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Bern und Freiburg die Schuldbriefe wegen der 2(),«>l>l) Gulden für Grandson n. s. w,, welche zu Zürich liege»,hcransbegehren, so sollen die Boten, welche nach Baden konnncn, bevollmächtigt werden, in der Sache zuhandeln, da doch Capital und Zinse bezahlt sind. t. Hermann Eckel von Glaruö, der Vogt zu Baden,Namens der Vogtei und Grafschaft, auch eine Botschaft der Stadt Baden, erscheinen persönlicb, n>» dieBeschwerde der schlechten Münze wegen anzubringen, da die Salzlcnte ans Schwaben auf vergangenenSt. Jöricnmarkt ein Mäh Salz nicht anders haben geben wollen, als für 17 bis 18 Schilling in Funfern oder für 12 bis I ii Schilling in guter Münze, als Bchcmschcn oder Etschkrenzcrn, Genowerschillingeuoder Spagürlinen. Gleichzeitig flagt die Stadt Baden, Zürich habe den Zunftmeister Binder zu ihnengesandt, um sie zu bewegen, sich dem Münzvercin zwischen Zürich, Bern, Frciburg und Solothnrnanzuschließen, für welchen Fall Zürich sie schützen werde. Auf ihre Weigerung, zuzusagen ohne Bewilligungder übrigen eidgenössischen Orte, habe Zürich seinen Angehörigen bei zwei Mark Silber verboten, nutKauf oder Verkauf nach Baden zu fahren. Daher bittet Baden, gemeine Eidgenossen möchten sich leine'annehmen, zumal ihm auch sonst mannigfach gedroht worden sei. Beschluß: Lncern, Uri, Schwhz, Untenwalden, Zug und Glaruö sollen die Sache heimbringen, und auf einem besonders deshalb nach Luccr»angesetzten Tag, am Sonntag nach dem Fronlcichnamstag (28. Mai), sich bcrathen, wie man dcSha^handeln wolle, ob auf dem Tag zu Baden oder anders. Auf dem gleichen Tag zu pnecrn soll man a»ä>über einen zweiten Bericht des Vogts von Baden, daß Zürich den Eidgenossen hinsichtlich der Straßeund des Geleits zu Stein, Klotcn und Kaiscrstnhl Eintrag thne, bcrathen. Der Vogt soll indessen st^-näher über den Sachverhalt erkundigen. Franz Eggli erscheint gegen den Abt und die Thailen^von Engclbcrg, und klagt vor den in Orten Lnccrn, Schwhz und Untcrwalden als Kastvögten, ^haben ihn jene, ohne daß er seines Wissens etwas verschuldet, bei Nacht und Nebel im Bett ergriffihn vor den Abt führen lassen und zu einem Eide gezwungen. Der Abt entschuldigt sich, jener habe de»'Kloster gedroht, daher er ihn sogleich habe schwören lassen, nichts ohne Recht gegen dasselbe vorznnchm^'Hierauf bedeuten die Boten der Iii Orte, denen die Sache zu Minne oder Recht vertraut worden, ^Abt ihr Mißfallen, daß er den Eggli oder irgend jemanden anders, der ehrlich und aufrecht stehe,Nacht überfallen und zu Tröstung anhalten lasse, da er ihn bei Tag hätte vorladen oder zu Lncern be-rechtigen können. Im klebrigen soll die Sache hin und ab und beide Theile sollen gute Freunde sti>Nund die Kosten des Handels an sich tragen. Stehen sie mit einander in Rechnung, so sollen sie gnt^zusammen sitzen und einander ausrichten, wie es sich gebührt. I». Melchior Ruß, StadtschrciberLnecrn, klagt, daß Bcrtschi Müller, den er in seiner Herrschaft zu Tins und Rüsegg »ach Inhalt dt-ihm von gemeinen Eidgenossen zu Basel zuerkannten Rechts, ans den Untcrthanen daselbst RichterGcschworne zu setzen, zum geschworncn Fürsprecher gemacht, ihm nicht gehorsam sein wolle, untergäbe, er stehe mit dem Richter in Feindschaft. Unter Bestätigung der früher dem Stadtschreiber a»?gestellten Urkunde wird nach vergeblichem Vermittlungsversuch gesprochen, Bertschi Müller soll das >>""übertragene Amt die Zeit ans zu versehen schuldig sein.
I, fehlt im Abschied, die Urkunde aber trügt dasselbe Datum und die darin genannten Anten sind dieselben: doch crsch""'neben dem unterwaldenschen Seckelmcister Kyser noch Hans Ambril, Ammann.