Oktober 1490.
seine Bullen und Freiheiten auf den nächsten Tag bringen, dann werde man sehen, was gcthan werdenkönne. I». Der Domdccan von Eonstanz bittet im Namen dcö DomstiftS nm der Eidgenossen Vermitt-lung beim Papst nnd den Kardinälen in Betreff der Domherrcnpfründe, welche der Hagcnweilcr gegenHerrn Peter von Hcrtcnstein zn Rom im Recht erlangt habe. Nun sei dieser Hagcnweilcr weder Doctornoch edel, daher er nach des Stifts Statuten nnd altem Herkommen eine solche Pfründe nicht erhaltenkönne. Das wird ihm zugesagt; da Lnecrn von seines Bürgers Peter von Hcrtenstcin wegen bcthciligtist, so soll Zürich im Namen gemeiner Eidgenossen das Schreiben erlassen. Doch will man damit zuwarten„biz man vcrnimpt, wie der nüw bapst, so erwcllt wird, hcissc". i. Derselbe Domdecan bittet imNamen dcö Bstchofs und des Stifts, daß man denen von Buchhorn nicht glanbcn möge, wenn siedcö Kaufs nm Endkirch wegen sie vor uns verklagen. Es wird geantwortet: Man werde Niemandenhinter ihnen durch anhören, sondern sie jedenfalls auch einvernehmen. Den Gebrüdern Hans Thüringund Jtelhanö Thüring von Fricdingen wird geschrieben, sie sollen dem Niclaus Stöckli von Dießcnhofcndas Seine wieder geben oder sich an die Vorschrift der Richtung zwischen den Eidgenossen nnd demHause Oesterreich halten. I. Ein Gesell aus der Grafschaft Baden mit Namen Hans Freicnmuth klagt,wan wolle ihn zwingen, eine Fischenze, die er versteuert und verzinset, einem andern zu leihen. Ant-wort: Er soll sie behalten, so lange er sie in Ehren halte und nicht jemand komme, der ihn derselbenmit Recht entsetze. ,»». In Betreff des Streites, welchen die von Fcldkirch und die von Nheincck überdie Fähre daselbst haben, worüber der Vogt von Feldkirch an die IV Orte geschrieben hat, berichtet diesender Vogt, es seien früher Streitigkeiten ähnlicher Art zwischen Fcldkirch nnd Nheincck und Lustnau zuInstanz entschieden worden. Der vorgelegte Urthcilbricf weiset, daß das Fahr denen von Nheincckzuerkennt worden. Deshalb ist mit des römischen Königs Boten geredet, daß sie bei denen von Feld-kirch bewirken, daß sie die von Rhcineck bei ihrem Recht unbekümmert lassen, damit fernere Schrittevermieden werden können, i». Ferner bringt der Vogt im Nhcinthal an, die ringsum allenthalben ver-rufenen fremden nnd schlechten Halter ziehen sich ins Nhcinthal, worauf ihm befohlen wird, dieselbenauch zu verrufen. «». Ferner wird ihm befohlen, das Fahrschiff zu Rhcineck in bessern Stand setzen znkassen. H», Die iv Orte sollen sich über folgende weitere Anbringen des Vogts im Rheinthal bcrathcn: lieberkiue Klage derer von Altstetten über unbefugtes Holzhauen der Appenzeller; ferner des Wcinmaßcs halben,sie solches in Lindau müssen fechten lassen; ferner daß etliche Priester und der Spital zn St. Gallen'w Rheinthal Güter kaufen, von denen sie keine Steuer geben wollen; ferner wegen Herstellung einerBehausung für den Vogt; ferner den Anstand mit den Appenzeller« hinsichtlich der Zehnten nnd Zinse,die an den Stein zn Rhcineck gehören. «Z. Den Andreas Senn betreffend, läßt man es bei der ihmzuerkannten Strafe bleiben; der Vogt soll ihn als Untcrvogt entlassen und einen andern anstellen.> Basel begehrt, wenn es etwa seiner Streitigkeiten mit dem Comthur zu Hciteröheim wegen bei denEidgenossen verklagt würde, auch seinerseits angehört zn werden. Antwort: Wenn der Fall eintrete, sowerde man es ihnen anzeigen nnd sich ihnen gegenüber als gute Freunde und Nachbarn verhalten.
Da den Boten dieses Tags berichtet worden, daß die von Basel einen neuen Zoll, 3 Baölcrplappart,"uf einen Sack Kernen geschlagen hätten, ferner, daß sie keinen Wein, der einmal in ihre Stadt geführtwieder aus derselben führen lassen, so wird den Boten von Basel aufgegeben, ihren Herren vorzu-stcllcn, daß sie von solchen Neuerungen abstehen möchten. Das wollen diese thun, bemerken indcß, dieEidgenossen seien unrecht berichtet, eö sei in Basel bloß in allseitigem Interesse eine Verordnung gegen
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