Januar 1ä9ä.
445
S ch w y z.
2 Juuuuv (Donstag nach dcm Ingcndtn Zar).
StaatSarcliiv Luccrii: Allgemeine Abschiede. (I . NS.
». Ans dem Bericht des LandschreibcrS von GlaruS weift jeder Bote seinen Herren zu berichten,welcher Unwille, Haß und Neid gegenwärtig in der Stadt Zürich herrscht „vnd der alt Handel in etlichenüitcn grünet", so daß daraus Partciuug und Auflauf entstehen möchte. Man hat deshalb beschlossen,^ nächsten Sonntag nach Hilaricntag (19. Januar) zu Zürich zu sein, um zu versuchen, wie man den^cid „iid die Parteiung beschwichtige. Denen von Bern soll dieser Tag auch verkündet werden. ?». DerZusende,l Knechte wegen soll man den Anzug dcö Boten von Lucern heimbringen. «. Der Bote vons'ucern erhält den Auftrag, an seine Herren zu bringen, sie möchten Vorsorgen treffen gegen das Ver-ehren der Hodlcr (Kornhändlcr), welche schlechtes Korn unter daS gute mischen und es so verkaufen,wodurch der gemeine Mann betrogen werde. «I. Mit dem Vogt von SarganS soll des von Grcifcnsecweiter geredet werden, wie die Boten wissen.
Aele n.
4W4 , U. Januar.
Vcrmittlungötag der Eidgenossen zwischen Wallis und Savohcn.
Die Acten fehlen. Siehe 4K(» «.
Zürich.
21. Januar (Montag nach Sebastian!)'
Staatsarchiv Zürich. Allgemeine Abschiede. II. IIS.
Der Landvogt im Oberland bringt an, cö seien etliche reiche Leute und Kinder gestorben, derenSchaft von Rcchtö wegen den Eidgenossen zustünde, cö haben aber dieselben ohne Bewilligung des^udtwgts Gcmächtc gcthan. Hierauf ist erkennt, der Landvogt soll deren Nachlaß zu Händen nehmen und° He, die dagcgcil Einsprache machen, auf den JahrrcchnungStag zu Baden weisen. I». Dem Landvogt im^ erlaud ist befohlen, einem armen Knecht, genannt Hanö Schinder aus Mcls, das Beste zu thunkist. ^^üerö wegen, dessen Erbe er zu sein meint. Sollte es aber nicht gütlich ausgemacht werdenso überläßt man den rechtlichen Entscheid dem Bischof von Chur, als dem Richter des Ortö.
'' De» Span zwischen den Stcucrgenosscn zu Frendenberg und dem Locher ist auf den nächsten TagM)oben
Fast
' gehoben. ,i. Dem Vogt zu Baden wird befohlen, auch von solchen, die nur Halbvieh hinterlassen
zu nehmen, v. Deö Falls wegen, wo zweierlei eigene Kinder in demselben Hause in Gemcin-
l Nllb
soll
stich, deren die einen der Grafschaft Baden, die andern dem Gotteshaus Wcttingen angehören,
">au auf dem JahrrcchnungStag zu Baden entscheiden. F. Dem Landvogt im Oberland wird befohlen,