Februar 1494.
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ihn nichts angehe u. s. w. Nichtödestomindcr hat man mit dem Kanzler geredet, der Bischof möchte umdes Friedens willen zwischen jetzt und Ostern die 25 Gulden ohne weitere Widerrede zu Händen einesBürgermeisters von Zürich bezahlen; man werde sich dagegen bei Uri und der genannten Frau verwenden,daß sie sich mit der Hauptsummc begnüge und die Kostcnöfordcrung fallen lasse. «I. Dieser Tag warangesetzt des Kricgshandcls wegen, welchen die Walliscr wider die Herrschaft Mailand und die Ihrigenuu Thal Davcdcr vornehmen. Da aber Bern, Luccrn, Uri und Untcrwaldcn ihre Boten ans diesen Tag'ucht geschickt haben, wollen die übrigen Orte nicht für sich allei^ in der Sache handeln. Weil übrigens»lsbesonderc denjenigen Orten, die nach Lamparten Handel treiben, viel daran gelegen ist, so hat mandeshalb einen andern Tag gesetzt, wiederum nach Zürich auf Montag nach Mittcfastcn (10. März), wohindann auch die diesmal nicht vertretenen Orte dringend eingeladen werden und alle Boten Vollmachtehalten sollen, zn rathschlagcn, ob man die Parteien in die Eidgenossenschaft heraus beschreiben oderNtcn hineinschicken wolle, um den Krieg zu stillen und fcrnerm „Unrath" zuvorzukommen.
Zürich.
11. Ä)!nrz lZinstag nach dem Sonntag Lctarc).
Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiede. II.tW.
»». Zufolge des jüngst zu Zürich gemachten Abschieds in Betreff der Margaretha Albrccht von Uri»ad hxg Vogts Lendi von Schlicngcn hat der Bischof von Basel 25 Gulden auf diesen Tag geschickt, mitBegehren, die Eidgenossen, denen er cS vorzüglich zn Gefallen thue, möchten ihn darum quittircn.^a der Bote von Uri dafür keine Vollmacht haben will, es sei denn, es gelange der Frau darüber"N etwas an ihre Kosten, so wird beschlossen, der Bote soll seine Herren dringend bitten, sich mit denGulden zn begnügen und innert acht Tagen ihre Quittung darum nach Zürich zn schicken, wo inzwischenSumme liegen bleiben soll. I». Dem Vogt zu Baden, welcher des NoggcmannS von Baden DirneNeu Anßcrachtlasscns ihres EidcS im Gefängnis; hat, solle selbe noch vier bis sechs Tage darin behalten^ ihr vorstellen, daß man sie ihrer Unthat wegen wohl an Leib und^Leben strafen könnte, man aberssade mit ihr thcilcn wolle, doch so, das; sie so weit über Rhein geschafft werde, das; sie und NoggcmannNt leicht wieder zusammenkommen. «. Der Vogt von Baden soll diejenige Frau zn Lcngnau, welche^Hexerei wegen vcrlänmdct ist, gefangen nehmen und wie es sich gebührt peinlich fragen. «I. Da^pchen dem Abt von Mellingen und der Stadt Baden Span walten soll wegen Einziehung von ZinsenSchulden, so wird dem Vogt befohlen, dafür zu sorgen, das; der Abt seine gichtigen Zinse mit"un einziehen möge, die nngichtigcn Zinse und übrigen Schulden aber mit weltlichem Gericht an demN wo jeder Schuldner seßhaft ist, sofern dies nicht gegen die Verträge läuft, welche das Gotteshaus^ttingen mit der Stadt Baden hat. v. Den Lcutpricster von Birmcnstorf soll der Vogt vor Gericht^ und je nach dem sich nach seiner Antwort die Sache Herausstellt, ihn weiter weisen oder aber vorGericht zu Birmcnstorf bcrcchtcn. K. Auf das Schreiben, das der Eidgenossen Boten derer von"ssweil wegen an die römisch-königliche Majestät gcthan, hat der König unö geschrieben, er wolle'u Beweise seiner gnädigen Zuneigung zu den Eidgenossen die Sache anstehen lassen und fernere Eröff-nen derer von Nothweil gewärtigen. Dieser Tag war hiefür nach Zürich gesetzt worden, um zn
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