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Februar 1493.
daß mau ihm dcu Schuldbrief um den Diamant herausgebe, weil er selben bezahlt habe. Darauf sollman zu Baden Antwort geben. K. Auf den Sonntag Ncminisccre zn Nacht (3. März) sollen der Eid-genossen Boten wieder zu Luccrn sein, um die Franzosen anzuhören, welche Bern auf diesen Tag dahinbescheiden soll. I». Die Näthc des römischen Königs verlangen nach dem Abschied von Bern über etlichePunkte Antwort. Und da zu Bern in der Meinung davon geredet ward, daß die Eidgenossen sich geneigtzeigten, eine gütliche Vermittlung zu versuchen, wofern der König einwillige, so sollen die Näthe dieSache wieder an ihren Herrn bringen mit der Bitte, den Eidgenossen zu gestatten, daß sie gütlich in dieSache reden, I. Ferner sollen die königlichen Näthe bewirken, daß der von Mctsch zu Verhör oder zuRecht komme, ferner daß hinsichtlich Herrn Rolls von Bonstcttcn man auf nächstem Tag sich nach des KönigsEinwilligung cineö gütlichen Tags vereinige. Zürich soll das an Herrn Rollen Weib, Kinder und Ver-wandtschaft auch bringen, daß auch von dieser Seite her man sich dem füge. It. „ ES ist ouch jeglichemOrt von der drhcr surften von Beyern gellt worden vbcr den costcn vnd lon, so man den Boten, d'kdas gellt bracht haben, geben hat, 299 Gulden minder 3 Gulden vnd stat noch vß 19 Gulden, !^lder Pfalzgraf."
It fehlt im Luccrnerexemplar.
»SS.
Baden.
4-49S, 4, (Montag nach Ncminisccre).
Staatsarchiv Lucern Allgemeine Abschiede, o. llS.
Es war auf Tageil angebracht worden, daß Herr Bernhard voll Knörringcn einen Kaufmannvon Augsburg, genannt Kuchli, beraubt haben soll, weshalb der Landvogt im Thurgau den Beschserhalten hatte, selben im BetretungSfalt festzunehmen. Auf diesem Tag ist nun Herr Bernhard erschient»,und hat begehrt, sich über die Anschuldigung zu verantworten. Er hat auch nach gefallener Erkenntniseinen Eid geschworen, Jedem, der gegen ihn Recht begehre, zu Recht zu stehen vor dem Landvogt »»Thurgau, oder wo das gegen ihn verlangt werde. I». Dem Vogt von Sarganö, der anzeigt, daß vieleKnechte weglaufen, ist befohlen, das nochmals bei Leib und Gut zu verbieten und darnach Jeden,heim kommt, um 5 Gulden zu büßen, oder im Fall der Unvcrmögcnheit 19 Tage lang bei Wasser n»dBrod in den Thurm zu legen. «. Jeder Bote soll zur Vcrathung heimbringen, ob man trachten wolle,den Ofen und die Eisenschmiede des Hans von Greifcnsee zu Sarganö mit den dazu gehörigen Eigc»leuten zu gemeiner Eidgenossen Händen zu lösen, da Hanö mit Hinterlassung vieler Schulden auö de'»Land gezogen ist. Da der Wirth von Dictikon klagt, der Wirth zu Altstetten schenke Elsässcr »ndandere fremde Weine, während er doch keinen Wein zu verkaufen befugt sei, so wird der Vogt vo»Baden beauftragt, mit den Nichtuugöbriefcn und mit beiden Wirthcn vor den Rath von Zürich zu trete»und diesen zu bitten, daß er dem Wirth von Altstetten das Weinschenken verbiete, weil daselbst keine rechteTaverne sei. Glaube aber derselbe Wirth dazu ein Recht zu haben, so soll er auf den nächsten TagEidgenossen zu Baden kommen und selbes nachweisen. «. Die Karle, welche des Gotteshauses Pfäft^Eigcnlcnte sind, den Eidgenossen aber steuern müssen, verweigern nun dem Gotteshaus deswegenFälle, wogegen letzteres klagt. Beschluß: Der Vogt von SarganS soll sie anhalten, ihrer Pflicht gelss"das Kloster nachzukommen, oder aber selbem vor den Eidgenossen darum Recht zu stehen. L. Ebenso w»