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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
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Januar l48.'Z

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erhaltene Schreiben nicht länger zu verzöger», i. Denen von Eonstanz wird, nachdem die Boten ihrensacbbczüglichcn Befehl eröffnet hatten, hinsichtlich des Landgerichts im Thnrgan folgende Antwort gegeben: DieEidgenossen wollen den dicsfälligcn Bcrmittlungsvorschlag des Biscbofs von Eonstanz annehmen Damitman aber sicher sei, das! hinsichtlich des Geldes alles mit ganzer Treue zugehe, soll der Bogt von Eonstanz den Eidgenossen und der eidgenössische Bogt im Thnrgan der Stadt Eonstanz schwöre», mit demGeld in Treue nnd Wahrheit nmzngehen. Wenn man das Eleld theilt, so sollen den Eidgenossen jeweilendrei Pfenninge, der vierte der Stadt Eonstanz werden. Auch sollen die von Eonstanz dafür sorgen, dasdie Schreiber die beute nicht überschätzen und bedrücken. Der eidgenössische Bogt Kctzi soll mit einemBoten, den Zürich in gemeiner Eidgenossen Namen zn senden hat, »ach Eonstanz reiten, um die Eideabzunehmen nnd zu leisten. In dieser Antwort sind die Eidgenossen einig, mit Ausnahme hueerns, dassie nochmals heimbringen will. Damit jedoch die Sache keinen Aufschub leide, bat man sich bueerns dies-falls gcmechtiget". k. Um gegen das dnrch den Grafen von Metsch nnd seinen Anhang verbreiteteGerücht, als hätten die Eidgenossen den Herzog von Oesterreich vergiften nnd seine Städte und Schlössereinnehmen wollen, ihre Ehre zu verwahren nnd gleichzeitig die durch die ewige Nichtnng bedungene Berschreibnng, daß die vier Städte am Nhcin nebst dem Echwarzwald der Eidgenossen offene Häuser seinlollen, mit allen, Ernst zn fordern, wird beschlossen, daß die Städte sämmtlich in ihren Kosten Boten'lach Innsbruck schicken sollen; im Namen nnd auf Koste» der fünf bänder, sollen Schwvz und Unterwaldcn je einen Boten abfertigen. Welches Ort das nicht thnn will, das soll es schriftlich auf dem Tagzu buecrn melden. Die übrige» Boten sollen nach diesem Tag dann sofort in gemeiner EidgenossenNamen Hinreisen. I. In Betreff der Münze soll jedes Ort auf St. Pauli Bekehrung l 25. Januar»seine Boten nach buecrn schicken; Zürich, Bern, Freiburg nnd Sololhnrn sollen ihre Münzmcistcr mit ansden Tag bringen. Alle Orte sollen Boten schicken, welche die Sache verstehen und dann soll man Probenanstellen und dieselben schriftlich verzeichnen, auch über ein gemeinsames Korn sich gntächtlich besprechen1»». Ans gleichem Tag soll man den Boten Gewalt geben, das Heiligthnm zu theile», wie das schon beschlossenist. 11. Bezüglich des Steins nnd des Degens ist denen von Uri empfohlen, dem Kaufmann nachznfragen, der sich darum bewirbt, um zn sehen, ob mehr als l<»,«»)<» Gulden dafür erlöst werden möchte.Sic sollen darüber den Eidgenossen berichten. «1. Da die Weißpfenninge schlecht sind vnd aber dasland vsfüllcn wellen", so soll man sie allenthalben vcrrnfcn. >1. In Betreff der Gerichte zn Sins sollder Obervogt, sammt dem Stadtschreiber von hueern, dem die kleinen Gerichte gehören, eine ganze Geineindc versammeln und ein gcschwornes Gericht da setzen, damit fremde heute dort nicht rechtlos gelassenwerde». Bogt und Untervogt zn Baden sollen auf Mittwoch nach Hilarii zu hnrern sein; dahinsollen auch die von Zürich zwei ihrer Schifflentc senden nnd diese alle sollen mit einander die Neuß hinabfahren und ungewöhnliche Ueberschlachtc in der Neuß wegzuschaffen gebieten, bei der Bußeals derBckantnusscn Buch zu Baden wist". 1. Jeder Bote weiß, was der Bote des Herzogs Philipp von desKönigs, der handschast Bresse nnd anderer Sachen wegen angebracht hat. Da etliche Geselle» von Zugnnd andern Orten eine Fastnacht verabredet haben sollen, wird beschlossen, daß man allenthalben Borsorgctreffen soll, damit nicht Krieg oder Unrath daraus entspringe. 4. Der mailändischcn Sache wegen istman zu Nath geworden, daß die Schrift in der Borredc etwas freundlicher nnd nicht so grob gehaltenwerden soll. Auf dem Tag zn hueern soll man sie ablesen nnd dann den Boten von Mailand übergeben.

2m jürchercremplar steht statt pn.i Npipnaniam: p».t tri»,» Zu i. Das Vuccrnerertmplar enthält die einzelnen Veten