2A0 Februar 1fl86.
und innert Jahresfrist denen von Lindau oder dem Kaiser Recht stehen vor dem Herzog oder in dessenAbgang seinem Hauptmann und seineu Rathen im Etschland,
i, bis «> schien im Bcrncrcxcmplar,
Lucer n.
10. Ä^Urz (Freitag vor Zudica).
Staatsarchiv Luccrn Luccrncrabschicdesammlung. II. 2l!>. Staatsarchiv Zürich Altgemcinc Abschiede. I 122.
Boten: Zürich. Bürgermeister Waldmann; Altburgermcistcr Röist; Meister Ulrich Grebcl. Bcr»Doctor Thüring Frickcr; Nielaus zur Kindcn, Vcnncr; Urs Werder. Luccrn. Schultheiß Krämer; LudwigSeiler, Altschultheiß; Peter Funkhäuser; Riekaus Ritzi. Uri. Töni Bcrner. Schwhz. Ammaun Reding:Hans Schiffli. Uuterwalden. Claus von Znbcn; Marr Zclgcr. Zug. Hans Schell, Altainmann.Glaruö. Hans Blum. Frciburg. Peter Pavillard, Altschulthciß. Solothurn. Cuurad Vogt, «llt-schultheiß; Haus vom Stall, Stadtschreiber.
t». Hinsichtlich des zu Phäö im Mailändischen an Roßhäudlcru und Kauflcutcn aus Lueern, SchwP,Glarus u. s. w. verübten Ucbcrfalls, sowie wegen der Porcnthaltung des brüderlichen Erbes des Ulrich Pbergc>und Barttis von Meran wegen wird ein ( nicht weiter angeführter) Beschluß gefaßt. I». Auf die Klrpssdes Abts von Pfäfcrs, Hans Blctz gehe damit um, seine Freiheiten und Pfründen anzugreifen, w>^beschlossen, Zürich soll den Blctz abmahnen, und falls der Abt für Bestätigung seiner Freiheiten in R<-'woder anderswo Fürderung bedürfe, selbe im Namen gemeiner Eidgenossen geben, «. Die Stadthatte abermals eine Botschaft vor gemeinen Eidgenossen gehabt, und begehrt, daß diese Solothurn lwwegen möchten, von seinen Ansprüchen auf Mönchcnstein und andere Schlösser, über die es mit Basel >'»Streite liege, gütlich abzustehen. Da man vormals auf dem Tag zu Eonstanz auch in diesergehandelt und eine solche Bitte an Solothurn gerichtet hatte, so ist von daher die Autwort gekomnw'bSolothurn hätte, nach dem mit Basel gepflogenen Schriftwechsel«, so weit gehende Forderungen nicht n>eh>erwartet; denn Basel habe sich bereits anerboten, Solothurn Entschädigung zu leisten, falls dieses gütl>^vom Kauf stehe, im gegeutheiligcu Falle habe es auf Bern und Freiburg Recht geboten. Uebcrhcnfl'iwill Solothurn vom Kauf nicht abstehen, sondern denselben uöthigenfalls mit Gewalt behaupten.hat mau wiederum denen von Basel kundgethan und sie gebeten, sie möchten Solothurn beim Kaustlassen und die Zustimmung des Fürsten nicht verhindern. Die Boten von Basel bezweifeln, ob ihre Obcuiein Rechtbot auf Bern oder Freiburg gcthan hätten, und begehren, daß, wenn Solothurn sich nicht erbetenlassen wolle, oder dessen Boten keine Vollmacht besitzen, auf einem andern Tag in der Sache weit"gehandelt werde. Hierauf haben sich der Eidgenossen Boten beider Parteien gcmächtigct und ihnenpfohlen, sich aller Feindseligkeiten gegen einander zu enthalten und die Sache Jedermanns Rechten nnv>ngreiflich im gegenwärtigen Stand zu belassen. Beide Parteien sollen sodann mit Vollmacht vor dergenossen Boten auf dem Tag zu Solothurn erscheinen. «I. Auf die Verantwortung des Grafen Sign'"'"von Lnpfen betreffend seinen Streit mit dem Abt und der Stadt Schaffhauscn wird denen von SchnnHausen geschrieben, daß sie dem angefangenen Rechte vor dem Bischof von Konstanz nach Vorschriftewigen Richtung nachgehen sollen. Fänden sie jedoch, daß dieser in der Sache bctheiligt oder n>)