Druckschrift 
3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
Entstehung
Seite
360
Einzelbild herunterladen
 

August l-490.

Herr Roland Göldli habe ihm zu Rom ciuc Pfründe „angefallen"; ferner haben auch Herr Rudolf vonTobel und der Priester von Männedorf Beschwerungen auf sein Gotteshaus erworben. Nun habe aberdaö Gotteshaus Pfäfcrs Bullen vom heiligen Stuhl, welche cS vor solchartigen Provisionen und Beschwe-rungen freien; der Abt bittet daher, ihn bei diesen Freiheiten zu schirmen. Daö ist ihm zugesagt unddem Voten von Zürich empfohlen, an seine Herren zu bringen, daß sie Herrn Roland Göldli vermögen,zurückzutreten, und auch mit den andern beiden reden, damit sie daö Gotteshaus unbekümmert lassen.Zudem wird dem Abt ein Brief nach Rom bewilligt. «?. Den Kauflcuten nach Genna mit ihrer Kauf-mannschaft wird sicheres Geleit gegeben bis ans Widerruf und darnach bis „an ihr Gcwahrsame". AlleOrte sollen Vorsorgen, das! daö Geleit gehalten und sie mit dem Zoll billig behandelt werde», I. DerStreit Rudi Mehcrö, von Wettingcn, mit dem Grafen Allwig von Sulz wird denen von Zürich empfohlen.55. Jeder Bote kennt die Beschwerden derer von Nürnberg wegen dcö Geleits zu Bade», womit sie ver-meinen, strenger als vordem gehalten worden zu sein; ferner ihr Verlangen, daß die Straße durch daöHegau wieder geöffnet und gesichert werde. Ihnen ist geantwortet bezüglich dcö ersten Punkts, daß daöGeleit zu Baden etliche Jahre hindurch von ihnen nicht genommen worden, sei ans Frcnndschaft geschehen,da der von Rechberg sie zu weitem Umweg gcnöthigt habe; die Eidgenossen haben aber daö Recht, cö zunehmen von Alters her, wie ihre Urbarbücher ausweisen, und wollen von nun an gegen Jedermann das-selbe streng handhaben. Was die Straße durch das Hegau dagegen betreffe, so wolle man sich bei derköniglichen Botschaft verwenden, daß selbe offen und frei gehalten werde; die Eidgenossen auf ihrem Ge-biete werden sie öffnen und freien und nicht dnldcn, daß Jemand eine andere Straße zu fahren gezwungenwerde. Mit den königlichen Boten hat man deshalb Rücksprache gehalten, nnd diese haben ans Sonntagvor St. Michaelstag einen Tag deshalb nach Zell am Unterste angesetzt. I». Die von Zürich begehrennochmals dringlich, daß man daö Geleit zu Baden abstelle, und sie mit ihrem Zoll zu Klotcn wie vonAlters her verfahren lasse, desgleichen daß man die Verbote, zn Kaiscrstnhl nnd zu Baden geschehen,aufhebe, auch mit dem Bürgermeister von Nürnberg der Straße wegen Nichts abschließe, indem solchesihnen nnd ihren Bürgern von Buchhorn zn großem Nachtheil sein würde. Darauf ist ihnen geantwortet,erstlich in Betreff dcö Zolls zn Klotcn bleibe man bei der früher gegebenen Antwort, sie weisen dennnach, daß die Eidgenossen kein Recht dazu haben; von des Verbots wegen soll es auch dabei sein Be-wenden haben, man wolle ihnen darum zn Recht stehen, wenn sie glauben, daß die Eidgenossen wider-rechtlich gehandelt haben. Bezüglich der Straße durch das Hegau ist denen von Zürich geantwortet wiedem Bürgermeister von Nürnberg; auch wolle man nicht, daß zn Stein Jemand gezwungen werde, eineandere Straße zu fahren, als ihm beliebt. Da der Bürgermeister von Zürich ans diese Antwort nochmalsgebeten hat, der Landzüglingc und Verbote halben sie bei ihrem alten Herkommen zn lassen, wurdecrwicdcrt, die Boten haben nicht Gewalt, in ctwaö Weiteres einzutreten; sie wollen aber seine Bitteheimbringen nnd ans den nächsten Tag Antwort geben, l. Auf Klage derer von Mettlen, daß der Möttelisie zwinge, zur Mühle zu fahren, waö in Zeiten der Wasscrgröße nur mit Lebensgefahr geschehen könne, undihre Versicherung, sie wollen gern alles daö halten, was der Brief weise, nur das Stück von der Mühlcfahrtwegen nicht, wurde Zürich empfohlen, mit dem Mötteli zn reden, daß er ihnen die Mühlefahrt, nament-lich in Zeiten der Wasscrgröße erlasse. It. Der Streit, welchen Jacob LidringerS von Kotwil Bruderund Herr Heinrich Schwarzmnrer, beide Priester, mit einander haben, ebenso der Schulmeister von Zur-zach n. a. m., ist ohne alles Mittel nach Konstanz verwiesen, damit sie da einander berechtigen. Die Eid-