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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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28l) September lW7.

ihnen vorgcschriebeilcn Verhaltens eine festgesetzte Anzahl Jahre hindurch wie bisher da bleiben zu lasse»,nnn aber etliche im Thnrgan sich über sie beklagen nnd sie lieber nicht länger dulden mochten, waodurch den Landvogt an die wieder zu Baden versammelten Boten gebracht ist, wird erkennt, man welledie Inden bei erwähnter Vcrschreibnng belassen und die von Dicßcnhofen, Rheinau u, st w. sollen sie dar«»nicht bekümmern, cS sei denn, sie weisen nach, das! die Inden sich nicht nach Vorschrift balten, DiesesBeschlusses Urkunde wird unter Licnhard OcheinS, des Raths von Zürich, Siegel im Namen der Bote»den Inden zugestellt, ü. <l. Baden, Mittwoch nach Michaelis (3, Oktober), «I. Alan soll heimbringe» »»^in Bcrathnng ziehen, wie man den zwischen Lnccrn und Mailand bestehenden Unwillen abstelle.

Sonntag nach Galli zu Nacht (2l. Oktober ) soll man zu Baden sein, des Zolls zu Klotcn und andererGeschäfte wegen, I'. Das Geschäft der Drohungen halben, die Meister HanS Vlcz gegen den Probst Z"Lnccrn gcthan, will man nochmals heimbringen, K. Auf die Mittheilung dcö StadtschrciberS von Zur»»)'dasi in Mailand sich etliche Kauflcute bei ihm über den Diamant erkundigt haben, wird beschstsst"'Lnccrn soll denselben, sowie andere Kleinodien, so cS noch in Verwahrung hat, jenen Kanfleuten sssist''wenn sie herauskommen, l». Richtung zwischen den Grafen Allwig und Rudolf von Sulz, Landgrast"im Hegau einerseits nnd Georg nnd HanS von Jüntclen anderseits über die Eompetcnz in dem stalledes zu Jcstcttcn gefangen gehaltenen Ulrich Gegging, Die Urkunde ist ausgestellt von obgenannten Volk»der viil Orte, ü, ,l. Baden Montag nach Michaelis (I, Oktober) ><487, In derselben ist auch der Anlasbricf, gegeben Mittwoch vor Matthei (ll). September) gleichen JahrS zu Zürich, aufgenommen, Die Grab»voil Sulz behaupten, sie haben als Landgrafen im Namen Erzherzog Sigmunds über den Gcgg>»sirichten, die Jnntclcr dagegen behaupten, cS gehöre der Fall vor die Niedern Gerichte zu Jestettc».Eidgenossen entscheiden, der Fall soll zuerst vor die Niedern Gerichte zu Jcstctten kommen und daRecht erkennt werden, ob er vor die hohen Gerichte gehöre oder nicht, i. Richtung zwiscben dem ^von Wettingcn und der Stadt Baden wegen des Holzhauenö des Abts im Badbcrg, von denselben Vo»»zu Baden, Freitag nach FraneiSei (5, Oktober), gemacht.

I, »nd > sind nls Veilngc» dem Zürchcrcxcms'lnr nngesüch; im Vcnierexemplar fehlen sie, sowie auch I' und ir

L u c e r n.

4. October (Donstag »ach Lcodcganil,

StaatSarct,iv Lnccrn: Luccrnerabschicdcsammlung. Ü.Z8V.

Boten: Bern. Urs Werder. Luecrn. Schultheiß Seiler; NielauS von Mcran, llri, Jacob zcSchwhz. Vogt Schiffli, Untcrwaldcn. Heinrich Wirz. Zug. Ammann Schell,

Dem Vogt von Baden soll geschrieben werden, daß er die von Altstetten, Uitikon, OberNicdcrurdorf und Wciningen schwörcil lasse, wie Andere, die in der Grafschaft Baden hohen Gn'iäP"sitzen, wobei die nnn zu Baden befindlichen Boten ihn unterstützen sollen. Auch soll er die BriestSchaffhausen nnd Kaiscrstuhl besorgen. I». Denen von Kaiscrstnhl soll, da Zürich von den Freie»'nicht eines Herrn eigen sind, die Fälle bezieht und das Erbrecht an Unehelichen nnd Landzügl'»^anspricht, bei ihren Eiden geboten werden, solches denen von Zürich nicht mehr zu gestatten,jene Fälle und Erbschaften einem Vogt zu Baden zu gemeiner Eidgenossen Händen verabfolgen z» ^