Mai lckll«).
stutz vor dcni Maitag (27, April), berichten Petcr Funkhäuser und Werner von Meegen, beide des Raths, der iv Orte BotenHuben zwischen dem Abt von St. Gallen und denen von Appenzell in Güte abgeredet, was folgt: l) Die von Appenzell sollendem Abt an seinen Koste» und Schaden 4500 Gulden geben. 2) Abt und Evnvcnt mögen fürhin aus deS Gotteshäuser- Grundund Boden bauen, wie und wo sie wollen. Z) Erb und Erbfällc, wenn Einer mit Tod abgeht, sollen überall in des Abts undderer von Appenzell Gebiet vor dem Gericht und nach dem Recht der belegenen Sache gerichtet werden. 4) Die von Appenzellsollen denen von Rorschach und ihren Weidgenossen keinen Bann noch Aufsah machen in ihre» Weidgängen, sondern selbe bleibenlassen, wie vor dem Untergang der Gerichtsmarten, 5) Die iv Orte sollen den Markenstreit zwischen Appenzell und dem Rheinthal an die Hand nehmen, li > Appenzell gibt den IV Orten an ihren Kosten und Schaden 4000 rheinische Gulden, Doch sollman sie je »ach dem Aussall der Wartung im Rhcinthal danut bescheidcnlich und leidcnlich halten, 7) Den Knechten auf demSchloß zu Rorschach gebe» die von Appenzell an ihren Schaden 110 Gulden, 8) Die Fässer, welche die von Appenzell im Rhein-tbal haben, sollen den iv Orten gehören, 0) Die von Appenzell geben den Städten Schaffhausen, Winterthur und SarganS diePanner und Fähnchen heraus, die sie vor Zeiten von ihnen erobert haben, 10) Ebenso geben sie alle Briese und Rödel heraus,so zum Rheinthal gehören, und willigen ein, dasi die von St. Gallen die Bcrschreibung dcs AbtS, ohne ihren Wille» keine Zwing»nd Banne des Gotteshauses zu verkaufe», herausgeben, nebst andern unbedeutenden Artikeln. Man habe ihnen, de» Appen-zellern, vergönnt, dieses Uebcreinkommen an ihre Gemeinde zu bringen. Auf heute habe man angefangen, den Abt von St, Galle»und seine GotteShausleute gegen einander zu verhören. In die Sache deS Hauptmanns und der Bußen halbe» sei der Abt gutwilligeingegangen, nach dem Rathschlag," (Staatsarchiv Luccr»: Misstv,)
L u c e r n.
1 4. Äsckl (Freitag vor Mitte Mai)
Staatsarchiv Luccr»: puecriicrabschiedesammlung. I> ZNZ
Boten: Zürich. Heinrich Göldli, Ritter. Bern. Der von Rümlang. Nri (nicht angegeben )>Schwhz. Ammann Anfdcrmaur. Untcrwaldcn. Heinrich Heiden. Zug (nicht angegeben).
tt. Man soll ernstlich heimbringen, wie man dem Unwesen deö Vorlaufs begegnen wolle. JedesOrt soll bei sich rathschlagcn, wie dem vorzukommen sei, daß das Korn, ehe cö gewachsen, und derAnken, ehe er gemacht ist, verkauft werden. Auf nächstem Tag soll die Sache wieder zur Sprache konnneii.I». Lucern soll in gemeiner Eidgenossen Namen dem Vogt von Baden gebieten, daß er mit der armeilFrau Hölderlin nach Brcmgartcn reite und dort bewirke, daß die von Brcmgarten ihr thun, was sie nachdem zu Basel ergangenen Spruche schuldig sind. Und da die Frau arm ist, so soll er daö auf gemeinerEidgenossen Kosten durch Gotteswillcn thun. «. Das Begehren des Götschi Whß, daß man nach Lautdes Abschieds zu Constanz vom Sonntag Eantatc letzthin, ihn der Bürgschaft ledig lasse, soll auf demTag zu Baden behandelt werden. «I. Die vi Orte Zürich, Lncern, Schwhz, Untcrwaldcn, Zug »udGlarns sollen ans nächstem Tag antworten, wann man dem Andreas Steiner Rcchttag setzen wolle, vonder Rede wegen, die er in der Sache zwischen den iv Orten und dem Abt und der Stadt St. Galle»und Appenzell gethan hat, auch darum, daß er den Mörder hat laufen lassen. Schwhz und GlaruSbringen au, da der Herzog von Oesterreich das Recht zu Eonstanz gegen den Grafen Georg nicht gefuchstwie er nach der löblichen Richtung und dem zwischen beiden von der Eidgenossen Boten vermitteltenAnlaß schuldig gewesen wäre, so haben sie und ihre Gemeinden nach ihrer Verpflichtung dem Grafen »uuzugesagt, ihm zu demjenigen zu verhelfen, wozu er Recht habe. Gleichzeitig bitten sie die andern OUtum getreues Aufsehen. Hierauf wurde, in Betrachtung daß solche KricgSlänfc die Eidgenossen inSgcsaunutin sehr ungelegene Verwicklungen bringen könnten, beschlossen, cS soll von gemeiner Eidgenossen woge"