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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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381
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April 1491.

Frau Geleit gegeben werde, wie er wohl weiß. k.. Die von Konstanz bringen an, die hohen Gerichte""Thurgan gehören ihnen; nnn geschehe mancherlei Fricdbrnch und Todtschlag; wenn sie aber die Schul-den strafen wollen, so erhalten selbe von der Eidgenossen Landvogt und Landammann Geleit, wodurchLeute ihnen ungehorsam und widerwärtig werden. Sic bitten daher, daß die Eidgenossen solches^stellen möchten. Ferner haben die Vögte oder Amtölcute der Eidgenossen auf ihre Bürger Jaeob Mund-et, Karl Brisachcr und Andere Reisekosten und Steuer angelegt, waö auch eine Neuerung sei, derenStellung sie verlangen. Ihnen wird geantwortet: Ucbcr den ersten Bcschwerdcpnnkt wolle man nach ein^jogencr Erkundigung zu Baden weiter berathschlagcn; was den zweiten Punkt anbelange, so müssen'hw Burger, welche Häuser und Güter im Thurgan haben, die der Eidgenossen Schuh genießen, davon^ueru, wie Andere. I. Ferner bringen die von Eonstanz an, seit 19l) Jahren bestehe zwischen der StadtInstanz und den Bischöfen ein Vertrag über ihre gegenseitigen Verhältnisse, den jeder Bischof habeUnterschreiben müssen. Der jetzt erwählte Bischof weigere sich dessen unter dem Vorwand, er sei noch'"cht bestätigt; sobald er bestätigt sei, wolle er ihnen thun, was er schuldig sei, wobei er jedoch nichtausdrücklich die Annahme jenes Vertrags verheiße. Sie bitten daher, man möge sie auf jeden Fall für""Pfohlcn halten. Antwort: Wenn sich der Bischof gegen ihnen nicht halte, wie es ihnen lieb sei, sothue das den Eidgenossen leid; indessen hoffe man, wenn er einmal bestätigt sei, so werde er ihnen genugthun.z. Der Domdechant und das Eapitel zu Konstanz danken für die Bcglückwünschnng aus Anlaß^ Bischofswahl, und empfehlen den Erwählten, welcher sich jederzeit als Freund der Eidgenossen erweisen^de. Herr Ludwig von Hclmstorf, dem und Herrn Jacob Pehcr man geschrieben, daß sie die^ngen im Thnrgau anhalten möchten, den Frieden zu beschwören, bittet, man solle sie bleiben lassen,^ die im obern Thnrgau. Es wird ihm geantwortet, es habe dci dem, was man ihm geschrieben,"n Bewenden, es müssen Alle schwören. IlebrigenS möge er sein Ansuchen von Ort zu Ort bei denbrigkeiten anbringen. «. Lazarus Göldli, Vogt im Thurgan, meldet, er habö etwas Kundschaft, daß'e vom Dänikcrgericht und von Nickcnbach auch mit den Eidgenossen gercisct seien, cbeikso etliche ansk" Eggen. Ihm wird befohlen, noch nähere Erkundigung einzuziehen und die Sache nach Baden ans^ Äahreörechnung zu bringen, p. Dem gleichen Vogt wird befohlen, Einige im Thnrgau, die cin-dem Eid zuwider vor das Landgericht geladen, zu strafen, auch diejenigen zu strafen, die den Land-""""anu erstechen wollten, «i. Jeder Bote soll zum Rathschlag heimbringen, wie man die von Ermatingcn^n wolle, welche sich der wegen Rcislanfcnö über sie verhängten Buße nicht fügen wollen. ». Ein"echt der Frauen zu Dänikon war auch in die Reise gelaufen; der Vogt hatte sein bei den Frauenwildes Guthaben in Verbot gelegt, die Frauen haben aber solches dem Knecht herausgegeben, che er5 Gulden bezahlt hatte. Der Vogt wird angewiesen, das Geld von ihnen zu beziehen; meinen siey. schuldig zu sein, so sollen sie nach Baden kommen. «. Jeder Bote soll heimbringen und zuhör ^ geben, ob man den Edcln im Thnrgau von der Buße der ReiSläufcr, die ihnen angc-

auch etwas zukommen lassen wolle oder nicht, t. Dem Landvogt wird ferner befohlen, sich zu^ Knechts wegen, der mit Einem, genannt der Probst zu Pfhn, etwas im Recht zu schaffen^ ^ und von selbem vor das Landgericht und in Kosten gebracht worden sein soll. Verhält sich die^ Knecht klagt, so soll er den Propst strafen und zum Schadensersatz anhalten, da sieschwören, einander nicht vor fremde Gerichte zu ziehen. >i Dem Weiter wird bemerkt, daß er" Unecht, den er der Reise nach St. Gallen wegen anfechten will, ruhig lassen soll, v» Jeder