September 149-4.
nun aber finde sich, daß der Verstorbene in Zürich Freunde habe. Darauf wird dem Vogt besohlen, dieKinder mit Leib und Gut den Freunden nach Zürich zu schicken, I. Jeder Bote soll heimbringen denAnzug dcö Schultheißen Seiler und dcS Vogtö von Baden, daß die von Zürich allenthalben in dc>Grafschaft Baden, wo sie die kleinen Gerichte besitzen, über viele Sachen richten, welche der holMGerichtsbarkeit angehören, was den GrafschaftSrcchtcn der regierenden Orte merklichen Abbruch thucIi. Luccrn bittet Bern, den Landvogt zu Lcnzburg anzuweisen, daß er die GottcöhauSlcutc von Münstc»im Aargau, welche in der Grafschaft Lcnzburg sitzen, bei ihrem alten Herkommen bleiben lasse. Ebcnst'verlangt Lucern von Bern einen Markenuntcrgang zwischen Münster und Gontcnschwcil. I. Vereinigungzwischen Bern, Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn ob und nid dem Wald und Zug einerseits und demBischof Thomas von Konstanz anderseits. (Siehe Beilage 28.)
Das Zürchercxemplar datirt: Freitag pnsl reiwis et ile««!« (t2. September), das bernerische, jedenfalls irrig: Do»Mnach l ei lcl» vt Ilexuiv (der tt. September fällt selbst aus den Donstag), jj t «c. fehlen im Luecrnerexemplar. j> I, bis k N 'lMim Luccrner- und Zürchcrepemplar. >j I ist im Abschied selbst nicht erwähnt.
Lu cern.
Z. October (Zinstag St. Michelstag».
Staatsarchiv Luccrn: Lulcrnerabschiedcsammlung. 0. ZK.
t». Da wieder angezogen worden, daß Aufwiegler im Lande herumziehen, um Knechte wegzuführen-woraus der Eidgenossenschaft viel Schaden und Abbruch erwachse, so soll man bis zum Tag zu Einsiedlberathcn, was für Maßregeln zu ergreifen seien, damit man die Knechte behalte und die Aufwiegler »eäVerdienen strafe. I». Die Boten von Luccrn und Untcrwaldcn, welche in der scchö Orte Namen nrnZürich die Herausgabe seiner Gcwahrsamc um die Grafschaft Khburg und das Amt Klotcn zur Vcnnßnngin dem zwischen Zürich und den sechs Orten waltenden Streite verlangt haben, berichten, die von Zü^'haben geantwortet, sie glauben dazu nicht schuldig zu sein. Darauf werden jene beauftragt, nochmals ncnZürich zu gehen und die Herausgabe zu verlangen mit dem Bedeuten, daß im VcrwcigcrungSfallnicht glaube, ihnen der Sache wegen zu antworten zu haben. «. Man soll bcrathschlagen, damit n>>n>,wenn zu Einsiedcln von einem Obmann geredet wird, auf diesen Fall vorbereitet sei. «I. Junker Hc>»U'von Gachnang spricht den Heini Vogel, Bürger zu Luccrn, mit Leib und Gut an, der Streit isi rcw ^hängig zu Hüningcn. Da aber der von Gachnang auf mchrcrn Gerichtstagen nicht erschien, >"""Vogel, ihm nicht mehr gerecht werden zu müssen. Auf dem Gericht erklärte der crstangcfragtc R>ä'^ohne Rath nicht sprechen zu können. Hierauf, als der von Gachnang vor den Landvogt appcllirte,dieser die Sache gänzlich vor seinen Richtcrstuhl ziehen. Bei solcher Sachlage erkennten der Eidgc»^^Boten, Zürich soll des von Gachnang dort gelegene Güter mit Beschlag belegen, damit genannterihn desto eher um seinen Schaden belangen möge. Dem Domprobst von Basel, welchem die Gericht ^Hüningcn gehören, wird geschrieben, daß er in Gemäßheit der Vereinigung das Gericht zu Hü»"'^anhalte, sich mit der Sache zu beladen.