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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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391
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August 149t.

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Reben im Rheinthal. Bis zum nächsten Tag soll Jedermann sich deshalb erklären, i». Da früher aufeinem Tag zu Bern Maßregeln verabredet worden sind, um die Unfern vom KricgSlaufen zum Königvon Frankreich abzuhalten und die, welche schon dort sind, abzufordern, die Orte aber ihre Erklärungendarüber auf den bestimmten Tag nicht haben nach Bern gelangen lassen, so halten der Eidgenossen Botendafür, daß dieses nachträglich noch geschehen soll, damit Bern in gemeiner Eidgenossen Namen diesfallshandeln könne. «». An Herrn HanS von Ncinach und Lazarus von Audlau, beide Ritter, soll auf ihrezu Zug gcthane Anfrage geantwortet werden, wenn Herren und Städte, die früher mit den Eidgenossenin Bereinigung gestanden, weiter begehren, mit ihnen Rede zn haben, nm solches Verhältnis; wiederanzuknüpfen, so sei man bereit, ihre dicsfälligen Eröffnungen anzuhören, z». Jeder Bote der iv OrteZürich, Luccrn, Schwhz und Glaruö weiß daö Anbringen dcö Hauptmanns von St. Gallen, der Wei-sung verlangt, ob bei vermögenslosen Ucbelthätern, die gefangen werden, der Abt allein die Kosten zutragen habe, da doch, wenn ein solcher Uebelthäter reich ist, die IV Orte den halben Thcil nehmen wieder Abt. Man soll sich darüber berathcn, damit man bis St. Vercncntag ihm Antwort geben könne.IK. Luccrn soll dem Cunrad Ulmer von Constanz eine Empfehlung durch Boten oder Briefe nach Baselgeben, wo er ein Erbe anspricht. i. Mit den Herzogen von Bayern wird die Vereinigung ans fünfJahre abgeschlossen. Dieselben geben aus besonderer Freundschaft diese Zeit hindurch jedem Ort 2l>t) Gulden.Ihre Boten haben auch versprochen, daß die Salzschciben in Zukunft wieder das alte Maß haben undandere Handelsbeschwerdcn ebenfalls abgestellt werden. Da der Abt von St. Gallen bittet, ihn beiseinen Freiheiten zu belassen und bereits seine Boten in einige Orte geschickt hat, um seine Frciheitsbricfc»ützuthcilcn, so wird beschlossen, daß er selbe in alle Orte senden soll, und was dann die Obrigkeitendeshalb beschließen, dabei lasse man cS bleiben. An den Landvogt (im Thurgau) jedoch wird von diesemTag geschrieben, er soll indessen die Sache des Schmölens wegen ruhen lassen. 4. Die von Baden bittenfür einige Gesellen, welche daselbst die Schilde am Ofen in der Rathsstubc zerschlagen haben, cS sei in keinerbösen Absicht geschehen. Man hat ihre Bitte geehrt, jedoch sollen sie, da sie meinen, jene Gesellen habendie Schilde nur deshalb weggeschafft, weil selbe nicht recht waren, sie nun recht machen lassen und wiederanbringen. ,i. Der Vogt von Baden bringt an, daß zu Wcttingcn trotz ergangener Warnung einüppiges Leben geführt werde. wird beschlossen, den Abt von Salmanswcilcr an die Zusage zu erinnern,"wlche seine Botschaft gemacht hat, als in ihrer Gegenwart mit den Mönchen geredet wurde. Der Vogtdon Baden soll lctztcrn unser Mißfallen an solchem Leben aussprechen und jeden, den er in andererKleidung antrifft, als einem Mönche ziemt, gefangen nehmen und ins Gefängnis; zn Wcttingcn legenbis zur Ankunft des Abts von Salmansweiler, v. Des Zolles und Geleits zu Kloten und der Land-züglinge und Unehelichen zu Kaiscrstuhl wegen wollen die Eidgenossen nunmehr mit denen von Zürich"ach Vorschrift der Bünde rechten: wird bestimmt, daß Bern, Uri, Unlcrwaldcn die Zugesetzten,^ucern den Redner, Schwhz, Zug und Glarus jedes einen Rathgcbcr bezeichnen sollen. Gleichermaßen'"ag auch Zürich seine Zugesetzten, Redner und Rathgcbcr bestellen. Der Ncchttag wird angesetzt auf desbeil. Kreuzes Tag nächsthin, Luccrn soll ihn an Zürich verkünden. Den Zürchcrn wird die Wahl gelassen,°b wlbcr zu Baden oder zu Einsiedeln abgehalten werden soll. Dem Stadtschrcibcr von Luccrn

b"rd ejm Empfehlung an den Herzog von Mailand gegeben, damit er für seine Bemühung in Sachen"wiläudischer Angehöriger entschädigt werde, x. Auf das Schreiben derer von Schaffhausen, HanS Ulrich^inichs wegen, ist beschlossen, daß bei den zu Zürich und Luccrn gesprochenen Urthcilcn verbleiben