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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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341
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Februar 149(1,

genosftnschast kommen; im Betretungsfall soll er gefangen, den IV Orten überliefert und mit ihm nachVerdienen gehandelt werden, Wenn der Stadtschrciber nicht angeklagt, noch vom Leben zum Tod vcr-urtheilt wurde, so soll er ans der Stadt St, Gallen und der Eidgenossenschaft auf immer verbannt werden.

Zürich.

1 ?(». Aoht'lttlr (Zreilag nach Matthyci.

Archiv 2chw>iz.

Auf nächstem Tag soll man über die schon früher besprochene Frage Antwort bringen, ob manmit dem Abt von St. Gallen niitcrhandcln wolle, daß er unö die weltliche Obrigkeit, Bußen und Frevelübergebe. I». Den Voten der IV Orte, die jetzt zu Whl sind, wird geschrieben, sie sollen dem Abt, dernunmehr dahin kommen wird, allen Beistand leisten, sowohl gegen denen von Whl als andern. Zweider Boten sollen mit den Conventhcrren nach St. Gallen reiten, damit diese wieder in das Gotteshauskommen und den Gottesdienst vollbringen mögen. « . Auf diesem Tag hat man den Abt von St. Gallenangehört, auch den „Bericht im Beld beslosscn". Darauf ist mau übcreiu gekommen, allererst den HandelLegen die Stadt St. Gallen vorzunehmen, die Rechtfertigung des AbtS und Convcnts und der IV Schirm-orte nach Maßgabe des Berichts anzuhören und bei dieser Gelegenheit auch der GotteShauSleutc wegen zuberhandeln. Daher wird ein Tag gesetzt nach Einsiedel» auf Sonntag Rcminisccrc (7. März), welcher Tagauch denen von St. Gallen verkündet werden soll. il. Auf demselben Tage soll entschieden werden,was mail mit dem Bophart thun wolle, der jetzt mit andern zu Whl gefangen liegt. Jeder Bote erhälteine Eepw pxx diesfalls aufgenommenen Kundschafteil. « . Heimbringen daö Gesuch des Abts vonSü Gallen, daß ihm aus jedem der IV Orte eine Botschaft beigeordnet werden möchte, um ihm imRechten gegen die Stadt St. Gallen Beistand zu leisten. I'. Anton von Meldegg klagt, cö sei ihm durchGand und „Rain" bedeutender Schaden zugefügt worden, wiewohl er allzeit gehorsam und den >v Orteilonhäiiglch) gewesen sei. Da sich dieses wirklich so verhält, so soll man Raths pflegen, wie man ihnbedenken und die Gehorsamen entschädigen wolle. Der Freiherr Ulrich von Sag-, ewiger Erbburgerg Zürich, bittet, man wolle die Gerichte zu Sa,r, welche seinen Altvordern gehört, ihnen aber mitGewalt von deil Appenzeller» genommen worden seien, ihm, da er selbe nun eingenommen, in Betrachtihres geringen Ertrags, überlassen. Das will man heimbringen. l>. Auf nächstem Tag soll man Ant-wort gcbeil bezüglich des Anbriiigcns.der Rhcinthalcr ihrer Streitigkeiten wegen mit den Appcnzcllernüber Marken, Weidgang und Holz, und auf ihr Gesuch um Confirmation ihrer Freiheiten, i. DerHerr von Metsch ist vor den Boten erschienen mit Bitte, ihn zu bedenken für die Dienste, die er unö"r unser» Geschäften geleistet und fürdcrhin zu thun bereit sei. Heimbringen. Jeder Bote weiß ferner,was auf dessen Anbringen bezüglich des Grafen Georg von Sarganö denen von Eonstanz und demtrafen Sigmund von Lupfen geschrieben ist. k. Auf daö Anbringen derer von Rheinau, der Gefan-gnen wegen, welche die Inden daselbst überfallen hatten, wird beschlossen, der Landvogt soll sich sofort^ahii! verfügen und die minder Schuldigen auf Tröstung in Freiheit setzen; die Anstifter und Haupt-bctheiligten dagegen will man im Gefängniß behalten und nach ihrem Verdienen strafen. Der Landvogtlllll seinen Weg über Zürich nehmen und sich dort des Weiter» berichten lassen. I. Bei der rechtlichen