau, das die Stadt Constanz um ü"""Pfandschilling inne habe, lösen und den Eidgenossen, welche sonst die Obrigkeit im Thurgau bc'