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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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321
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Juni 1Ü89. -j.zz

Pcichung der zwischen der Stadt nnd ihren Gemeinden waltenden Streitigkeiten, I. Schwyz nnd Glaruslegen tlrknndcn vor für ihre Bchanptnng, daß sie im Oberland zollfrei seien. Da sich der EidgenossenKauf ans daö Urbar stützt, so wird der Vogt angewiesen, das Urbar nach Baden zn bringen. Stehticne Zollsrcihcit darin, so bleibt es dabei, steht sie nicht darin, so will man sich über den Gegenstandweiter bcrathcn, »». Georg yochcrs Klage, daß seine Kundschaft nicht angehört werden wolle, soll nach^»geholter Erkundigung beim Vogt auf dem Tag zn Baden weiter behandelt werden, i». Da gegen-über denjenigen Orten, welche sich dahin vereinigt haben, keine AuSbnrgcr mehr anznnchmen, Zürich,^ern, Freiburg und Solothurn auf ihrer Freiheit, Bürger auzunchmeu, beharren, so soll man Mittel'uchen und ans dem Tag zn Baden die Sache nochmals in Behandlung nehmen. «». Bezüglich derAnnahme von Bürgern aus gemeiner Eidgenossen Gerichten nnd Gebieten, sowie der Annahme Solcher,^'e Angehörige eines eidgenössischen Ortes sind, ist man übereingekommen, daß fürderhin Niemand demAndern die Seinen, so lang sie hinter ihm sitzen, als Bürger oder Landlcnte anfnchmcn, sondern jedesbei denjenigen bleiben soll, die jetzt seine Bürger oder landlcnte sind. Uebcr diesen Punkt soll man^uch mit voller Gewalt zu Baden rathschlagcn, i». Heimbringen das Begehren des Sohnes des Meister^stgger von Zürich, daß ihm erlaubt werde, eine Botschaft gemeiner Eidgenossen behnfS Fürbitte für"uien Vater, der nicht viel verschuldet habe, nach Zürich zu nehmen, «i«Item des Artikels halb, alsdst von Schwvz hievor vff dem vordrigen tag anbracht baut, als von des artikels wegen, so in der Vcr-kmimg zu StailS stat, dz sich nit sundcrbarc Gemeinden samlcu sollen, vnd vermeintent, Jr gemeind Welteden nit darin haben, darumb man vff diesen tag auch antwort geben solt, wellend die von Zürich, Bern,uccrn, Friburg vnd Sollcnturn daby bliben, wie der bricf versiegelt ist vnd whst vnd nit darvon'6", noch nüzet darvs lassen tun," i. In Betreff des HammcrschmidS und der Knechte von Schwyz,^ zu Biel liegen, um gegen Burgund zn ziehen, wird mit den Boteil von Schwyz geredet, damit sien Knechte zurückrufen; man werde bei Ankunft der französischen Botschaft trachten, die Sache zu ver-enden oder zn Nccht zu bringen. Da aber die Boten von Schwyz ohne Vollmacht sind und nur soviel^l'agcn können, daß jene Knechte cinöwcilcn keine Feindseligkeiten beginnen werden, so wird erkennt,""n loll die Sachen heimbringen und jedes Ort die Seinigcn vom Zuzug abhalten, damit keine weitere^"ruhe daraus entstehe. Zugleich soll jedes Ort auf den Tag zn Baden Mahnbriefe an die von Schwyzhalten, damit uöthigcnfallS davon Gebrauch gemacht werden könne, Den vergoldeten Sesselder burgundischen Beute haben der Eidgenossen Boten ans Befehl ihrer Herren nnd Obern unsererFrau zn Einstcdcln durch GotteS Willen zum Geschenk gemacht, t. Noch nicht alle Boten haben"ewalt, der Ordnung von der Dienstgeldcr, Pensionen, Micth und Gabeil wegen, sowie deö Verbots'^Ku, der Obcril in Krieg zn laufen, beizutreten; daher soll man den Gegenstand nochmals

l5jnige meinen, die Strafen für beide Vergehen sollten gleich gestellt werden. Ii. Zürich^U'clmldigt sich, Betreff des Zolls zu Klotcn und seines Anspruchs auf daö Erbe der Landzüglinge' ' Kaiierituhl, weswegen ab letztem Tag der Schultheiß Seiler zu ihnen geschickt worden sei, wegenut,, Homert geben zn können; sie werden zn Baden antworten. Man will ihre

^ ^ivarten und für den Fall, daß selbe nicht entsprechend ausfallen sollte, soll jedes Ort seine"en mit weiterer Vollmacht versehen, v.Item soll ouch icklichcr bot heimbringen von der Pfaffen"Kn, also dz man vnscrm heiligen Vater, dem bapst, schribe vnd sin vcltcrliche hcilikcit bitte, dz er vnsernvon Eostenz den gewalt gebe, wo wir ein bösen Pfaffen Helten, der den tod verwürkl hctt von stner

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