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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Mär; lst90.

seine Reben im Rhciiuhal bauen, im Herbst wolle er sodann kommen, nm Weinlese zu halten. „Da nnetlich Ort gut bednnkt sind, dz man etwz costen anwante vnd man bestalte, ob man in keinen weg ver-sechcn mochte, dz der man vns zu vm'cru Händen wurde, als die Boten whtcr wüsscnt zu sagen."

W y l.

7. Mai.

^tntoarchiv z». «wallen Zcllivcqcrs Urkunden zur Geschichte des appenzellischcn Volkes. Nr. ZW.

Boicil.- Zürich. Ennrad Schwcnd, Ritter, Altburgermcistcr; Johannes Wätlich, des Raths. Lilccrn.Werner von Meggen, Peter Fankhauscr, beide des Raths. Schwhz. Dietrich in der Halten, der jüngere,des Raths. Glarus. HanS Tschndi, Allammaun; Heinrich Tolder, dcö Raths.

n. Spruch zwischen dem Abt von St. Gallen und den ungehorsamen Gottcöhauöleutcn von Rorschach,Eubach, Goldach, Untercggcn, MörSwil, Tablat, (llosiail, Waldkirch, Romanshorn, Sommer!, Mula,Hchcnwil, Bernhardzell, Lömischwil, Berg, Wittenbach, Rotmontcn, Strubenzell, Gaiscrwald, Niderbürcn,Hclfcnschwil, Bcrgknechtcn, Zuzwil, Züberwangen und Whgcr: i) Sic sollen dem Gotteshaus an dessenVolten und Schaden .'MIO Gulden zahlen. Diejenigen GottcöhauSleute, welche dem Abt gehorsam ge-rieben, haben an diese Summe nichts beizutragen. ^ Ein Abt mag auf des Gotteshauses Boden bauenwas er will, von den GottcShausleuten unvcrhindcrt. -i> Die benailnteu Gotteshausleute sollen ihre Lehenucu cmpsangen. 4) Gemeinden zu halten ohne Erlaubnis; dcö AbtS, seines Statthalters oder der iv Orte>st ihnen von nun an strengstens untersagt. 5) Sie bleiben bei den Freiheiten und Rechtsamcn, die sievom Gotteshaus haben, sollen aber in Zukunft ohne Widerrede den Fall entrichten. «-) Sic sollen von allenvermeintlichen Ansprachen an Abt und Eonvent abstehen. 7) Sic sollen dem Abt und Convent, als ihrennatürlichen Herren, neuerdings und so oft es von ihnen verlangt wird, huldigen und schwören, n) Sie'eilen ohne dcö Abts und der iv Orte Willen in keine fremden Kriege ziehen, keine fremde oder weitereBurg- und Landrcchtc annehmen, allfällig eingegangene sofort abthun. ») Damit sollen sie, ausgenommenGe Anstifter und Rädelsführer, mit dem Abt und Eonvent „gericht und geflieht" sein. I». Spruch deristeichen Schiedsrichter zwiscben dem Abt von St. Gallen und den Appcnzellcrn: i) Die Leistern sollen fürerlittene Kosten und Schaden dem Abt und Eonvent st5G> rheinische Gulden zahlen, die Hälfte auf^ Martinstag nächsthin, die Hälfte auf St. Martinötag des folgenden JahrS. Inskünftig möge einAbt von St. Gallen auf des Gotteshauses Erdreich bauen, was er wolle, ohne der Appenzeller Einrede»nd Behinderung, a) Wenn einer mit Tod abgeht, eS scic in dcö Gotteshauses oder derer von Appenzell^erichwn, so soll dessen Erbe an dem Ort, wo der Bcrstorbcnc scsihaft gewesen, und nach desselben^rtes Recht berechtigt und geerbt werden, wo das Gilt liegt; doch sollen Abt und Eonvent auf solche inGr Appenzeller Landmark liegende Güter keinen Ehrschat; noch Fall legen, noch selbe zu Lehcngütcrnwachen, noch selbe vor dem Pfalzrath berechtigen. 4) Die Appenzeller sollen die von Rorschach bei denWeidgängcn und Gcmcinwerktn lassen, wie selbe vor dem Untergang der Gerichtsmarken gebraucht worden'"'v. Sollen diese Artikel beiden Parteien an andern Berechtigungen unschädlich und damit aller Spangerichtet sein.

». lruckeremviar im ZtiftSaräuv Tt Gallen, ,1. u. den siebenden lag des Monad, Mcnen. ji I». Zcllwcgcrs Urkunden zur^ichichn deS avvenzclliscbcn Belkes. Dicker Zvruch datirt vom 10. Mai. Dazu gehört folgender Gcsandtschastsbericht: „1S!N>, Dien