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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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292 Mai 1488.

an ihre Herren bringen; man zweifle nicht, daß die Eidgenossen dem nachkommen werden, waS sie ihiu»vormals zugesagt haben. K. Die Anwälte und Botschaften des neuen Bundes in Schwabeil begehren AiUwort auf ihre Anfrage, ob die Eidgenossen ihrem Bunde beitreten oder überhaupt in dieSfälligc Unterhawlnngen eintreten wollen. Man begehrt von ihnen zu wissen,welcher gestalt sh doch meinten, inpnndtnuß zu gand". Worauf sie antworten, es fei so gemeint, daß einerseits kein Tlwil dem and"»,noch dessen Angehörigen außer seinem Gebiet etwas Unfreundliches widerfahren lassen soll, anders"^daß Streitigkeiten unter den Gliedern des Bundes und ihren Angehörigen schiedsrichterlich anSgcMi!^werden. Wünschen die Eidgenossen etwas mchrcreS beizusetzen, so seien sie bereit anzuhören. Die W'tc»antworten, sie müssen daS an ihre Obern bringen und wollen auf dem Tag zu Baden AntwortI». Gleiche Antwort erhalten auch die Näthe des Herzogs von Oesterreich auf ihr sachbezüglichtS A»"bieten. I. Die Botschaft deS schwäbischen Bundes meldet, daß aneb die Grafschaft Fürstenberg inBcrband aufgenommen sei; daS will man heimbringen. Ferner bittet sie, man möchte von dertigung des Herrn Dietrich voll Blumeiiegg abstehen. Letzteres wird abgeschlagen, da man chrcnhanicht entsprechen könne, Eonstanz verkündet den Eidgenossen Nechttag gegen Dietrich von Blnn>c»üUauf Mittwoch nach dem Fronleichnamstag (ll. Juni). Da alle Orte ibre Boteil da haben sollt» »''man Eonstanz in aller Namen cineil Brief geben muß, sie wegen des Urtheils nicht zu befehden, ^jedes Ort bis zum heiligen Pfingsttag <25. Mai) die Namen seiner Boten dem Stadlschrciber von ^anzeigen. Dieser soll dann den Brief im Namen gemeiner Eidgenossen abfassen und mit genannterSiegel siegeln. I. Heimbringen, wie man mit dem Diamant und andern .Kleinodien, welche zuliegen, handeln wolle, i». Da die österreichischen Boten in Betreff der Ansprachen des Grafen .von Thicrstein keine Vollmacht haben, so wird beschlossen, in aller Orte Namen einen Boten zumzu schicken, um die Vermittlung zu versuchen. Unterdessen sollen die Parteien nichts Feindseligeseinander unternehmen. i>. Heimbringen,als der von Nandegk, so im Sloß zn Dicßcnbofen »zt, ^in Swäbischcn Bund kommen und der sieben Nätcn einer ist vnd man aber dnrch dz selb floß, .Jnhat, nachz vnd tagS in die Statt Dießenhofcn komeil mag, wie man sich dar In haltenAuf den Tag zn Badeil soll man Antwort bringen. «». Da dem Kloster PfäserS viele Leibdingesterben, auch GottcSgabcn fallen, die dann nicht eapitalisirt, sondern verthan werden, so sollen diewelche in den Pfingstfeicrtagcn der Markeil wegen zu Wesen sein werden, mit dem Vogt imden Abt zur RechunugSablagc anhalten und in der Sache gebührlich handeln. »». Jakob Fu^' ^,Muri, der wegen FricdbrncheS mittelst Verwundung des Eonrad Richwin von Mcrischwand in b" ^Orte Gefangenschaft lag, wird auf eingelegte Fürbitten begnadet, soll aber fünf Jahre lang kein ^Gewehr tragen als ein abbrochcnes bhmcsser", und ohne Erlaubnis! daS Amt nicht verlassen.Friedliches mit Worte,, wird er um 12 Gulden gestraft. Zürich und GlaruS sollen in denfcicrtagcn ihre Boten auch zu Wesen haben, um die Verhandln,lg der vier Zugesetzten in den, Mstreit zwischen Werdenberg und SarganS mit anzuhören. Diese Boten sollen dann ebenfalls Kc»"^nehmen von den Anständen, die unter den Sarganscrn der Steuer wegen walten

Zu k. Der hier erwähnte Gewaltsbricf steht im Zürcheradschiedduch I. 220, ist dutirt Vom Montag nach »»»" ^»ssronleichnamstag (g. Iu»i> tlü« und im Namen aller Eidgenossen unlcr Zürichs «iegcl ausgestellt. Die darin ge»a»»tt» ^sind: Gerold Mevcr Von Anonau, des Natts von Zürich; Werner von Meggen, des Raths Von vueern: Zaeod von Ed»>tHanS Lchiffli, des Raths von Schwyz; Andreas Zunhose» von Odwalde»; Hans Bachmann, des Ratks von Zug,

Tolder, des RatdS von Glarus. jj n diS «> fedlen im Bernerabscbied.