Januar 1492.
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^ltanimann. Schwhz. Dietrich in der Halten, Altammann. Unterwaldcu. Markus Zclgcr. Zug.Werner Steiner, Ammann. GlaruS. Rudolf Stncki, Vcnner,
»» Zwischen denen von Unterschan und Vaduz, welche den Herren von Brandis angehören, auf derknien und denen von Bux, die mit der Grafschaft Wcrdenbcrg unfern Eidgenossen von Luccrn angehören,der andern Seite waltet Streit um die Marken ihres Weidgangö. Dieser wurde auf einem früher«zu Lucern auf die beiden Landvögtc zu Wcrdenbcrg und zu Sarganö zu Minne oder Recht ver-ginget, welche aber in ihren Urthcilcn zerfallen sind. Nach Vcrhörung beider Theilc und auch des^crichtshandcls ist nun auf diesem Tag ausgemacht worden, die Boten sollen ab diesem Tag die Sache^inibrmgen und auf den nächsten Tag Vollmacht einholen zu entscheiden. I». Auf das Anbringen des^agts zu Sarganö der zwei Misscthätcr wegen, die Nachts aus dem Gefängnis! entsprungen sind, wirdssm befohlen, mit ihrem Gut nach altem Herkommen zu verfahren, nämlich, die Ehefrauen derselbenihre Hcimstcucr oder ihr zugebrachtes Gut vorab auszurichten, nachher die rechten Gelten, den Nestgu»n zu der Eidgenossen Händen zu nehmen, v. In dem Streit zwischen Balthasar von Landcnbcrg,^Ücr, und Hansclmann Schnidcr ist dem letzter« nachgelassen, die Sache nochmals zu Fraucnfcld vorgg zu bringen, doch soll er den Gegner und den Landvogt für die Kosten vertrösten und wer in derHauptsache unterliegt, soll auch diese Kosten tragen. Will Hanselmann die Tröstung nicht geben, so bleibt^ bei dem Abschied gemeiner Eidgenossen zu Bremgartcn, so daß der Landvogt mit ehrbaren Leuten vonBüenfeld einen gütlichen Vergleich versuchen und wofern dieses mißlingen würde, den Landcnbcrg bei seinenäugten Urthcilcn bleiben lassen soll. «I. Der Landvogt im Thurgau wird angewiesen, den Bartholomäus""b den Ludwig Hcidcnhammer anzuhalten, daß sie nach dem zu Zug ergangenen Spruch ihre Schwesteru»l ihrx Leibdingc versorgen oder dann das Hanptgut ausrichten. «» Dem Abt von St. Gallen und denen^u Whl jst bezüglich der mancherlei Artikel, die zwischen ihnen spänig sind, ein Ncchttag gesetzt vor der^ Orte Boten auf Sonntag nach Lichtmeß (5. Februar) nach Zürich, Auf diesen Tag sind auch die^u Konstanz berufen des Streits wegen, den sie mit dem Abt von St. Gallen um ein Pfandrecht haben,^ jeder Bote weiß. Auf dem obbcstimmten Tag sollen der IV Orte Boten endliche Antwort bringen,»>an dem Abt von St. Gallen nach seinem Begehren eine Urkunde über die Zusagen, die ihm aufbegangenen Tagen des Landgcschrcis der Seinen im Thurgau wegen gemacht worden sind, geben wolle.
Der Späne halben zwischen Lucern auf der einen, Uri und Schwhz auf der andern Seite, umwelche sie gegen einander nach Inhalt deS Bundes zu Recht gekommen sind, ist ein gütlicher Tag angesetzt^ Zug auf Dienstag nach St. Scbastianötag (24. Januar). Zug soll diesen Tag den Parteien verkünden.
Zug.
4^92, 26. JilUUlllv (Donstag nach St. Paulusbckcrttag).
Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiede. II. Z!>.
^ Zwischen Luccrn auf der einen, Uri und Schwhz auf der andern Seite waltet Streit ob bczüg-^ bcr i„, Wurfe liegenden Vereinigung mit dem römischen König (indem die beiden letztgenannten Orteden Beitritt nicht zu gestatten meinen). Darüber sind beide Thcile gegen einander zu Recht gc-^'Ncn nach Bünde Sage. Die beidseitigen Zugesetzten sind in ihren Urthcilcn zerfallen. Luccrn hat