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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Januar 1492.

der Gegenpartei vorgeschlagen, den Obmann von Zürich zu nehmen, und wenn man auf keinen von dorthersich vereinigen möchte, soll man in gleicher Weise fortfahren nach Bern, Untcrwalden, Zug, Frcibnrgund Solothurn. Nri und Schwhz aber behaupten, der Bund bringe mit sich, daß, wenn ein Ort unterden IV Waldstättcn in einem Streit der andern unbetheiligt sei, der Obmann aus diesem und nirgendanderswoher genommen werden soll, im vorliegenden Falle also aus Untcrwalden. Luccru will gemeinenEidgenossen die Erläuterung des Bundes anheimstellen, Uri und Schwhz dagegen wollen hierauf nichteingehen. Räch vieler Mühe und Arbeit hat man nichts anderes zu Stande bringen können, als daßauf Samstag nach Lichtmeß aller Orte Boten zu Uri und Montags darnach zu Schwhz sein sollen, uman beiden Orten vor die Gemeinden zu treten und sie zu bitten, in dieser Sache zu einer VereinigungHand zu bieten. Unterdessen sollen die Parteien nichts Unfreundliches gegen einander vornehmen. I». DieAnstände zwischen dem Abt von Muri und denen von Boswhletwas geeichten halb" sollen auf demTag zu Baden nach Pfingsten behandelt werden. «?. Auf das Begehren des Bürgermeisters Göldli wirdbeschlossen, daß man ans den nächsten Tag sich mit Nathgebern und Zugesetzten bezüglich des Streitesgemeiner Eidgenossen gegen Zürich über die Rcchtsame an Unehelichen und Landzüglingcn zu Kaiserstuhlversehe, «t. Der Juden wegen ist erkennt, man wolle Brief und Siegel au ihnen halten, ihnen aberkeine Verlängerung der Aufenthaltsbewilliguug geben, sondern, wenn ihre Zeit abgelaufen, die Sacheau die Obrigkeiten bringen, v. Jeder Bote kennt das Anbringen des Lazarus Göldli, VogtS im Thur-gau, des Gächuffs und der Knechte wegen, die dieser aufwiegelt, t. Der Vogt im Nheinthal wird beauf-tragt, die 3(1 Saum Wein, die ihm dieses Jahr geworden, zu verkaufen wie er könne. K. Dem Haupt-mann von St. Gallen wird empfohlen, den Span zwischen dem Abt von St. Gallen und denen vonWhl, weswegen sie gegen einander auf Sonntag nach Lichtmeß zn Zürich sein sollten, wo möglich inGüte zu vergleichen. I». Da zwischen der alten und neuen Landmarkc von Appenzell einige Güter liegen,welche in die Vogtci Rheincck Zinsen, und die von Appenzell meinen, es sollen diejenigen derselben, die mitder Steuer ungehorsam wären, vor ihnen berechtigt werden, der Vogt zu Rheincck dagegen die Gerichts-barkeit über selbe auch in Anspruch nimmt, so soll jeder Bote auf nächstem Tag Vollmacbt zum Ent-scheid dieser Streitigkeit bringen.

Bern und Lucern.

, 1 . Aehrnnr (Mittwoch vor L. F. Abend der Lichtmeß).

Staatsarchiv Liiccr»: Urkunde.

Die Städte Bern und Luccrn verzichten gegenseitig auf den Abzug des zehnten und zwanzigstenPfennings bei Erbfällen an beidseitige Angehörige, sofern dieselben innert ihren Mauern fallen.

Znri ch.

5. Februur (Sonntag nach Lichtmeß).

Die Acten fehlen. Siehe 421 «?. l. HA»