1N8
Oktober 1481.
an den Herzog gesendet werde, so soll ihr auch diese Sache übertragen werden. I. Bezüglich der Ge-richtsbarkeit zu St. Margarethen, Höchst n. s. w. wird beschlossen, cö habe bei dem vorigen Spruch zuverbleiben, sollte aber St. Gallen seine Gerichtsbarkeit weiter ausdehnen wollen, als ihm der Sprucherlaubt, so werde man Appenzell bei seinen Rechten schützen. >»>. Bern wird bewilligt, einen abermaligenfreundlichen Tag zwischen Consta,iz und den Eidgenossen in Sachen des thurgauischen Landgerichts zuveranstalten, sobald man auf dem Tag zu Zug sich über die den eidgenössischen Boten zu crthcilcndcuVollmachten bcrathen haben wird. Dem Frischhans Thcilig von Lncern wird eine Urkunde ausge-stellt, das, er in seinem Streit gegen den Bcrgcr von Zürich den ihnen gesetzten Tag besucht habe, letztereraber nicht. Man soll ihm bchülslich sein, das! sein Gegner ihm die Kosten ersetze. «». Lncern hat wegender Sache von Ottcnbüren den Scinigcn Sclbsthülfc gegen den Bischof von Augsburg erlaubt. Um demvorzukommen, wird beschlossen, gemeine Eidgenossen sollen nächsten Donnerstag (25. Octobcr) ihre Bot-schaft zu Konstanz haben, die von da zum Fürsten von Oesterreich reiten und allen Fleiß anwenden soll,damit die Sache verrichtet, Lucern befriedigt und die Herren von Ottenbürcn in ihr Gotteshaus wiedereingesetzt werden. >». Auf Samstag über acht Tage (27. Oktober) soll von des Bnrgrechtö wegen einTag zu Zofingcn gehalten werden.
Das Berncrcxemplar, welches nur die Artikel r. I». >. in. enthält, ist datirt von Freitag nach Galli (lg. Octobcr),während das luccrnischc, in welchem die Artikel «». >». fehlen, das Datum Mittwoch nach Galli (17. Octobcr) trägt. !>Zu I». Das hierauf bezügliche Misstv (Stiftsarchiv St. Gallen) ist datirt von Freitag nach Galli (19. Octobcr).
12«.
Zo fingen.
H 28. 5)elohev lvff Simonis vnd Jude).
Staatsarchiv Bern: Allgcnicinc cidgcnösllschc Abschiede. N. 181.
Zürich, Bern, Lncern, Fr ei bürg und Solothnrn.
Von des Vurgrcchtö wegen ist beschlossen, daß die v Städte ihre vollmächtigen Botschaften nächst-künftigen Sonntag (4. November) zu guter Tagzeit in Zug haben sollen, um sich über eine einhellige Ant-wort zu vereinigen „durch ir crcn vnd glimpfö willen den örtern der Eidgnoßschaft vff den leisten Ad-scheid Zug gemacht ze geben vss sölich form, das vß den Abscheiden zu Zofingcn vff tagen vergriffen vndouch vß dem Adscheid zu Zug gemacht, ein vcrchnung angcscchcn werden sol, die gemcinlich vnd zimlichshc Stetten vnd ländcrn der Eidgnoßschaft vfzencmcn mit Insließung der Stetten Friburg vnd Sollo-turn. Vnd das die artikcl, welche die Statt Lncern dargcbcn Wirt, ouch darzn vcrvast vnd alles in einform zu dem besten gcstclt werd, mit mindrung vnd mcrung. Ob aber das nit möcht noch wölt angc-nomen werden vnd gang haben, das dann wurd gcredt von einem gemeinen, geliehen vnd zimlichcn Pn»dmit lütrung der artikcl, So vff tagen als vorstat, gcstclt sind, mit mindrung vnd mcrung, als sich gc-büren vnd geben wirdt. Vnd umb das die örtcr der Eidgnoßschaft mögen begrifcn vnd verstau den dasgemacht burgrccht widcrwcrtig ist, das cö anders nit dann all Trüw, Er vnd gnts vff Im trag, dasdann von einem gemeinen Burgrccht und Landrccht zwischen den fünff Stetten vnd allen andern Öcrtcrnder Eidtgnoßschaft werd gcredt vnd angcnomcn, wie das angcnomen ist mit crklcrung vnd lütrung derArtikcllcn, So in den Abscheiden als vorstat, begriffen sind."