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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Juli 1490.

sie ihrem Freunde mit Beistand ihrer Obern Hülfe leisten. Darauf ist beschlossen, man soll beide Par-teien mit ihren Gewahrsamcn auf St, Bartholomäuötag nach Luccrn laden und da gütliche Vermittlungversuchen. Bringt man die nicht zu Stande, so soll man doch daran sein, daß dem vormals durchgemeiner Eidgenossen Boten gemachten Abschied nachgelebt werde. Bern soll den Probst vermögen, ßä)auf dem Tag einzufinden, eö sei denn, daß er freiwillig abstehe, t'. Von des Spanö wegen zwischenSolothurn und dem Bischof von Basel haben gemeiner Eidgenossen Boten zu Baden eine Über-einkunft vorgeschlagen, die nun aber von Solothurn nicht angenommen werden will, woraus merklicheUnruhe entstehen könnte. Eö wird an Solothurn geschrieben, wie das den Eidgenossen sehr mißfälligsei; den Parteien wird zu neuem Versuche gütlichen oder rechtlichen Auötragö der Sache nochmalsTag verkündet nach Lucern ans St. Bartholomäustag. An Bern wird geschrieben, sie möchten dwjenigcn, so sich unterstanden haben, den bischöflich basclschcn Vogt zu Zwingen an offener Landstraßevom Leben zum Tod zu bringen, im Betretnngsfall ergreifen und nach ihrem Verdienen mit ihnenhandeln. K'. An Schwhz und Untcrwaldcn soll man schreiben, was für eine Strafe denjenigen angedrohtwerden soll, die in das Frauenkloster zu Engclberg sich eindrängen, damit die Frauen nach Nothdurstgeschirmt werden. Nidwalden soll den Barmetlcr anhalten zu schwören, daß er nicht mehr in das Frauemkloster zu Engclberg hineingehen wolle. I». Der Vogt im Thnrgan soll alle die im Thnrgan stßc»,anhalten, den vormals aufgesetzten Eid zu schwören, sie mögen Burger oder Landlcntc sein, wo sie wolle»,oder angehören, welchem Herrn es sei. Leute, die im Thnrgan sitzen und keinem Herrn angehören, ss'llder Vogt „mhnen" zu der Eidgenossen Händen, i. Von der Bußen wegen im Thnrgan und in a»dn»Vogteicn gemeiner Eidgenossen ist erkennt, die Angehörigen sollen gehalten sein, selbe bei den Eide»,die sie geschworen, zu leiden. Ii. Ungehorsame Reiser sollen von den Vögten jeder um l<> Pfund Hall^gestraft werden. Jedes Ort soll die Aufwiegler, so Knechte wegführen, im Betretnngsfall ergreifen »»dstrafen, wie das schon oft von gemeinen Eidgenossen angesehen worden. I. „Von der fürkönffcr wclstUso allenthalben in landen sint, damit aber ein arme gemeind hoch vnd vast beschwert wird, es sig an kor»,kernen, Haber vnd der glich, ouch von dcö ankcn wegen, als die seilten vcrkonfft werden vor vnd ce v>'dder ankcn gemacht wird, ist geordnet, dz das abgcstclt vnd bh der ordnung bclib, wie die icz vff ^tage zu luccrn angcsechcn vnd gcsczt wird vnd worden ist vnd die selb ordnung zc schriben ist dc»schribcrn von luccrn bcuolchen vnd icdcm ort des ein abschrift geben, dcöglich von dcö zollcrs ds»Geschincn wegen als icglichcr Bott daö weis ze sagen." «». DcS Zolls zu Klotcn wegen waren "»>dem Tag zu Baden die von Zürich angewiesen worden, ihre Gewahrsame, sowie auch die um ihre ^nsprüchc auf die Landzüglingc und daö Erbe der Unehelichen zu Kaiscrstuhl auf diesen Tag zu bringt»Daö haben sie aber nicht gcthan, sondern abermals freundlich gebeten, sie dabei nncrsucht zu lalU»'Darauf wird geantwortet, man rede ihnen in ihren Zoll zu Kloten nicht, die Eidgenossen aber wol^"das Geleit zu Baden nehmen, wie eö ihnen nach den Urbarbüchcrn der Grafschaft von Alters her zugbff^'Wollen sie daö nicht anerkennen, so mögen sie uns mit Recht vornehmen nach Vorschrift der Bünb-Bezüglich ihrer Ansprache aber auf die Landzüglingc und daö Erbe der Unehelichen zu Kaiscrstuhldie Boten Vollmacht einholen, um auf dem Tag zu Luccrn auf St. Bartholomäustag weiter zu rathsästalss"'i,. Auf demselben Tag soll auch entschieden werden, ob man daö Geleit zu Brcmgartcn nehmen wcboder nicht, da darüber verschiedene Ansichten unter den Boten herrschen und auch auf frühcru Tage»Baden und zu Luccrn verschiedenartige Beschlüsse darüber stattgefunden haben. «». Da die von St.