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Mai 1490,
Bote soll im Recht sitzen, der andere klagen. Dem Andreas Senn soll verkündet werden, dasi man ausDonstag in den Psingstfcicrtagcn ihm richten wolle.
Ohne Ortsangabe.
31. Mai um Pfingstl»»,
Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede.
(Ungenannte) Boten der lv Orte, „so icz zu appenzell, im Rintal vnd zu Wil gewesen sind".
»». Der Priester von Thal im Rheinthal hat um Aufbesserung seiner Pfrund gebeten. Das willman heimbringen. I». Den Schifflcutcn zu Stcinach ist befohlen, daS Geld, welches von lctztvergangcncrLichtmeß an fällt, zu Händen der IV Orte hinter sich zu behalten. «. Dem alten Landweibcl Lnshvon Appenzell wird erlaubt, seinem Gcwerb sicher nachzugehen, da die Sache jetzt berichtet ist. «I. Mitdenen von Appenzell ist die Sache berichtet; der Bogt im Rhcinthal soll mit ihrer Botschaft die Markenuntergehen, bis wohin sie Trattrccht und Holzhan haben sollen. Sie haben auch gebeten, daß wir uns andem Geld, das sie bereits bezahlt, begnügen und sie nicht weiter strafen mochten, auch haben sie den Botenviel Ehre angethan. Die von St. Gallen haben sich durch ihre Botschaft verantwortet eines Gerüchtswegen, daß sie aus Unwillen über den Bericht sich um anderweitigen Schirm umgesehen hätten. I'. DemSpitalmeistcr von St. Gallen überläßt man die diesjährige Nutzung aller Zinsen, Zehnten, Gülten undGüter zu Oberberg, Oberdorf und Anwil um 100 Gulden, die er auf Martini bezahlen und dazu dieGüter in Brach und Bau halten, und wenn wir einen Bogt nach Oberbcrg setzen, demselben für diesesJahr Heu und Stroh für ein Roß und 4 Malter Haber geben soll. Wenn er abzieht, soll er die Güternach Landesrecht hinterlassen mit Bau und Mist und Kornsaat. K. Mit denen von St. Gallen hat mandie Briefe nur den Zoll zu Stcinach aufgerichtet und besiegelt. I». Auf Genehmigung hin hat mandem Abt von St. Gallen zu kaufen gegeben das Schloß Oberbcrg und die Dörfer Oberdorf und An-wil, auch das Grcdhauö zu Stcinach mit Herrlichkeiten, Rechten, Leuten, Gütern, Zinsen u. s. w., wieuns das von denen von St. Gallen übergeben ist, um 9000 Gulden, halb auf St. MartinStag nächst-künftig, halb auf St. MartinStag über ein Jahr zu bezahlen. Der Abt bittet aber, ihm den Kauf um8000 Gulden zu lassen. Darüber soll jedes Ort bis St. Johanncötag seine Antwort zu des Abts Händenan Zürich schreiben. Auf den Fall, daß dieser Kauf zugesagt würde, soll Zürich und und den übrigen Eid-genogen Tag ansetzen, um mit einander des RhcinthalS und anderer Sachen wegen ein Uebereinkommen zutreffen. I. Der Stadtschreibcr von St. Gallen ist auf eine alte Urfehde losgelassen und soll schwören, widerden Abt und Eonvcnt zu St. Gallen oder die IV Orte nichts Widerwärtiges vorzunehmen, auch ohne Wisscuund Erlaubnis! der IV Orte nicht in die Stadt St. Gallen zu kommen, noch sich ans der Eidgenossenschaftzu entfernen. Dazu soll er mit genügsamen Bürgen um 400 Gulden vertrösten, dem Eid nachzuleben-
Darauf haben die von St. Gallen gebeten, man möchte ihren Stadtschreibcr bei ihnen lassen, s"lang sie ihn bestellt haben und ihm vergönnen, sich in ihrer Stadt aufzuhalten, wie in andern Ortender Eidgenossenschaft, da sie ihn als einen frommen Mann kennen und er Jedermann zu Recht stehenwolle vor den IV Orten. Ferner begehren ste Rath, wie auf den Fall, daß der Stadtschreibcr vonihnen müßte, sie sich gegen ihn mit Urfehde und Tröstung zu halten hätten. Darauf wird geantwortet,