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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Juli 1492.

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meinde der Stadt Frciburg im Ucchtland Urkunden, daß sie die Schultheißen, Räthe und ganze Gemeindeder Stadt Solothurn zu ewigen Mitbürgern und in der Stadt Freiburg ewiges Burgrecht aufgenommenhaben, und daß dieses Burgrccht allen spätcrn vorgehen soll: t) Gegenseitiger Schul; mit Leib und Gutim Fall von Angriffen, auf Mahnung mit Boten oder Briefen nach eidlicher Erkenntnis; des angegriffenenoder in seinen Rechten gekränkten Thcilcs. Hülfe in eigenen Kosten. 2) Feiler Kauf, keine neuen Zölle,Verbot, einander zu verhaften, ausgenommen um verbriefcte Schulden. Aller anderer Sachen wegen, sobesondere Personen in beiden Städten mit einander zu rechten hätten, soll der Ansprcchcr den Angespro-chenen vor dem Richter suchen, unter dem er filzt. Z) Schiedsrichterliches Verfahren für den Fall vonStreitigkeiten zwischen beiden Städten. Gemeine Diugstadt ist Aarbcrg. Von jedem Ort zwei Zusäizcr;die vier wählen einen einheimischen, verständigen Obmann. 4) Von fünf zu fünf Jahren soll diesesBurgrecht mit den Bünden beschworen werden. 5) Vorbehalt des römischen Reichs und älterer Bünde.

5. August (Sonntag vor St. Lorcnz).

Beschwörung der Bünde in Städten und Ländern der Eidgenossenschaft.

Siehe 4Nli It. 4N7 v. ,1.

Schwyz.

1 1 . Allgllst (Samstag nach St. Lorenz».

Staatsarchiv Lucern Allgemeine Abschiede, (l. 85. Staatsarchiv Nern: Allgemeine eidgenössische Abschiede. I'VIbF.

Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiede. II. 1l)5.

tt. Der Bürgermeister von Schaffhauscn begehrt Rath, wie sie sich auf die kaiserlichen und könig-lichen Mandate nach Metz zu verhalten haben. Antwort: Sie sollen sich nach uuserm Verhalten richten,büe das ihnen schon auf frühcrn Tagen gesagt ist. I». Denen von Zürich ist befohlen, ihre Botschaft inEidgenossen Namen mit denen von St. Gallen zu Uebcrlingcn auf Mittwoch nach St. Bartholomäus-(29. August) im Rechten gegen den Varubülcr zu haben und ihnen bchülflich zu sein, daß sie derRechtfertigung überhoben werden. Denen von St. Gallen wird geschrieben, sie sollen den Ncchttag^suchen, damit sie nicht mit Urthcil verfällt werden. «. Auf Klage derer von St. Gallen, daß der Abtlie um einige Zehnten zu Goßau mit dem geistlichen Gerichte zu Constauz verfolge, wird dem Abt ge-schrieben, dieses Verfahren abzustellen und auf Sonntag nach Bartholomäi (29. August) mit seiner Widcr-bart auf den Tag zu Lucern zu kommen, damit man sie gegen einander verhören könne. «?. Die Sache^ Abts von Pfäfers gegen den von Bonstcttcn wird den Boten übertragen, die auf Sonntag nach^ertholoinai (29. August) nach Sargaus kommen werden. «. Dieselben Boten sollen dem Abt auch derZierlichen und königlichen Mandate und anderer Sachen wegen berathcu sein, die den von VonstettenBühren. Zürich soll lciztcrn auf diesen Tag nach Sargans bescheiden, t'. Der üppigen Kleider wegen>'llwu die von Schwhz verordnet, daß bei Buße niemand andere Kleider tragen soll als solche, welche ihmchru und hinten die Scham bedecken, auch nicht mehr als eine, zwei oder drei Farben tragen. Das soll^ kr Bote heimbringen, damit die übrigen Orte auch solche Verordnungen machen. »Von der Ver-