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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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April (493.

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werde vom eidgenössischen Vogt angegangen, selben als ein Lehen zn empfangen, während er doch selbenniemals früher als Lehen empfangen habe. Anch wenn derselbe ein Lehcngnt wäre, so glaubte er dennochmehr um die Eidgenossen verdient zn haben. Alle Orte, mit Ausnahme von Zürich, sind bereit, zu ent-sprechen, so lange nämlich der Hof im Besitze des Gotteshauses Muri bleibe. Zürich soll auf die Rechnungzu Baden seine Antwort geben. Ii. Die savohischen Boten haben auf dieser Taglcistnng die Bitte, welchesie bereits von Ort zn Ort gcthan, wiederholt, daß die Eidgenossen dem savohischen Hause mit Freund-schaft oder Recht helfen möchten, wieder in den Besitz der von Wallis eroberten Landschaft zn gelangenund den Walliscrn keinen Beistand zu thun. Lueern, Uri und Untcrwalden eröffnen, sie seien gemäß demzwischen ihnen und Wallis bestehenden Burg- und Landrccht entschlossen, denen von Wallis zur Behaup-tung deS Landes, daö sie im burgundischen Krieg erobert haben, mit Leib und Gut beizustehen. Derandern Orte Boten haben betrachtet, wie mißlich dieser Handel steht und wie auf dem diesfalls zu Aelcngehaltenen Tage keine Verständigung erzielt werden konnte. Da nun Boten von Bern und Frciburg inSavohen sind, um bessere Mittel zu suchen, auch die savohischen Boten sich bereit zeigen, zu einer Aus-gleichung möglichst Hand zu bieten, so will man den Bericht der Boten der beiden Städte erwarten.Nach dessen Eintreffen soll dann den Eidgenossen und den sovohischcn Boten wiederum Tag verkündetwerden. I. Jeder Bote soll bis zur Jahrrcchnung das wiederholte Begehren des Bischofs von Constanzheimbringen, wie seine Vorfahren mit den Eidgenossen in Verständnis; und Einigung zu kommen. k DerBischof von Constanz läßt ferner anbringen, er'habe einige Statuten und Ordnungen für daö geist-liche Gericht gemacht, gegen welche sich nun Doctor Ulrich Molitor einigermaßen sperre und als Bürgervon Constanz durch diese Stadt unterstützt werde, wobei zn befürchten, daß vielleicht anch mit AndernVerbindungen zn solchem Zweck angeknüpft werden möchten. Daö soll man heimbringen. I. Da derBischof von Constanz Willens ist, die Priester, welche eines unziemlichen, unpricstcrlichcn Wandels sind,zu strafen, so wird mit seinen Anwälten geredet:dz vnö wol gefalle, wie sin gnad die pricstcrschaft zuziemlichem pricstcrlichcm Wesen bringe; sölte er aber die straffen, so sincn gnaden nit gelt geben Welten,vnd die vngestraft lassen, so Im gelt gcbind, als vnö dann anlange, dz wurde vuö vnd vnscru Herrenvnd obcrn mißfcllig (sein)." ,»». Mit den bischöflichen Anwälten ist weiter geredet, man vernehme, derBischof beabsichtige, daö geistliche Gericht nach Mceröburg zu verlegen; daö wäre unserer Eidgenossenschaftungelegen und würde unö in Kosten führen. Man bitte ihn, dieses zu bedenken. Heimbringen die Bittedes von Zimmern um Empfehlungen an den Papst und einige Kardinäle. «». Heimbringen den Anzugdon Uri, wie man mit den Wollcben unterhandeln sollte, daß sie von ihrem Vornehmen gegen die Flo-rentiner abstünden. U». Da die Zugesetzten in dem Handel um den Zoll zu Klotcn abermals begehrthaben, man möchte ihnen gestatten, noch weiter an einer Vermittlung zu arbeiten, soll man sich hierüberauf nächstem Tag erklären.

Baden.

A7. Nprik (Samstag vor Jubilatk).

Staatsarchiv Zürich: Urkunde.

Die Zugesetzten in dem Streit zwischen den sieben Orten und Zürich nm den Zoll zu Kloteu erkennen,da die Streitsrage nicht mehr, wie sie ursprünglich zu Recht gesetzt worden, anerkennt werden wolle, so