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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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dcr nc an ihren Freiheiten, Rechten, Besitzungen u, s, w, angreifen wollte, Hülfe nach^ ^ '^''tmung, auch Offenhaltung aller seiner Städte, Schlösser und Festungen, doch ihn, und den""v»>>tlich, Dabei behält er vor alle Herren, von denen er dcr Grafschaft Neuenbürg halbenMitbürger von Solothurn. Der Salz- und Weinkauf in allen seinen HerrTur " ^ ^ Bernern stets offen sein .?) Bei aller zukünftigen Gmpfahung von Lehen will er diesesUnd vorbehalten, 4, Hingegen bekennt Bern, den Markgrafen und seine Nachkommen ins Burgrecht>n>itr"s Stadt Schirm aufgenommen zu habe» gegen Jedermann und seiner Mahnung zu folgen^"immten Zielen und Marken, Vorbehalten werden ihrerseits das heilige römische Reich, Frei^ ^'lhurn und alle ältern Bündnisse und Bnrgrechte, 5> Gegenseitig verspricht man, einander aufu»ter ^^thsboten zu senden, «8 Kein Theil soll für den andern Haft noch Pfand sein. ?j Niemand^ncn ^ntrahirendcn Theilen soll den andern vor geistliches Gericht laden, denn allein um Ehe undGemeine Dingstalt für gegenseitige Streitigkeiten ist das Dorf WalpcrSwvl, dcr .tilägcr^eri, " ^biiiann aus den Rathen des Angesprochenen, wenn die Ansprache nicht gegen gemeine Stadtter^, ^ Markgrafen selbst geht, in diesem Fall nimmt der Ansprcchcr den Obmann ans den Räthen^kn ^ Solothurn und Biel; dazu gibt jede Partei zwei Zusätzcr. i>) Kein Angehöriger der

soll ^ ^'st t>en andern pfänden, verhaften oder verbieten um ungichtige Geldschuld; denn darum^ h ^ ^ ^tcht nehmen vor dem Richter, unter welchem der Angesprochene sitzt. ><>; Da Probstre^ ^ ' auch die Bürger gemeinlich der Stadt Neuenbürg mit der Stadt Bern in ewigem Burg^ den ^ verspricht der Markgraf, wenn er an diese Ansprachen gewinne, beförderlich mit ihnen^häuie, kommen, dcr darum entscheiden und den gehorsamen Theil gegen den ungc

^ Alle ivll ii) Beider Thcilc Angehörige sollen die alten und gewöhnlichen Zölle geben,

djxs^ ^ und Nachkommen des Markgrafen, welche die Grafschaft Neuenbürg besitzen werden, sollenAtgx- brecht beschwören innert einem Monat, nachdem sie von Bern dazu gemahnt werden, i») Derder ^ ^ itinc Nachkommen solleii zu Grkenntnisi alljährlich auf Lt. Andrescntag dem Seckclmeistcr^ t ^l'rn eine Mark Silber bezahlen.

Zürich.

14ZU», l.'j. Deceutber <2,,. »!»(>>»,°«>

v»c,rn Alla»m«Mk Abschi-dc, n, z<>7 2»aal«i>r<«>iv iiuric«, ?iilqcm«nc I I»0,

^end , ''"^>ch. Röist, Bürgermeister; JohanilcS Waldmann, Ritter, Altburgcrmcister; ssunradMeister Ulrich Widmer, Bern. Doetor Thüring Frickcr, Stadtschreibcr. Lucern, LudAnimanil zum Brunnen, Schwhz, Bogt Dietrich, Obwaldcn, Heini Heiden, Nidl5>idl Jug. Letter, G la r nS. Hans Schübelbach, Scckclmcister, Frciburg, Dietrich

^ "^lg, Ritter, Solothurn, Hans vom Stall, Seckelmeister.

^ !vll Berordnungen gegen pfrägnh vnd fürkonf" treffen, woraitö so viele Nachthcile

^ält»trwachscn, Gine gemeinsame Verordnung könne nicht füglich erlassen werden, weil dieallenthalben gleich seien, I». Auf den Tag zu Basel, Sonntags nach Hilarii (Ist, Ja't ktvig^' vw ^ Streit zwischen Schasshausen und de», Grafen Sigmund von Lupfen nach Inhalt" Achtung »i,t Oesterreich verhandelt werden soll, haben, auf Ansuchen SchaffhauscnS, Zürich,