468
Octobcr 1494.
schafl aufkaufen, Zürich soll den Rathen dcö römischen Königs, insbesondere dem Landvogt im Elsaß,Tag ansetzen nach Zürich auf St. Lucicntag (13. Dccembcr). Da will man dcö römischen Königs Saclstbehandeln, fis. Man soll sich bcrathcn, wie man die Stücke, welche von der Beute von Grandson hcrnoch zu Lucern liegen, thcilcn wolle.
Der Entwurf eines Vcrkommnisses der laufenden Knechte wegen ist dem Abschied (ebenda S. t7S) als Beilage angehängtAuf ein Hintersichbringen nämlich wurde beschlossen: Niemand soll mehr aus der Eidgenossenschaft zu Fürsten, Herren, Städten ">fremde Kriege laufen, reiten oder fahre». Wenn ein Ort die Seinen nicht zurückzuhalten im Stande sei, so sollen ihm die übugu>Orte kraft ihrer geschwornen Eide bchülflich zu werden gebunden sein. Alle, welche von nun an das Verbot, in fremde Kriege Z»laufe», übertreten, sollen, in welchem Ort man ihrer habhaft wird, gefangen und vom Leben zum Tode gerichtet werden.soll es mit den Aufwieglern gehalten werden, wo man immer selbe betreten mag. Die Vitt Orte und ihre Zugehörigen De"dieses Verkommniß getreulich halten, und keines ohne Wissen und Willen aller davon abgehen. Sofern dieses Verkommniß ang>uommcn wird, so soll man den Knechten, die jetzt auswärts sind, davon Kcnntniß geben. Diejenige», welche dann sofort hu^'kehren, sollen straflos sein, die Ungehorsamen aber in die jetzt bestimmte Strafe fallen.
Zug.
12. November (Mmn-och »as, M°r,im>
Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiede. II. WZ.
Hans Hilzingcr von Boöwcil verantwortet sich dcö JagcnS und Schießens halben in den Slemic»,das auf dem Tag zu Baden ist abgestellt worden. Der Vogt soll auf Beobachtung des Verbots aciM'wenn er es jedoch dem Hilzingcr oder Andern erlaubt, so mag es stattfinden. I». Auf daS AnbringtCuurad Trehcrs, daß einer der Sägisser von Mellingen auf den Abt von Muri gewartet habe, mitsie in Zwistigkcit seien, wird erkennt, der Schultheiß Wollcb sott die Sägisser in Frieden nehmen,gleiche soll auch gegen den Abt von Muri geschehen. Wenn der Sägisser in unfern Gerichten bettetenwird, soll er verhaftet und um jcucu Frevel, wie billig, bestraft werden. «. Burgermeistcr Röistan, cS ziehen manche ihrer Bürger nach Baden und setzen sich da; in diesem Fall müssen üeBürgerrecht zu Zürich aufgeben, waö nicht billig sei, indem daö Bürgern aus andern Orten, die ^in Zürich setzeil, auch nicht zugemuthct werde. DaS soll jedermann heimbringen zur Beratschlagung'man eö denen von Baden abstellen wolle oder nicht. «I. Dem Vogt in den Acmtcrn ist befohlen, "den Todtschlag zu Hitzkirch zu richten, obschon unter den Beteiligten eine Ausgleichung stattgcfnn 'doch nach Gestalt der Sache. «. Denen von Nothweil, die Rath verlangen in Betreff dcöden der von Dicsbach ihnen in ihrem Anstand mit dem römischen König gemacht hat, wird .
Boten dieses Tages, jedoch ohne Auftrag ihrer Obern, gerathcn, dem Vertrage nachzuleben. ^Aufwiegler wegen ist einhellig beschlossen, man soll selbe jetzt und in Zukunft in Orten oder VogE'^wo man sie findet, ergreifen und mit dem Schwert richten. Das. Gut solcher, die in den VogE"ergriffen werden, gehört gemeinen Eidgenossen, dasjenige derer, so in den Orten ergriffen werden,Orten. Allen Vögten wird dieses Verkommniß in Schrift gegeben; auch wird ihnen befohlen, "Knechte, die aus Kriegen heimkommen, in Thurm zu legen und sie nicht daraus zu entlassen, bis st ^5 Gulden zur Buße erlegt oder zehn Tage bei Wasser und Brod gefangen gewesen sei. Ucberdicß n ^jedes Ort dem Rcislaufen bestmöglich Einhalt thun. I». Zürich hat nach dem erhaltenen Auftrag