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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Oktober 149(1,

den Vorkauf von Korn und Wein erlassen werden; bezüglich des Weins daurc zudem die Verordnungnur biö zur Weinlese, t. Der Herzog von Lothringen hat auf diesen Tag den Grafen von Valendiound den Ritter Cunrad von Kagcncck als seine Boten geschickt, um den Eidgenossen zu danken, daß siebei seinem Streit mit der Stadt Metz ihre Knechte der letztern nicht haben zulaufen lassen, und zu bitten,daß, falls diese Stadt den Friedensvertrag nicht halten wollte, man ihm, dem Herzog, um seinen SoldKnechte zuziehen lassen wolle, mit Anerbieten aller Gegendienste. Was ihm darauf geantwortet worden,weiß jeder Bote zu sagen, i». Der Graf von Valcndis hat auch in seinem eigenen Namen den Eidgenossenbestcno gedankt für die Hülfe, welche man ihm gegen den Herzog (von Lothringen) des Schlosses Bcanssremontwegen gcthan hat. v. Bezüglich des Straßenbaus über den Schollbcrg ist unter den vi> Orten (außerBern) das Mehr geworden, daß man selben jetzt nicht vornehmen wolle. Doch soll man heimbringen, ob manallfällig einzelnen Orten, die solchen Bau ans ihre eigenen Kosten machen wollten, gestatten würde, sichans dem Zoll dafür zu entschädigen. Ans abermalige Anfrage der Appenzeller, wie sie bezüglich dervom Kaiser ihnen auferlegten Strafe sich zu verhalten haben und wessen sie sich diesfalls von gemeinenEidgenossen zu versehen hätten, wird geantwortet: Man könne ihnen hierin nicht rathen; wenn sie abereine Empfehlung verlangen, so wolle man ihnen eine solche geben, x. Ans das Begehren derer vonAppenzell, Rothweil und Schaffhausen, man möchte ihnen sagen, ob Kriegsgefahr drohe, damit sie sichrüsten können, wird beschlossen, ihnen den Abschied mitznthcilcn, falls die anhängigen Streitigkeiten sichzu einem Kriege gestalten würden. 5. Das abermalige Ansuchen derer von St. Gallen an die iv Orteum Nachlaß des ihnen auferlegten Richtungogcldcs oder um Verlängerung der Zahlungsfrist wird abgeschlagen; die Boten, so nächsthin nach St. Gallen gehen, sollen das Geld von ihnen beziehen. DemPeter Wolleb geben die IV Orte eine Empfehlung an den Herzog von Savohcn und den Markgrafenvon Saluzzo, damit sie ihn bei seinem Recht bleiben lassen und ihn vor Gewalt schirmen. t»n. Danun auch Boten von Feldkirch mit Unterstützung der königlichen Räthc auftreten und sich beklagen übergcwaltthätige Eingriffe derer von Nhcincck in ihr Eigcnthum, die erfolgt seien, ungeachtet sie Recht dar-geschlagen; so sollen die Boten der IV Orte, die nächstens nach St. Gallen gehen, zu Rheincck die Sacheerkundigen, die Parteien gegen einander hören, eine Vermittlung versuchen oder sie aus den durch dieRichtung mit Oesterreich vorgesehenen Rechtsweg weisen. ?»I». Jeder Bote weiß, wie nach großer Mühezwischen uns und dem römischen König die Sache des Graf Georg wegen verglichen worden ist, und wiedie königlichen Boten bevollmächtigt sind, über den Eintritt des römischen Königs in die Vereinigung, sodie Eidgenossen mit Herzog Sigmunden haben, abzuschließen, nämlich folgendermaßen: Der König willden Eidgenossen 10,(1(10 Gulden geben, 5(100 auf nächste Lichtmeß und 5(1(10 auf künftigen St. Jaeobs-tag, und damit sollen die Städte am Rhein des EidcS entbunden sein, welchen sie nach Laut der ewigenRichtung alle zehn Jahre den Eidgenossen schwören sollten. Ferner will der König den Artikel der Hülsewegen ablassen, so daß die Eidgenossen weder ihm noch Herzog Sigmunden fernerhin solche zu leistenschuldig sein sollen. Im klebrigen soll die ewige Richtung unverändert fortbestehen. Das Alles soll maugründlich erwägen und ans dem Tag zu Luccrn auf Simon- und Judastag (28. Octobcr) den könig-lichen Boten endliche Antwort darum geben. Der Köllig will auch den Eidgenossen ihre Freiheiten bcstätigcn. vv. Jeder Bote soll heimbringen, daß man allenthalben verordne, daß fremde Sondcrsicchcnnicht in der Eidgenossen Gebiet hereingelassen und die einheimischen angewiesen werden, nicht herumzuwandcln, noch in die Kirchen, noch dem Almosen nachzugehen. Letzteres soll für sie durch andere ein