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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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452 März 1494.

Eidgenossen aber viel daran gelegen ist, solchen zu hindern, so wird beschlossen, daß, sobald auf der Eid-genossen Schreiben an den Herzog von Mailand eine Botschaft heraus kommt und Zürich darauf einen Tagverkündet, Schwhz in gemeiner Eidgenossen Namen selben abkündcn, einen Tag nach Schwhz sehen umdenselben allen Eidgenossen, auch denen von Zürich, verkünden, Luccrn dagegen selben an Bern verkündensoll. Und da soll man dann allen Fleiß anwenden, den Krieg zu vermitteln. «. Da jetzt durch duGnade Gotteö auf dem Markt zu Luccrn daö Korn wohlfeil ist, so will man zu dieser Zeit denen vonLivineil da freien Kauf lassen, doch so, daß bei der Ordnung bleibe, welche unsere Altvordern für de»Zöllner zu Göschcnen gemacht haben, damit man wisse, wie viel Korn über den Gotthard geführt wirdUri soll mit den Seinen im Land und in Livincn verschaffen, daß sie kein Korn auö dem Thalc weiterführen. Auf dem Tag zu Einsiedel» soll Uri sich erklären, ob es bei dieser Ordnung bleiben wolle odernicht. «». Da die Verkäufer zu dcö gemeinen Manncö Schaden große Ankäufe machen, so soll man >uallen Orten von den Kanzeln verbieten, daß Einer, er sei Pfister oder nicht, mehr nicht als zehn Mütt Kernenoder Roggen kaufen und wegführen soll. Luccrn soll solche, die daö übertreten, um 5 Pfund büßen; dwBuße soll dem Ort werden, welchem der Fchlbarc angehört. Zu Einsiedel» soll man antworten, ob nwnder Buße halben bei dieser Verordnung bleiben wolle. Z». Der Vurgman von Zürich ist vor den Botendieses Tagcö erschienen mit der Klage, er sei durch die von Zürich vormals dcö Seinen cuttert worden, nndhabe Recht begehrt; da sei ihm aber von denen von Schwhz daö Land verboten worden. Damit nunarme Mann auf den Tag zu Einsiedel» kommen könne, hat man sich derer von Schwhz gcmächtigt u»dihm erlaubt, auf jenen Tag zu kommen. Da soll man mit denen von Zürich dann gütlich reden,sie ihm etwas thun, wie jeder Bote weiter zu sagen weiß. «Z. Auf dem Tag zu Einsiedel» soll mauüber eine gemeinsame Verordnung berathcn, um die Knechte zu Hause behalten zu könne».

Dieser Abschied steht auch ganz gleich in A. A. o. tL4 ff. im Staatsarchiv Lucern, jedoch unter dem unrichtigen Datv^Dienstag nach dem Palmtag Anno lxxMij" (l-tgZ).

,47«.

Lucern.

441)4, 11 . Ilcht'll (Freitag nach der Ostcrwuchen).

Staatsarchiv Lucer»: Luceriicrabschiedcsammlung. C.ZI. Allgemeine Abschiede. 0.150.

Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiede. II. WZ.

Boten: Zürich. Meister Aberlh, Zunftmeister. Bern. Georg Frhbnrgcr. Luccrn. LudwigSchultheiß; Niclauö Rizzi; Rudolf Haaö; Cuurad von Meggen, dcö Raths. Uri. Jacob im ObcrdK'Ammann. Schwhz. Ulrich Aufdermaur, Ammann. Unterwalden. Heinrich Fruonz, Altammanu. 3^'HanS Mchenberg. Glaruö. Wbrner Nictlcr, Landschreiber.

»», Einige KriegSknechte auö dem Nhcinthal, die vor Jahre» gegen daö Verbot in fremde Kow^gelaufen waren, worüber dem Vogt der Eidgenossen im Nhcinthal Gewalt gegeben wurde, sie zuund der sie nun gestraft hat, jeden um 2 Gulden, begehren Gnade und Erleichterung der Buße, d"""sie nicht von Weib und Kindern gehen müssen. Hierauf wird erkennt: Der Vogt soll von jedem 1einziehen und auf der Jahrrcchnuüg zu Baden diese Bußen verrechnen. I». Det sieben Orte Bote»auf Donstag nach St. Georgcntag Nachts zu Zürich an der Herberge sein und Tags darauf da vor klc»'^und großen Rath treten, um sie nochmals zu bitten, daß sie uns dcö Zolls zu Kloten wegen unersu-lst