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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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November 1492.

unter Aufsicht des Vogts daran 290 Gulden zu verbauen, wovon er 100 und der nach ihm kommende Lcut-Priester 100 zu tragen hat, damit die Pfründe nicht geschwächt werde. I». Dem Cuuzmaun Ambühl wiss,da die Kirchmcicr zu Hitzkirch sich vor dortigem Gericht über ihre Forderung von t Mütt Kernen Gelds anseinen Hof ausgewiesen haben, bewilligt, des Verkäufers, Herrn Haus von Laudenbergs Gut, wo er csin den Aemtern Hitzkirch, Mehenbcrg, Baden oder Thurgau findet, anzugreifen und zu seinen Händenzu beziehen, so lang, bis ihm der Hof nach Sage des KanföbricfS gclcdigt und seine Kosten vergütetwerden. «. Da der Vogt im Rhcinthal zur Micthc wohnen muß, Appenzell und Rhcincck dagegenStädtchen Rhcincck ein Haus mit einander haben machen lassen, wovon der Theil der Appenzeller n>mden Eidgenossen gehört, so soll man heimbringen, ob man den Vogt beauftragen wollenden Theil derervon Rhcincck um angemessenen Preis zu unfern Händen anzukaufen zu trachten, oder ob und wie «>anden Vogt behausen wolle. «I. Zürich soll mit Doctor Fries verschaffen, daß er Hans Ammannsan der Pfründe Mclö unbekümmert lasse, und bedarf dieser deshalb Fürdcrniß an den Bischof vonso will man ihm selbe auch geben. Ebenso soll Zürich bewirken, daß Fries dem Ammann zu ZürichRecht stehe, v. Jeder Bote soll heimbringen, daß der Landvogt im Thurgau meldet, die im unter"Thurgau wollen nicht schwören, wenn des Abts von St. Gallen Leute im obcrn Thurgau nicht embschwören müssen. Dabei ist ferner die Ansicht, daß die Edcln im Thurgau dem Landvogt auch sehwm^sollen nach folgender Formel:Jr sollen schweren, vnscr Herren der sieben Ort, nämlich Zürich, LuccunUri, Schwhz, Unterwaldcn, Zug vnd Glarus, nutz vnd cre zu fördern vnd Iren schaden ze wenden, nver vwcr Jeder vermag. Ob onch vwer dhcincr zu dhcim Vffrur kcme, die ze stellen vnz an ein rechstdeßglich ob Jr Jeman sehen, gfarlich vmbfürcn, es were lüt oder gut, solichö nach vwcrm vermesst"vffzehebcn zu recht vnd mit lantgeschrci oder snst nach ze hlen also, dz nicman dem gcricht cntpfrönnwerde. Vnd ob vwcr dcheincr ichzit mit recht vor dem lantgericht Im tnrgow ze handeln hctte vnd ""Vrteil vermeint bcswärt ze sin, die nicndcrt hin, dann für vnö Eidgnosscn oder vnscr landfögt vnd n>t "vssere vnd frömde gericht ze appclircn vnd ze ziehen. Vnd ob sich vwer dhcincr gegen Jcmaiids ""Diensten verPflicht vnd vcrpundcn hctte oder fürcr verpflichten vnd vcrpindcn würde, das vwer Jedersolicher vcrpflicht vilö Eidgenossen vorbehalten söllc vnd welle, alles onc arglist, gctrnlich vnd e" "gefärd." I. Hermann Schwendiner hat vor unfern Freunden von Lindau, als kaiserlichen CommWr"""seine Klage gegen die von Appenzell, diese ihre Antwort, jener die Gegenrede gcthan. Nun die APp^'zcller ihreNachred" auf Dienstag nach Andrer thun sollen, hat man ihnen den Ammann NcdingSchwhz zugeordnet, welcher ihnen rathen und helfen soll. Demselben wird ferner der Auftrag gejst^'denen von Lindau im Vertrauen zu bemerken, man habe ungern gesehen, daß sie diese kaiserliche (5""'Mission übernommen hätten; man bitte sie, die Sache der Appenzeller, welche die Eidgenossen widerbestehenden Verträge nicht beschweren lassen können, für empfohlen zu halten. K. Jeder Bote weif, ^der Herzog von Mailand schriftlich die Eidgenossen gebeten hat, den drohenden Krieg zwischenund Savohcn wo möglich zu vermitteln. Desgleichen wie er sich verantwortet darüber, daß Angehetder Eidgenossen in seinem Land zwei Stuten verloren haben. I». Auf Bitte von Glarnö wird demGcgging eine Empfehlung für Bezahlung von 000 Gulden Leibding bewilligt, I. Des Herrn vonmcrn, Ulrich Geggings und Jacob Streits wegen, welche ihren Aufenthalt im Gebiet von SchwhZGlarus genommen, wird ein Tag nach Zug auf St. Thomastag nächsthin gesetzt. It.. Auf diesem ^hätte man die Vereinigung mit den Herren und Städten der Niedern Vereinigung beschließen