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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Ende Mai oder Anfang Juni lä9st.

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dem Fall und allen diesen Rechten dcö Leibhcrrn losgekauft, wofür sie eine besiegelte Urkunde besitzen.Nun klagen sie, der Eidgenossen Vogt zu Baden nehme gleichwohl den Fall von ihnen in Anspruch;denn es sei Brauch, daß Jeder, der in der Grafschaft Baden Jahr und Tag sitzt, der Nachjagd seinesHerrn entgehe und daß der Vogt daselbst gegenüber einem solchen in dessen Rechte eintrete u. f. w.Diesen Gegenstand sollen die Boten heimbringen zur Beantwortung auf den nächsten Tag. vv. Dersieben Orte Boten bringen an, es sei ihnen außerordentlich beschwerlich und mißfällig, daß Zürich alleLehen in der Grafschaft Baden leihe. Sie bitten daher Zürich, hicvon abzustehen oder auf dem nächstenTage ihre besondere Berechtigung hiczn nachzuweisen. Können sie das nicht, so will man dem Vogtbefehlen, die Lehen zu leihen von der Grafschaft wegen, welche gemeinen Eidgenossen zugehört. II'. DerFürsten von Bahern Begehren, die zwischen ihnen und den Eidgenossen bestehende Vereinigung in demSinne zu erweitern, daß gegenseitige Hülfeleistung mit Macht oder mit einer bestimmten Anzahl Leutestipulirt würde, sofern ein Thcil mit Gewalt und über Rcchtbot angegriffen würde, soll zu bedenkengenommen und ans dem Tag zu Luceru, an St. JacobStag nächsthin (25. Juli), behandelt werden.Kft,. Da man auf Tagen beschlossen hat, daß von Korn, Haber und Schmalsaat zu Baden das Geleit-geld entrichtet werden soll, so wird den Geleitern befohlen, diese Verordnung zu vollziehen, ungeachtetdes Widerstandes, der sich von Einigen dagegen kund gibt, und der Vogt zu Baden, sowie die vonBrcingarten sollen den Geleitern hierin geholfen sein. I»I». Da der Abt von Wcttingcu begehrt hat,nwn möchte ihn und sein Gotteshaus für empfohlen halten, auch Regiment und Ordnung machen, damitdas Gotteshaus wieder in Aufnahme gebracht werde, so sollen Zürich, Luccrn, Schwhz und Zug ihreBotschaften auf den nächsten Tag mit Vollmacht versehen, vom Abt Rechnung abzunehmen und eineOrdnung setzen zu helfen im Gotteshaus und davor, besonderseinen geschiktcn menschen ze erkiesen,dem dz rcghmcnt bcfolhcn werde", II. Zürich soll mit dem Abt von Stein verschaffen, daß er demFischer von Dicßcnhofen, der auf dem Rhein geschlagen worden, die Buße zukommen lasse, die ihm zugc-ss'rochcn worden und daß er die von Dicßcnhofen nach Herkommen im Rhein fischen lasse. Kit. EtlicherFriedbrüche wegen, die im Gericht zu Octwcil sollen vorgekommen sein, soll der Vogt zu Baden dasnächste Mal, da er sonst Gericht hält, die Parteien verhören. II« Mit dem Bürgermeister Schwcnd istsittlich geredet, daß dem Mcher von Wcttingen das angehobene Recht nicht verzögert, sondern gefördertwerden möchte. «»»». Dcö Zolls zu Kloten wegen haben die sieben Orte dem Abschied zu Einsiedclngemäß und in Folge ihrer eingenommenen Kundschaften, nachdem sie vorher zu Brunnen unter sich einenTag geleistet, ihre Antwort gegeben, daß sie dem Begehren Zürichs nicht entsprechen können. Zürich ver-langt hierauf, daß das ganze bisherige Rechtövcrfahrcn in der Sache nichtig erklärt werde, weil seineGegner entgegen dem Bund drei Zugesetzte statt zwei gewählt haben, wogegen diese meinen, das lassestch rechtfertigen, weil man in demselben Verfahren den Gegenstand der Landzüglingc zu Kaiscrstuhlwegen habe mitbcgreifcn wollen, was Zürich nicht gelten läßt, sondern auf seiner Ansicht beharrt, nichts-destoweniger aber die Gegenpartei bittet, von ihrer Mahnung und ihrem Vornehmen im Rechte abzu-stehen. Zürich soll von Heini Schwcrtfcger oder Kuni Müller als Freunden des Pfaffen Schwert-segcr einvernehmen, ob sie des letztem Kind annehmen oder etwas an die Kosten thun wollen, welcheder Vogt mit demselben gehabt hat. «»«». Zürich sott mit seinen Schifflcutcn, die das Wasser ab fahren,^dcn, daß sie vom Stahl, Eisen u. s. w. das Geleit geben nach Vorschrift des Rodels. >»i» Zürichwllt Herrn Rudolf von Tobel anhalten, von seinem Vornehmen gegen die Pfründe zu Tuggcn abzustehen

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