März 1493.
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Der König wünsche mit den Eidgenossen in eine Vereinigung zn treten und wolle ihre Vorschläge gewär-tigen. Eö wird beschlossen, man soll die alte Vereinigung zur Hand nehmen und auch die zu Berngestellten Artikel und sodann sich berathcn, welche man aufnehmen wolle. Dann sollen die Voten, welchezur Vermittlung zwischen beiden Königen geschickt werden, Vollmacht erhalten, auf diese oder jene Grund-tage eine solche Vereinigung einzugehen. Ucbcr diesen Gegenstand soll man weiter berathcn auf demTag zu Zürich Sonntag nach Mittcfasten (24. März). I». Der Abt von St. Gallen hat seine Frei-heiten und Urkunden nebst Kundschaft um die hohen Gerichte in der Herrschaft Blatten oder Gricsernhören lassen, wonach er behauptet, daß seinem Gotteshaus die hohen Gerichte daselbst angehören.Dagegen will der Vogt im Nheinthal mit Kundschaft darthun, daß selbe in die Vogtci Rhcinthal nachAltstetten gehören, wogegen der Abt crwicdert, es möge sein, daß die von Appenzell sie dergestalt besessen,aber von Gewalt, nicht von Rechts wegen. Zn Zürich soll man antworten, ob man mit dem Abt rechtenober seine Urkunden anerkennen, oder endlich dem Vogt befehlen wolle, Kundschaft aufzunehmen, I. DerStreitigkeiten zwischen den zwei Königen wegen ist auf Anbringen des Herrn von Thicrstcin auf diesem Tagbeschlossen worden, daß vorerst Bern, Frciburg und Solothnrn eine Botschaft nach Burgund schicken sollen,u»i da einen Waffenstillstand zu machen bis zur Ankunft der übrigen Boten der Eidgenossen, besondersbannt die Unsrigcn, die auf beiden Seiten stehen, nicht an einander gcrathen. Inzwischen soll jeder Bote,namentlich diejenigen, welche in Sachen noch keine Vollmacht haben, heimbringen, wie viel den Eidgenossen^kohl um ihrer Angehörigen, die gegen einander stehen, als auch sonst um ihres Nutzens willen, anoer Vermittlung gelegen sein müsse, damit alle Arte sich derselben annehmen. Diejenigen, welche Botenb^zu schicken wollen, sollen selbe auf den Sonntag Mittcfasten (17. März) nach Solothnrn senden, vonsie im Namen Gottes weiter fahren sollen. It.. Den Vcrmittlnngöbotcn sollte auch Gewalt gegebenbürden, mit beiden Königen zu reden, daß sie unsere Knechte heimschicken und keine mehr annehmen,und dieser Auftrag sollte in den Orten und Vogteicn verkündet werden, damit die Lust zum KricgSlanfcnmindere. I. Jeder Bote kennt die Verantwortung des Herzogs von Mailand in Betreff des aufi^iiem Gebiet vorgegangenen Todtschlags an einem Angehörigen des Bischofs von Sitten. »»». Von'kscin Tag ist den Boten zu Baden und dem Vogt daselbst geschrieben, daß die Ncuß und das Fahrnnch Laut des im dortigen Buch stehenden Erkenntnisses alsbald aufgcthan werden, i». Der 1999 Gulden^gcn, welche die Gottcöhauölcute (von St. Gallen) schulden, ist beschlossen, daß sie ohne weitere Auf-schubs- »der Nachlaßbegehren selbe auf St. Martinötag entrichten sollen. «». Den Lincr soll der Hanpt-^un von St. Gallen in Eid nehmen, daß er weder Leib noch Gut dem Gericht entziehe; was der VogtKundschaft weiter seinetwegen findet, soll er an die IV Orte bringen. A». Riekaus Nizzi, Haupt-'»aun z» Et. Gallen, gibt Rechnung um alle Bußen, die in den zwei Jahren, da er Hauptmann gewesen,selbst gefallen sind. Die Summe beträgt an Gewissem und Ungewissem 1518 Gulden; baar bezahltdaran 487 Gulden. Die Hälfte gehört dem Abt von St. Gallen, die Hälfte den IV Orten. Den^tcru kommt also zu: 759 Gulden, davon hat der Hauptmann 244 Gulden 7 Schilling und 3'/z Denier,^'sszogeu, der Rest steht aus. Dagegen verrechnet er seinen Lohn für zwei Jahre 19t) Gulden, fernerciuen Ritt nach Baden 9 Gulden 6 Hallcr Kosten, dann Richtcrlohn und Zchrung. Verbleibt jedem^ ^te kL2 Gulden 25 Schilling. Was der Hauptmann baar eingenommen über seine Gcgcn-Muug, cr alles abgeliefert; das ausstehende soll eingezogen werden. Die Nutzungen und Bußen zn^ Margarethen zu Höchst sind nicht verrechnet und gehören auch zur Hälfte dem Abt, zur Hälfte den
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