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3,1 (1858) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1478 bis 1499
Entstehung
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Oktober 1482,

Ulrich Härder, Eonventualc», deren sich bucern als seiner Bürger angenommen, am andern Dheil, vcrtädigetbaden ans Meister nnd Nath zu Straßburg zu endlichem Entscheid, Ennert Monatsfrist sollen letztere sickierklären, ob sie ans beider Parteien, anch des Herzogs nnd der Eidgenossen Bitte, sich damit beladenwollen, Ennert zwei Monaten darnach soll Nechttag gesetzt werden: Wilbelm Studlin und seine Konventbrüder sollen als Kläger, die andern als Beklagte auftreten. Innert drei Monaten »ach dem Neckcksschlich soll der dichter endgültig nnd ohne Appellation spreche».

Ticke Urkunden rem Slj, Nevemker IN», II Decemder I^m». «, Decemker ir^ »n Sladtarebiv vuccr».

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Da zwischen Prior nnd Eonvent des Predigerordens zn Basel nnd Priorin nnd Eonvent deovssgcsaztcnEonvcntS" der Frauen zn Kliugeulhal daselbst als Parteien schwere Zwistigkeiten erwachsen, aber durchHerzog Sigmunds nnd der Eidgenossen Näthc Bermittlnng an den beiligen Stuhl gebracht wordensind, welcher die hochwürdigen Fürsten nnd Herren Angelus, Bischof zu Snessa, als Legaten, undEaspar, Bischof zu Basel, auch Herrn Antonium vom Felsen, Prior und Herrn zum todten Wasserzur Sache begwältigt; so ist von des Herzogs nnd der Eidgenossen Boten abermals ein Vermitllungstag nach Neuenbürg im BreiSgan geordnet, um diese päpstliche Anordnung zn vollstrecken, im Beiseinder Herren Salvin von Panorm, PredigcrordcnSgeneralS, Jacobs von Stubach, dessen ProvincialS indeutschen banden, des Priors und EonvcntS zu Basel u. s. w. Da ist durch alle vorgenannten Personenmit Willen der beiden Parteien, damit fernere Unruhe vermieden bleibe, »nvorgrciflich dem päpstlichenEntscheidungsrecht, folgende Abrede getroffen worden: i) Die fünfzebn Frauen, die von Gebweiler nndandern Orten her nach Klingcnthal geführt worden sind, sollen durch ihre Obern in ihre Klöster zurückgeführt werden mit Allem, was zu ihrem bcib gehört, ü) Sollen die vertriebenen Frauen ins Klosterzurückkehren und in Besitz aller Güter des Klosters wieder eingesetzt werden. >i) Ansprückw der Predigerans einzelnes Guthaben des Klosters Klmgcnthal bleibt richterlichem Entscheid vorbehalten, 4> Frauen,die ehemals im Klingcnthal gewesen sind und jetzt den fünfzehn Frauen von der neuen Observanz in ibrcKlöster nachfolgen wollen, mit Allem was zu ihrem beib gehört, sollen dazu Gewalt haben, Wollen sieaber bleiben, so sollen sie der Ncgel der jetzt eingesetzten Frauen folgen und den Anordnungen, die fürselbe nack, päpstlichem Befehl getroffen werden,. 5) Die Obedienz gegen die Prediger hört auf, die päpstlichen Eonimissarikn versehen das Kloster mit einem geistlichen Obern außerhalb des Prediger- und Bar-füßer Ordens «i) Die Fehde zwischen Albrecht von Klingcnberg cineö Thcils nnd den Predigern und derStadt Basel andernthcils soll aufgehoben, die Gefangenen sollen auf Urfehde ledig, ebenso alle Arresteaufgehoben sein.

Im Namen der Eidgenossen siegelt Hans Waldmann.