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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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298
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2!18 Juli lck88.

die von Ehnrwaldcn, Willens seien, ihre Verbündeten in ihren Rechten zu unterstützen und ibneu beicinein allfälligcn Kriege gegen den Herzog Hülfe zu leisten. Da mehrere Orte mit denen von (5hmwalden verbündet sind, so soll man ans nächstem Tag antworten, was man in der Sache thnn wollei. Da Bern das ans dem Tag zn Baden beschlossene Schreiben an den König von Frankreich wegenHcimscndnng der eidgenössischen Knechte noch nicht abgefertigt hat, so wird Lnecrn von den Vitt Ortennebst Freibnrg und Solothnrn beauftragt, das Schreiben ausfertigen zu lassen und dann mit Bern znsiegeln. Zugleich soll jedes Ort auch Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell seine Angehörigen heimmahnen, Lnecrn und Bern noch in aller Orte Namen die Knechte ans dem Thnrgan, Oberland, denfreien Acmtern, Baden, Brcmgartcn und Mellingen. Alle diese Briefe sollen nach Lnecrn' geschickt werden,k. Der Abt von St. Gallen und die Stadt St. Gallen sollen ihre gegen das Reislanfen erlassenenVerordnungen abändern und selbe dann wieder den Eidgenossen vorlegen. I. Auf die Wabrnehninng,das; solche, die gegen Verbot in Kriege gelaufen sind, bei ihrer Rückkehr gewöhnlich, um der Strafe znentgehen, ihren Heimatherd meiden, werden zwei Ansichten aufgestellt, wie man derartiger Straflosig-keit vorbeugen könnte: entweder sollte man sie an ihrem Aufenthaltsorte ergreifen und nach der betretsenden Strafverordnung ihrer Heimat richten oder man sollte sie nach den Gesehen dcojenigen Orts richten,wo sie ergriffen werden. Auf nächstem Tag soll man sich hierüber aussprechen und ferner sich erklären,ob man diejenigen aus dem Thnrgan, Oberland, Wagenthal, Baden n. s. w. nach der Ordnung vonLnecrn oder derjenigen von Zürich strafen wolle. Dem Eglof Koller und seinem Schwager wird eineEmpfehlung in der hirzclschen Erbsangclcgcnhcit bewilligt «.Als denn die kcßler so zn dem tagZürich vnd Lnecrn gehören vnd meinen, dz alle die, so in der Eidgnoschaft Kesselwerch triben zn ire"'tag gehören, doch dem tag zn Bern vnschcdlich, da die kefilcr von Whl vnd ander onch ein tag habeninhalt ir friheit, so sh von dem rich haben, dabh sh gctrnwen zn bliben; doch wz wir sv Hessen, dzwellen sh volgen. Dz sol man heimbringen vnd vf den ncchstcn tag antwnrt geben, ob man sv cinc.darmit dz nit in dem zcppcl blibc, als ieglichcr bot dz witcr weis zn sagen." «». Die von St Gallensollen sich erkundigen, ob ihr Bürgermeister Z.lli wirklich in Chur geäußert habe^Ja der Fund istgefunden, dasi der Bauern Gewalt ein Ende haben soll!" Wenn es sich so verhält, so sollen sie ihnstrafeir oder die -Eidgenossen werden cS thnn. ,». Lueern soll an Constanz, das sich das Urtbeil gcgc»Dietrich von Blnmcncgg zu bedenken genommen, schreiben, um das Urthcil zu verlangen, und sobaldAntwort kommt, den übrigen Orten Tag verkünden, namentlich auch Freibnrg und Solothnrn die stchmit den andern Orten ins Recht verschreiben sollen; unterdessen soll gegen den von Blnmenegg nichtsFeindseliges unternommen werden. Bern hat den Auftrag, durch Bartholomäus Mav St'Galle»durch seinen Bürgermeister Vogelwcidcr und Andere Käufer für den Diamant zn suchen. Aull, wird berichtet, es ,el eine Botschaft des Königs von Ungarn unterwegs, um sich siu- hon Stein rn bewerbe»Es wird erkennt, diese abzuwarten und dann denselben dem Meistbietenden zn geben , Da> -chreibe»des VogtS von Baden wegen der Strafte durch das Hegau und die Antwort', so ihm darauf geworden,soll man heimbringen. «. Die Kirchmeier von Eins dringen darauf, daß Folge des ergangen-"Spruchs der Kaplan der Pfründe entsetzt werde. Dagegen macht Ammann Steiner von U.r Na.»""?der Verwandtschaft desselben, Einsprache- Es seien nur zwei Kirchmeier, man müsse die'llirchgenossc"

''' v"- der ganzen Kirchgemeinde bevollmächtigtBeschluß: Da die Caplanei zu SinS ein Lehen des Abts von Engelberg sei. so stehe es diesem z». >b"