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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Juni 1493,

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Bade n.

4/<95, 25. Juill.

Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiede. II. !>2. »

». Da Heini Wollcb und etliche seiner Anhänger den Florentinern etwas Gut in dcö KönigsGebiet zu Fcldkirch abgenommen und in dcö Abts von St. Gallen Gebiet geführt haben, so ist von derEidgenossen Boten beschlossen, die Sache dieses entwerten Gutes wegen soll vor des Herrn Abts von^t. Gallen Gerichten berechtigt werden, weil es daselbst liegt. I». Auf dem nächsten Tag soll man Ant-wort geben, ob man die kriegerischen Unternehmungen der Wollcben gegen die Florentiner abstellen wolle,damit weitere Unruhe vermieden werde, v. Hans Truchscß von Dicßcnhofen verlangt Bewilligung, aufseine Lehen im Thurgau einen Pfandschilling legen zu dürfen. Der Landvogt im Thurgau soll die Sacheuntersuchen. «I Da sich einige zürcherische Schiffleutc in Befahrung der Limmat bei Wcttingcn verfehlthaben, nahm der Vogt von Baden ihre Bestrafung als einen Fall der hohen Gerichtsbarkeit in Anspruch.Zürich dagegen sah den Fall leichter an und bat, die Bestrafung seiner Angehörigen ihm zu überlassenNach den Rechten, die in seinem Stadtbuch stehen. Der Eidgenossen Boten dagegen finden, daß, wasauf dem Gebiete der Grafschaft Baden verfehlt werde, ihnen zu strafen zukomme und haben deshalbjene Schifflcnte gestraft, doch aus Gnade nur um l Gulden, v. Vff Verantwortung der prelatcn vndhriesterschaft, berürcnd ctlich artikcl, so durch die prelatcn vnd pricstcrschaft an vnscrn Herrn von Kostenzgeworben sind, Ist Inen geantwortet, Vilser Herren vnd Obern habind sich stets mit Jr pricstcrschaftgehalten, das sh glimpf vnd crc haben, dabh wir auch von vnser Herrn vnd Obern wegen vermeinen5u blibcn vnd kein nüwcrung dawider zu gestatten, als Jeder Pott das witcr zu sagen weiß." I. Daüber die vom Bischof von Constanz begehrte Vereinigung noch immer keine Einhelligkeit unter den OrtenÜattfindct, so soll die Sache bis zum nächsten Tag heimgebracht werden, p?. Der Bischof von ConstanzEuerseits und die Prälaten und gemeine Priestcrschaft seines Biöthums anderseits werden ersucht, sich ihrer^rungcn halben eines gütlichen Tags zu vereinen, welcher ihnen gesetzt wird nach Stein auf St. MarienAchgdalcncntag (22. Juli). Wenn die Parteien oder eine unter ihnen von gemeinen Eidgenossen oder»us einzelnen Orten Boten begehren, um in Güte zwischen ihnen zu vermitteln, so sollen ihnen dieuicht versagt werden. I». Heimbringen, daß die von Constanz meinen, die Appellation vom Land-gericht im Thurgau soll au den Kaiser, nicht an die Eidgenossen gehen, i. Heimbringen, ob wir, die^ Orte, unfern Thcil am Richcnscc verkaufen wollen oder nicht. Vogt Kctzi meint, derselbe bringe uns^enig Nutzen und er wollte wohl 2ä0 Gulden aus dem Verkauf lösen. It. Daö unmäßige Trinken,in unserer Eidgenossenschaft Acmtcrn im Aargau und überall überhand nimmt, sott durch den Vogt^ 3 Pfund Buße verboten werden. I. Die Stadt St. Gallen verlangt für Bezahlung der 15»N Gulden,^ sie noch schuldet, längern Aufschub, die Boten haben aber keine Vollmacht, selben zu gewähren,>»». Der Vogt im Oberland wird angewiesen, wenn in Zukunft der Eidgenossen Boten dahin kommen,üwcn kein ZchrungSgeld mehr zu geben, sondern jeden seine Zchrung selbst bezahlen zu lassen. ,i. Dem"gl der Acmtcr im Aargau ist der Bann über das Blut zu richten, geliehen. «». Auf dem nächsten Tag^ man antworten, ob man den Wcgmcistcrn auf ihre Klage wegen erlittenen Verlustes an dem Bau^ Straße über den Schollberg 4l) Gulden nachzahlen wolle, unter der Bedingung, daß sie den Weg