Druckschrift 
3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
Entstehung
Seite
405
Einzelbild herunterladen
 

April 1492.

405

im Nhcinthal zu entscheiden, welche wegen Kricgsläufcn und Freveln in Buße verfallen sind. ,K,I. InBetreff der Priester im Nhcinthal, welche den vorhin gemachten Bertrag nicht halten wollen, wirdbeschlossen, das; man Widcrspänstigc dem Bischof von Consta»; schicken soll. «dv. Dcö Spang wegen zwi-schen denen im Rhcinthal und denen von Sap wegen Aufrichtung der Briefe ist beschlossen, die Botenvon Schwvz und Glarns, der Bogt im Nhcinthal und der Hauptmann von St. Gallen sollen die Sachean die Hand nehmen und darüber entscheiden, tll. Daö Amt eines Hauptmanns von St. Gallen sollan- und ausgeben auf St. Catharinentag und der Hauptmann soll hinausziehen und dort hanshäblichsitzen. K-K'. Auf dem Tag zu Zürich soll man auch berathcn, wie man fürhin Ansprechen!, wie sich solchenun oft und viel gezeigt haben, zuvorkommen wolle. I»l». Bezüglich der Streitigkeiten zwischen demAbt von Pfäfers und Herrn Rudolf von Tobel ist beschlossen, das; es bei der vormals zu Schwhz in derSache ergangenen Erkenntnis sein Bewenden haben soll. iii. Die Späne zwischen den Wollcbcn undihrem Anhang auf der einen, und der Frau von Savohcn auf der andern Seite hat man in Bermäch-tigung beider Parteien ans diesem Tage folgendermaßen verglichen: Erstlich der Edelmann, der mit denGesellen gefangen, gegen Urfehde und Tröstung aber losgelassen und um 60t) Kronen beschützt wordenist, soll von dieser Schätzung losgesagt, seine Mitgefangenen auch ans eine bescheidene Urfehde losgelassenwerden; den Erhängten soll man abzuschneiden und wie einen ehrlichen Christenmenschen zu begrabengestatten. Dann sollen die Savohcr den Boten, die zu Genf gewesen, für ihre Mühe und Arbeit, Kostenund Schaden 20t) rheinische Gulden, den Wollcbcn und ihrem Anhang für ihre Ansprache 5000 rheinischeGulden an Gold bezahlen oder aber für l Gulden 3 Dickpfcnninge oder 3 Dneatcn für 4 rheinische Gul-den oder 4 Kronen für 5 Gulden, I ntrischcn Gulden für 30 Plappart der Stadt Luecrn Währschaft.Diese Zahlung soll unter Bürgschaft Berns und Solothnrns auf nächsten St. Johann Baptistö Tag ge-leistet werden. Endlich wird den Wollcbcn vorbehalten, ihre Ansprachen an die Florentiner geltend zuwachen, wie bisher. Ztk. Heimbringen, das; von den 200 Gulden, so ab dem Degen erlöst sind, jedemOrt 20 Gulden ans Rechnung geworden sind. Bei Thcilung des Gelds, so aus dem Diamant erlöst wird,will man dann definitiv abrechnen.

Zu v. Sy Hand die in»» Gulden bezalt, heißt es in einer Note zum Abschied, fj UN. ii. kk. nach dem Zürcherabschied. fjZu ij. Der Vertrag mit Savoycn bezüglich der Wollcbcn steht abschristlich im Berner A. E. A. l' 65 ff., ei. ,i. Sonntag Iudieaw der Fasten Ao. (8. April) mit dazu gehörigen Acten.

4. MtN (Freitag nach des heil. Kreuzes Erfindung».

Staatsarchiv Lucern. Urkunde.

Bnrgrcchtsvcrtrag zwischen Schultheiß, Rüthen und Hunderten der Stadt pueern einerseits und demDomstift Constanz anderseits.

Siehe Segessers Nechtsgeschichte Lucerns, lt. 6V. Anm. 1.