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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Juni 1489.

»c nach Zollörecht einzuschreiten, wenn die Warnung fruchtlos bliebe. Auf das Anbringen des gleichen-Vogts, daß die Erben Solcher, welche kein Vieh hinterlasse», keinen Fall schuldig zu sein glauben, wirdverfügt, da wo kein Weh vorhanden sei, soll er den Fall in Velten oder Harnisch nehmen. I». JederBote soll das Fürwort des Vogts im Oberland für die armen RciSkncchtc daselbst heimbringen. I. Ebensobesten Anzeige, daß das Schloß sehr baufällig sei. k.Als ein frow im Oberland bclümdet ist, Hagelkennen zu machen, ist dem Vogt bcfolhen, die Sach bas zc erknnncn vnd dz demnach wider an vnSlangen ze laassen." I. Der Abt von PfäferS soll die Ordnung, die er der MannSzucht wegen erlassenhat, mit der Eidgenossen Boten, die demnächst ins Oberland gehen, fertigen und einige alte Leute dazuberufen, in. Auf dieicn Tag ist abermals eine Botschaft der Keßler erschienen mit Bitte, ihnen ihreFreiheit zu bestätigen und ihnen zu ihrem Schirm einen Obern zu geben. Darauf wird beschlossen, manwolle dermalen ihre Freiheiten weder auf- noch absetzen, sondern bei den zu Lneern und anderwärtsgefaßten Beschlüssen der Eidgenossen verbleiben lassen, wonach ein Jeder mit feilem Kauf in der Eid-genossenschaft fahren mag, wohin es ihm beliebt, und sie auch Niemanden in der Eidgenossenschaft zu">astn haben, sondern jeder Fchlbarc von dem Gericht, in dessen Kreis er ergriffen wird, bestraft werdenlell. i,. Ferner bringen die Keßler an, als Hans Waldmann sel. Keßlcrkönig gewesen sei, habe er etlicheKeßler gcthürmt und ihnen den Eid abgenommen, nicht mehr in die Eidgenossenschaft zu kommen. Auf'hrc Bitte wird dieser Eid abgcthan. «». Dem Landvogt im Thnrgan ist befohlen, Edeln und Unedel»"n Thurgau zu sagen, daß sie in allen Treuen Aufsehen zu einander halten und sich gegenseitig gegen"»billige Gewalt schützen sollen. >». Lneern will eine Glocke gießen lassen, und erhält auf seine Bitte,bc>ü es das Kupfer, welches dafür zu Baden liegt, ohne Geleitgeld zu bezahlen durchführen dürfe,kl» Jeder Bote soll das Gesuch der Knechte heimbringen, die jetzt aus der Reise zurückkehren und ungc-ltraft zu bleche meinen, i. Des Gotteshauses Ow am Unterste Pfleger, welcher dessen Knechte nicht"usten lassen will, da dieses eine Neuerung fei, wird geantwortet, man wolle jene Knechte nicht ungestraft^tten. Nichtsdestoweniger aber soll man die Frage heimbringen, wie man cS mit denselben halten wolle.^» Der Landvogt im Thnrgan soll Gewalt haben, diejenigen zu strafen oder zu thürmcn, welche Eid undkshre übersehen haben, l. Edle und Unedle im ober» und Niedern Thnrgan sollen das Landgeschrci'Zwisten. «. Jcdcr Bote soll berichten über das Begehren des Bischofs von Eonstanz, daß die Scinigent hnrgan des Eides an nnsern Landvogt erlassen werden möchten, wogegen er sie gern das Landgeschrei'chwörcn lassen und Ordnung machen wolle, daß die Knechte zu Hanse bleiben, auch daß der Bischof fürund andere Bcthciligtc deshalb einen Tag mit den Eidgenossen zu leisten wünscht, v. Der Abt von^l'eiuau bringt an, die Seinen zu Jcstcttcn werden von Graf Allwig von Sulz aufgefordert, ihm zuIchwörcn, während sie das doch noch nie gcthan. Beschluß: Dieselben sollen dem Grafen von der hohen^richte wegen schwören ohne Schaden der kleinen Gerichte und des dem Abte zustehenden Vogtrechts.^ iKr Abt von St. Gallen bittet, die Eidgenossen möchten ihn bei der kaiserlichen und königlichenMajestät, wenn selbe zu ihnen kommen sollte, empfehlen. K. Zürich, Luccrn, Schwhz und GlarnS sollen^»> Abt von St. Gallen, wenn er es verlangt, eine Botschaft zur Erneuerung der Eide seines Bnrg-schicken, z. Mchcnbcrgs wegen ist der Trähcr von Hitzkirch losgelassen. Jcdcr Thcil soll seineKotten an sich tragen, Zug dem Mchcnbcrg die Urfehde geben. Auf Mchenberg ist seiner Gefangenschaft"egcu g< Pfund «i Schilling Kosten erlaufen und .'1l Pfund 19 Schilling, die Biegger vor einem Jahr^»rechnet hat. Beschluß: Da Mchcnbcrg nicht unser Gefangener war, so lassen wir uns die Kosten nicht

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