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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Dcccmbcr 1492.

lungcn vor denen zu Lindau, als kaiserlichen Commissaricn. «. Der Knechte wegen, die gegen erlassendVerbot zum König von Frankreich laufen, ebenso der Aufwiegler uud derjenigen Knechte wegen, die M)zu Welschneucnburg versammeln, hat Bern auf diesen Tag geschrieben, man möchte selbe zu Hause zubehalten trachten. Hierauf ist erkennt, es sollen auf Samstag nach dem heiligen Tag Boten aller Ortezu Bern eintreffen, um denen von Bern zn helfen, die Knechte zurückzuhalten. Die Orte, welche diesemBeschlüsse zustimmen und ihre Boten schicken wollen, sollen daö auf St. Johanncötag nach Lucern berichte».Auch sott man allen Vögten schreiben, daß sie das Fortlaufen der Knechte gänzlich verbieten. «4.Vogt Ferr, der eine Zugesetzte in dem Streit zwischen Zürich und Zug um den Rcußschieß, gestorbenist, so soll Zürich einen andern dargebcn. v. Da die Edcln im Thurgau noch nicht geschworen haben, s^wird der Vogt beauftragt, von ihnen die Eide abzunehmen wie von andern Leuten, wie das zu Badenbeschlossen worden ist. L. Der Abt von St. Gallen hat auf diesen Tag geschrieben der Gesellen wegen,die seine und unsere Knechte aufwiegeln, namentlich ein Christian Pfistcr, der sich im Appcnzcllcrlandaufhalte, ebenso habe er einen zu Norschach, den er nach Recht fragen werde. Junker Hanö vonGrcifcnsec ist landflüchtig geworden und hat bedeutende Schulden hinterlassen. Etliche Gläubiger habeneingesetzte Pfänder und Briefe darum und meinen dabei zu bleiben; die andern Gläubiger aber meine»,was diese Pfänder besser seien als die Schulden, denen sie zur Deckung dienen, soll ihnen werden.soll man heimbringen. I». Der Vogt im Oberland und der Schreiber und Venncr von GlarnS s"^über die Sache des Hanö von Greifcnsce gesessen und haben für gut erachtet, daß alle Güter uud lleb^nutzen verkauft werden sollen, jedoch ohne Schaden der Pfandinhabcr. Damit den Eidgenossen an ihre»Renten und Gülten nichts abgehe und man nicht um daö Eisenwerk komme, meinen sie, die Eidgeiwss^sollten die Schmelzschmicde und die dazu gehörigen Eigenlcute, Zinse und Fälle an sich bringen,14l)l) Gulden den Schmelzofen, der in gewöhnlichen Jahren 126 Gulden und die eigenen Leute, wct^alle Jahre auch bei 166 Gulden einbringen, damit würde dann Jedermann bezahlt werden»»^'i. Auf den nächsten Tag soll man auch antworten, wie man die Annahme neuer Bürger und Landlc»^in den eidgenössischen Orten, welche uns viel Schaden und Irrung verursacht, abstellen möchte.

452.

Baden.

4495, 21. Januar (Montag nach St. Sebastian).

Staatsarchiv Lucern, Allgemeine Abschiede. 0.107. Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiede. 11.82.

». In Betreff der Irrung zwischen den sieben Orten als Klägern und denen von Zürich als A»tWörtern, betreffend den Zoll zu Kloten, haben beider Parteien Zugesetzte ungleiche Urthcile gesprochendaher ist die Sache auf Herrn Wilhelm von Dießbach, Altschultheißcn zu Bern, gekommen, als ^gemeinen Mann. Dieser hat zu Recht gesprochen, das Urthcil der Zugesetzten von Zürich seigemeinem, geschriebenem und ungeschriebenem Recht daö förmlichere und bessere. Es lautet dasselbe ssgcndcr Maßen:In dem rechtlichen Handel zwüschcn den Sibcn Orten vnscr cidtgnoßcnschaft an ci»e'"vnd vnscrn Herren burgermcister vnd Natt von Zürich dem andern teil, wegen des Zolls zu Clottc»Ist nach Verhörung bedcr teilen Clag, Antwort, red, widcrrcd, besluß vnd rechtsaz vnd allem fürwe»^"vnscr Heinrich Göldlh, Ritters, Gerold Mcher von Knonau vnd Johans Kellers als Zugesetzten derselbe