August 1488.
beifügen, mau werde Lueern bei diesen Marken schützen. I». Dem Hainmerschniid aus de», Oberlandwird bezüglich seiner Ausbräche, an den Kenig veu Frankreich oder an die Burgunder eine Empfehlungbewilligt, i. In der Sache zwischen dem Heß, dem zwei Söhne getödtel worden sind, und den Mcyernund ihren Mithaften sollen der alle und der neue Landvogt (im Thurgau) mit Bciziehung biederer Leuteden Handel nntersuchcn und zu vermitteln trachten. Auch Eonstanz soll hiezu durch eine Botschaft mitwirken. K. Endlich wird dem Landvogt im Thurgau noch der Befehl gegeben, alle im Thurgau schwörenZu lachen und hievon der Stadt Eonstanz, dem Abt von Ct. Gallen, dem von Helmstorf und dem PevcrKenntnis! zu geben.
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Schwyz.
?5. Ällfsllst (Monlag nach Varlbvlamai«
2»aa»»ar<i>iv Znricl» Allqcmcinc Abschiede. I. I>
» Auf Doustag zu Nacht nach St. Bereuentag (4. September) sollen Zürich und Schwvz ibrcBoten, die der Klage Luccrus wegen nach Mailand gehen, zu Altdorf haben. Bio dahin sollen Zürichund Schwyz die Namen ihrer Boten nach llri schreiben, damit selbe in den Eredenzbricf gestellt werdenLinien, den llri in der sieben Orte (außer Lueern) Namen lateinisch zu stellen hat. I«. Bon diesemsind der Eidgenossen Boten nach Lueern gefahren, mit diesen zu reden, daß sie nichts gegen Maibind unternehmen, bis die Boten zurück seien und ihren Bericht an gemeine Eidgenossen erstattet hätten.V>an habe steh jyrer hiezu gcmächtigt. «. Auch soll man in Lueern erkunden, was man den Botenwich Mailand sonst in Befehl geben oder „ aiihenken " wolle, mit dem Herzog zu reden.
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Z ii r i ch.
1 , Alstohpl' iMillwach nach St. MichrlolaglStaal»ar««»t» !iiri<i» Originalurlundc
Vereinigung der Orte Zürich, Bern, Zug und Solothurn mit dem römischen König Marimiliauuus dessen Lebenszeit. Die Urkunde lautet, mit Ausnahme der eontrahirenden Orte und des Datums,(„in der Statt Zürich auf Mittichen nach saudmichelstag nach Eristi gepurd Bierzechen hundert vnd imw^ivndachtzjgsteii^ vuscr des obgenaunteu künig Marimiliaus Reiches im dritten Zare") wörtlich gleichcr mit den nämlichen Orlen und llri, Unterwalden und Freiburg am l l. September 1487 auch zu Zürichausgerichteten Bereinigung. (Siehe die oben bei angeführte Beilage 22.» Die Urkunde von l488 trägtW kß, obschon den Siegeln der vier Orte gerufen wird, nur das Siegel des römischen Königs allein
(5 o n st a n;.
E. Octoher (Monlag nach Li Mxba-Ii«)
2»a<>l»ar>«>iv Rcr» Allqtinciiic citgcnossischc Abschicde. U. >55.
Der Propst zu Oehningen ist auf diesem Tag erschienen und hat gemeldet, er habe einen in