434 März 1493.
IV Orten. Auf die Frage, ob auch von den Lehen den >v Orten etwas gehöre, wird erkennt, da dieLehen die IV Orte nichts angehen, so gehöre ihnen davon nichts. Dagegen wird erkennt, baß b"IV Orte dem Nachrichter den Lohn zu geben haben, weil sie auch die Nutzung beziehen. «A. Das ^gehrcn dcö neuen Hauptmanns, mau möchte beim Abt von St. Gallen bewirken, daß er ihm einanweise, wird zur Zeit nicht in Behandlung genommen, man will den Abt damit nicht bekümmern-i. Jeder Bote weiß, was man auf dem Tag zu Zürich, Sonntags nach Mittcfastcn (24. März),dem Abt über fernere Anbringen des Hauptmanns reden will, so über dessen Klage, daß um die Buße»,welche da fallen, wo die Amtleute nicht schwören, sie ihm anzugeben, hinter seinem Rücken gctädinget werde,daß der Abt sich weigere, die Kosten zu zahlen, wenn der Hauptmann, um Bußen zu beziehen, "bcrLand reiten müsse; daß dcö Abts Vater zu Whl eigenmächtig handle u. s. w. «. Der Graf von Thier-stein soll dafür sorgen, daß der Antwort, so in Betreff der Sache dcö Herrn Noll von Bonstctten gcge^"worden, nachgelebt werde.
I. Ii. finden sich in einem Fragment im Luccrncrarchw (A. A. o. !4Z). i! Zu l» ^ Diese Vcrkandlungcn i'ebendaselbst unter dem Datum: Fritag nach Fridlini Anno h'Miij° (8. März I4t>3). jj ,»i nach dem Berncrgbschiedbuch (A. E- A-
457.
Ohne Ortsangabe.
143,7. Marz (Donstag vor Oculi),
Staatsarchiv Zürich: Urkunden,
Heinrich Göldli, Ritter, Gerold Mchcr von Knonau, Hans Keller, alle drei des Raths vonals Zugesetzte vou Bürgermeister, Rath und Burgern zu Zürich; Doctor Thüring Frickcr vou Bern,Püntincr von Uri und Heinrich Fruonz, alt Ammann von Obwaldcn, als Zugesetzte der siebe" ^Bern, Luccrn, Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug und Glarus sprechen über die zwischen beiden Thc>streitige Rechtsfrage, ob Zürich, vou der Grafschaft Khburg wegen, von den Unehelichen und de"züglingcn, d. h. fremden, hergekommencil Lenteir zu Kaiscrstuhl, die Fälle uitd Gclässe zil nehmen habe i-'ob dieses Recht den sieben Orten als Besitzern der hohen Gerichtsbarkeit in der Grafschaft Bade" 'nach Anhörung der eingelegten Kundschaften und Partcivorträgc, in Betrachtung, daß Zürich für ßchdie vorgehenden Besitzer der Grafschaft Khburg den Besitz dcö angesprochenen Rechts zu Kaiscrstuhl rcc) ^genüglich erwiesen habe, die eidgenössischen Bünde und gemeine Stadt- und Landrechtc aber bcsti"^,^dap niemand unter den Eidgenossen, der „im gewcrd" ist, dessen ohne Recht entsetzt werden ^heilig zu Recht, Zürich soll bei seinem Herkommen, Fälle und Gclässe von den Unehelichen undzüglingcn zu Ka>,crstuhl zu nehmen, verbleiben, von den sieben Orten und ihren Vögten undleutcn ungcirrct; der diesfalls gelegte Haft soll aufgehoben sein, alles jedoch den anderweitige" ^ 'Herrlichkeiten und Bußen der Grafschaft Badeil ohne Nachthcil.