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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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374 November 1490. >.

lassen wolle. Fällt die Antwort bejahend auö, so soll man dann anch die übrigen Orte znr Annahme zubewegen suchen. I. Auch die königlichen Voten nehmen den Entwurf an, nm selben vor ihren Herrn zubringen. Auf St. Gcorgcntag sollen sie dann wieder zu Lnccrn sein; man wünscht und sie sagen zu, dcmsie, im Fall der Vertrag mit gemeinen Eidgenossen oder einzelnen Drtcn dann wirklich abgeschlossen würde,sofort ans St. Gcorgcntag die Gulden vollständig und baar auszahlen werden. Man gibt

einen besiegelten Abschied, mit dem Bcdingniß jedoch, daß derselbe, wenn er nicht zum förmlichen ^schlich gelange, ungültig sein soll. k. Daö Anbringen derer von Saancn weiß jeder Bote. I-nächstem Tag soll man sich auch bcrathen, wie man eine gemeinsame Münzordnnng aufstellen könnte.

Zu >. Ein Entwurf dazu findet sich im Verncrabschicdband n. 440.

L u r e r u.li. Decelilber M Nic-i-i).

Staatsarchiv Lnccr» Lliicrncrabschiedcsammlung. 0,7,

Boten: Zürich. Hans Keller. Bern (ein Brief,der da wist, wz der mcrtcl tnög, dz weilc"sh o>lch tuil"). Luccrn. Schultheiß Seiler; Schultheiß von Meggen. Uri. Jacob im Oberdorf. Schwh^Jost Kochli, Scckelmcister. Unterwalden (niemand anwesend), Zug. Vogt Jtcn, GlaruS. VeurmlStucki.

Auf daö Anbringen Roland Göldliö, deö Vogts im Thurgau, daß Einige daselbst nochges chworen haben, wird beschlossen, daß Alle, die im Thmgau sitzen, schwören sollen, I». Dcmsclbc"Vogt wird auch aufgetragen, zu ermitteln, ob die von Rickcnbach und die im Dänikcrthal früherGrafschaft Francnfcld reisepflichtig gewesen seien, «. Der gleiche Vogt bringt an, die von Consta"^meinen, es sollen die Appellationen nicht an der Eidgenossen Boten, sondern an die Stadt Constanzdie Oberhand gehen. Darauf wird an Constanz geschrieben, wir wollen die Appellation behaupten, ^sie ein gegcnthciligcs Recht nachweisen. «R. Der Vogt im Thurgau bringt an, die Buße ungehorsa'»^Reiser bringe ihm nichts ein; die Edcln verbieten den Ihrigen, einander anzugeben. Darauf ist mauRath gewordcil auf ein Heimbringen: wenn man den Edeln die Hälfte oder den Dritthcil der B»!^"ließe, so würden sie solche Verbote an die Ihrigen nicht erlassen, und man würde Vorthcil davon habe»-

Dem Vogt im Thurgau wird aufgetragen, die Gerichte, welche der Vater von Illingen dengenossen übergeben hat, zu Händen zu nehme«, t". Luccrn erhält Vollmacht, dem Domdechant vonstanz, Herrn Heinrich von Höwen, für die Bestätigung einer Pfründe beim Pfalzgrafcn und den: Bifli)^von Straßburg zu empfehlen. Zürich hatte seine Angehörigen, welche in Kriege gelaufen warewunter Zusicherung von Straflosigkeit zur Heimkehr aufgefordert; nun sind thurganischc Reiser nach Wcu"selben zurückgekehrt, in der Meinung, daß auch sie keine Strafe zu gefährden hätten. Der Vogt ftäisian, was er zu thun habe. Die Antwort wird verschoben, i». Da die Leute Herrn Ludwigs von H^"'storf und Herrn Jacob Pehcrö (im Thurgau) nicht schwören, noch den Frieden halten wollen, diejenige"aber, so geschworen haben, den Frieden halten müssen; so wird den beiden Herren geschrieben, daß sie ^Ihrigen zum Schwören anhalten sollen, damit der Friede von Allen gleichmäßig gehalten werde. H"'sichtlich einiger Höfe (im Thurgau), welche in keine kleine Gerichte gehören, sich aberan etliche clci"''